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Doppelte Miete bei beruflich veranlasstem Umzug abzugsfähig

Infolge eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und somit in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein.

Sachverhalt

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebten die Ehegatten in der Stadt E. Ab dem 1.11.2007 arbeitete der Ehemann in T. Anlässlich des Arbeitsplatzwechsels mieteten die Eheleute in der Nähe von T ab dem 1.12.2007 eine 165 m2 große Wohnung an. Am 10.2.2008 zogen die Ehefrau und das Kind ebenfalls in diese Wohnung nach. Die bisherige Familienwohnung in E wurde aufgegeben.

Den geltend gemachten Mietaufwand erkannte das Finanzamt – unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung – nur anteilig für 60 m2 an. Der Einspruch und die Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Vor dem Bundesfinanzhof bekamen die Eheleute jedoch grundsätzlich recht.

Die Entscheidung im Überblick

Doppelte Mietzahlungen können als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Davon ist z.B. auszugehen, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsplatzwechsels seine Dienstwohnung räumen und deshalb mit seiner Familie umziehen muss.

Im Gegensatz zur doppelten Haushaltsführung, wo regelmäßig nur die üblichen Kosten einer Wohnung bis 60 m2 Wohnfläche abzugsfähig sind, sind Umzugskosten der Höhe nach grundsätzlich nicht begrenzt.

Hinweis: Allerdings ist der Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug sind die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 13.7.2011, Az. VI R 2/11).

Verträge mit Angehörigen: Unregelmäßigkeiten bei den Nebenkosten

Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen setzt u.a. voraus, dass die vertraglichen Verhältnisse wie unter fremden Dritten üblich geregelt sind (Fremdvergleich). Treten „lediglich“ bei den Nebenkosten Unregelmäßigkeiten auf, führt dies nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen nicht automatisch dazu, dass der Mietvertrag steuerlich nicht anerkannt wird.

Bei der Verpflichtung zur Zahlung der Nebenkosten handelt es sich um eine Nebenpflicht. Bei der zunehmenden (finanziellen) Bedeutung der Nebenkosten können Unklarheiten zwar auch hier gewichtige Anzeichen für die private Veranlassung der Wohnungsüberlassung sein. Eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung von Nebenkosten ist aber vielmehr im Zusammenhang mit sämtlichen weiteren Feststellungen zu würdigen, die für oder gegen eine private Veranlassung sprechen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch bei Fremdvermietungen häufig Unkorrektheiten bzw. Nachlässigkeiten bei den Nebenkostenabreden und -abrechnungen auftreten.

Hinweis: Im Streitfall war weder die möglicherweise verspätete Abrechnung noch die ausgebliebene Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächlich höheren Nebenkosten schädlich. Dabei verweist das Finanzgericht auf den Bundesfinanzhof, der u.U. sogar die überhaupt nicht erfolgte Vereinbarung und Abrechnung der Nebenkosten als unschädlich bewertet (FG Niedersachsen, Urteil vom 7.12.2010, Az. 3 K 251/08).