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Job-Ticket als Jahreskarte: Geldwerter Vorteil bereits im Ausgabezeitpunkt

Sofern der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Job-Ticket) einräumt, fließt der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern bereits in dem Zeitpunkt zu, in dem sie die Jahresnetzkarten erwerben. Entsprechend fließt denjenigen, die das Bezugsrecht nicht ausüben und keine Jahresnetzkarten erwerben, kein Arbeitslohn zu. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.

Für die Frage des Zuflusszeitpunkts spielt es dabei keine Rolle, ob der Arbeitnehmer monatlich einen Eigenanteil zahlen muss oder ob das Recht der Arbeitnehmer zum Erwerb des Job-Tickets ausdrücklich von der Zahlung des monatlichen Grundbetrags durch den Arbeitgeber abhängt.

Hinweis: Da der geldwerte Vorteil mit dem Erwerb der Jahreskarte zufließt und keine Umlage auf die einzelnen Monate erfolgt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR regelmäßig nicht zum Zuge. Die Freigrenze ist nach den Bestimmungen in den Lohnsteuerrichtlinien indes anwendbar bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt.

Vorteilsbewertung

Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Deshalb besteht der geldwerte Vorteil nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht bereits in der Differenz zwischen dem üblichen Verkaufspreis einer vergleichbaren Jahreskarte am Abgabeort und den Aufwendungen der Arbeitnehmer. Vielmehr sind noch die üblichen Preisnachlässe vorteilsmindernd zu berücksichtigen, die der Verkehrsbetrieb im Rahmen eines Jobticketprogramms den Arbeitnehmern gewährt (BFH-Urteil vom 14.11.2012, Az. VI R 56/11).

Job-Tickets: Geldwerter Vorteil entsteht mit der Ausgabe der Jahreskarte

Gibt der Verkehrsbetrieb aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber das vom Arbeitgeber bezuschusste Job-Ticket als Jahreskarte aus, fließt der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Revision anhängig) bereits mit der Ausgabe der Fahrkarte zu. Da keine Umlage auf die einzelnen Monate erfolgt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR regelmäßig nicht zum Zuge.

Ein Unternehmen hatte im Urteilsfall mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung über die Ausgabe von Job-Tickets als Jahreskarten geschlossen. Nach der vereinbarten Regelung zahlte der Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 5,92 EUR je Arbeitnehmer an die Verkehrsbetriebe. Zusätzlich zahlten die Arbeitnehmer monatlich einen Eigenanteil. Da der Zuschuss unter der monatlichen Freigrenze von 44 EUR lag, behandelte der Arbeitgeber den Zuschuss als steuerfreien Sachbezug.

Das sahen das Finanzamt und in der Folge das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jedoch anders: Die verbilligte Abgabe der Jahreskarten bleibt nicht steuerfrei, weil der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern mit der Ausgabe des Job-Tickets insgesamt zufließt und die monatliche Freigrenze im Zeitpunkt des Erwerbs der Jahreskarte überschritten ist. Dabei ist unerheblich, dass nach den Zahlungsmodalitäten mit den Verkehrsbetrieben der Arbeitgeber die Zuschüsse nicht jährlich, sondern monatlich zahlt.

Hinweis: Besteht ein Jahres-Ticket allerdings aus einzelnen monatlichen Fahrberechtigungen, ist die monatliche Sachbezugsfreigrenze nach den Bestimmungen in den Lohnsteuer-Richtlinien anwendbar (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.8.2011, Az. 3 K 2579/09, Rev. BFH Az. VI R 56/11).