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Finanzgericht Düsseldorf: Aufwendungen für Herrenabende sind gemischt veranlasst

 

| Das Finanzgericht Düsseldorf hat im zweiten Rechtsgang entschieden, dass Aufwendungen für die Ausrichtung sogenannter „Herrenabende“ wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden können. |

Sachverhalt

Eine Partnerschaft von Rechtsanwälten machte Aufwendungen für Herrenabende als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner stattfanden, lud die Kanzlei ausschließlich Männer ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die Kanzlei machte geltend, dass die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten und voll abzugsfähig seien. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen indes nicht zum Betriebsausgabenabzug zu.

Im ersten Rechtsgang hatte das Finanzgericht Düsseldorf die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, da die Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz fallen würden.

Hintergrund: Das Abzugsverbot erfasst neben den ausdrücklich genannten Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann es auch Kosten beinhalten, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden dienen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat der Bundesfinanzhof in 2016 aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Begründung: Aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung muss sich ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.

Beachten Sie | Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den Regelbeispielen unüblich sein müssen. Dies kann wegen eines besonderen Veranstaltungsorts oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein.

In seiner neuen Entscheidung vom 31.7.2018 ließ das Finanzgericht Düsseldorf die Aufwendungen hälftig zum Abzug zu:

  • Zwar kommt das Abzugsverbot nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde.
  • Die Aufwendungen für die Herrenabende sind aber gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten als auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner teilgenommen haben.

Beachten Sie | Doch damit ist dieser Fall immer noch nicht beendet. Denn nun hat die Finanzverwaltung beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 31.7.2018, Az. 10 K 3355/16 F,U; NZB BFH Az. VIII B 129/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206073; FG Düsseldorf, PM vom 11.12.2018; BFH-Urteil vom 13.7.2016, Az. VIII R 26/14</p

Abzugsverbot: Aufwendungen für „Jaguar E-Type“ nicht absetzbar

Der Aufwand für einen 28 Jahre alten Jaguar E-Type darf den Gewinn selbst dann nicht mindern, wenn der Oldtimer ausschließlich für gelegentliche Kundenbesuche genutzt wird. Aufwand dieser Art ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen, für den ein Abzugsverbot gilt.

Nach einer Vorschrift im Einkommensteuergesetz dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Das Gericht sah die Nutzung des Oldtimers als ähnlichen Zweck an, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die genannten Aufwendungen.

Hinweis: Eine Ausnahme vom Abzugsverbot kommt laut Gericht selbst dann nicht in Betracht, wenn private Neigungen des Unternehmers durch betriebliche Interessen in den Hintergrund gedrängt werden. Da gegen die nicht zugelassene Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, muss letztlich der Bundesfinanzhof entscheiden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.2.2011, Az. 6 K 2473/09, NZB BFH Az. I B 42/11).