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In welchen Fällen führt die Übernahme von Bußgeldern zu Arbeitslohn?

Übernimmt der Arbeitgeber die Bußgelder der bei ihm angestellten Lkw-Fahrer für die Überschreitung von Lenkzeiten und die Unterschreitung von Ruhezeiten, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nach Ansicht der Finanzrichter handelt es sich hierbei nämlich um einen erheblichen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der in seinen Auswirkungen großen Einfluss auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat.

 

Entscheidend war im Urteil die Klassifizierung als schwerwiegender Verstoß. Hätte das Finanzgericht Köln die Lenkzeitüberschreitung und die Unterschreitung von Ruhezeiten nämlich „nur“ als geringfügigen Verstoß eingestuft, hätte es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt.

 

Einen geringfügigen Verstoß nimmt der Bundesfinanzhof beispielsweise an, wenn ein Paketzustelldienst Verwarnungsgelder, die wegen Verletzung des Halteverbots verhängt wurden, im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit übernimmt.

 

Hinweis: Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist die Revision anhängig. In der Revision wird der Bundesfinanzhof hoffentlich klären, ob die Übernahme von Bußgeldern für erhebliche Verkehrsverstöße steuerpflichtiger Arbeitslohn ist und – wenn ja – nach welchen Kriterien sich Verkehrsverstöße als geringfügig oder erheblich einstufen lassen (FG Köln, Urteil vom 22.9.2011, Az. 3 K 955/10, Rev. BFH Az. VI R 36/12; BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00).

Arbeitsentgelt: Gebührenverzicht muss kein Arbeitslohn sein

Der Umstand, dass eine Bausparkasse beim Abschluss von Bausparverträgen

  • mit den Arbeitnehmern ihrer Partnerbanken (die nicht zum gleichen Konzern gehören wie die Bausparkasse),
  • mit ihren freien Handelsvertretern und deren Arbeitnehmern und
  • mit den Beschäftigten anderer genossenschaftlich organisierter Unternehmen und Kooperationspartner

auf die Erhebung von Abschlussgebühren verzichtet, muss nicht dazu führen, dass dieser Vorteil als Arbeitslohn zu werten ist. Bestehen nach der Gesamtwürdigung aller Umstände Zweifel daran, ob die Zuwendung eines Dritten an den Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, bleibt der gewährte Vorteil steuerfrei.

Hinweis: Hat das Finanzgericht alle Umstände verfahrensfehlerfrei gewürdigt und ist es dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Arbeitslohn vorliegt, ist der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren an diese Gesamtwürdigung grundsätzlich gebunden. Infolgedessen sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, dass Finanzgericht durch die Vorlage von Unterlagen und durch Zeugenaussagen davon zu überzeugen, dass kein Veranlassungszusammenhang zwischen der Leistung und dem Arbeitsverhältnis bestand (BFH-Urteil vom 20.5.2010, Az. VI R 41/09).