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Renten sollen im Juli um 4,24 % steigen

Die gesetzlichen Altersrenten sollen zum 1.7.2026 um 4,24 % steigen. Noch im Dezember 2025 wurden 3,73 % prognostiziert. Die nun höhere Anpassung ist vor allem auf eine bessere Lohnentwicklung in 2025 zurückzuführen, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund jüngst berichtet hat.

Mögliche steuerliche Folgen

Die Rentenanpassung kann dazu führen, dass Rentner erstmals in die Steuerpflicht „rutschen“ und eine Steuererklärung abgeben müssen. Eine Steuerpflicht tritt aber nur ein, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente – zuzüglich weiterer Einkünfte (z. B. aus einer Vermietung) und unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge und sonstiger Abzugsbeträge – den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt.

Beachten Sie — Für das Jahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12.096 EUR pro Jahr, für 2026 sind es 12.348 EUR. Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung von Eheleuten gelten die doppelten Werte.

Neben dem Grundfreibetrag spielt der Rentenfreibetrag eine wichtige Rolle: Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert wird. Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren für den Rentner unverändert bleibt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.

Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 %. Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Wer z. B. 2023 in Rente gegangen ist, dem steht nur noch ein Rentenfreibetrag von 17,5 % zu. Das bedeutet: 17,5 % der Rente bleiben steuerfrei und 82,5 % der Rente unterliegen der Besteuerung. Da der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 um einen halben Prozentpunkt erhöht wird, gelten 100 % Besteuerungsanteil dann erstmals für 2058 (= Jahr des Rentenbeginns).

Quelle — Deutsche Rentenversicherung Bund, Mitteilung vom 5.3.2026: „Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent“

Renten: Kein Ertragsanteil für Nachzahlungen ab 2005

Erhalten Rentner ab 2005 wegen eines Gerichtsverfahrens oder fehlerhaften Rentenbescheiden eine Nachzahlung für die Jahre bis 2004, greift bei der Besteuerung nicht der günstige Ertragsanteil. Der Besteuerungsanteil der Rentennachzahlungen liegt vielmehr bei 50 %.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vertrat eine Rentnerin die Auffassung, dass die Rentennachzahlung nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht und somit mit dem Ertragsanteil zu besteuern sei. Zwar sei die Nachzahlung erst im Jahr 2005 zugeflossen, in dem das neue System der Alterseinkünftebesteuerung schon anzuwenden sei. Wirtschaftlich sei die Nachzahlung jedoch bereits vorher entstanden und wäre bei einem üblichen Verlauf des Bewilligungsverfahrens bis zum 31.12.2004 ausgezahlt worden.

Hinweis: Dieser Meinung schloss sich zwar auch das Finanzgericht an. Der Bundesfinanzhof indes stellte auf die anderslautende gesetzliche Regelung ab und hob das Urteil der Vorinstanz auf (BFH-Urteil vom 13.4.2011, Az. X R 1/10).

Pflichtteilsansprüche: Keine Einkommensteuer bei Verzicht gegen Rente

Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält dafür von den Eltern wiederkehrende Zahlungen wie eine Rente, muss das Kind nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs dafür keine Einkommensteuer zahlen.

Der Pflichtteilsverzicht führt zu keinem entgeltlichen Leistungsaustausch und auch zu keiner Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern. Daher ist in der Rente auch kein Zinsanteil enthalten, der zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Der BFH gab damit eine gegenteilige Auffassung auf, die er in einem früheren Urteil vertreten hatte.

Hinweis: Wegen des unentgeltlichen Vorgangs kann auf den Kapitalwert der Rente gegebenenfalls Schenkungsteuer festgesetzt werden (BFH-Urteil vom 9.2.2010, Az. VIII R 43/06).