Gröbziger Straße 54, 06406 Bernburg Tel. 03471/316424 info@stbschunke.de Kontakt

Vorausschauend beraten. Strukturiert begleiten.

Persönliche Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Begleitung und Mediation für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Schärfere Regeln bei der strafbefreienden Selbstanzeige

| Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung bleibt erhalten. Die Voraussetzungen wurden aber durch eine gesetzliche Neuregelung ab dem 1.1.2015 verschärft. |

Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende Neuregelungen:

  • Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags bei der Selbstanzeige straffrei bleibt, wurde von 50.000 EUR auf 25.000 EUR gesenkt. Der zu zahlende Geldbetrag ist nunmehr in Abhängigkeit des Hinterziehungsvolumens gestaffelt.
  • Hervorzuheben ist auch die generelle Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre. Bislang bestand diese Verpflichtung nur in Fällen einer besonders schweren Steuerhinterziehung.

Quelle | Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2415

Verdreifachung der Selbstanzeigen in NRW

Die (strafbefreiende) Selbstanzeige ist nicht zuletzt durch die „Steueraffäre Hoeneß“ derzeit eines der Topthemen im Steuerrecht. Dies zeigt auch eine Mitteilung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen, wonach von Januar bis Oktober 2013 insgesamt 3.531 Selbstanzeigen aufgenommen worden sind.

 

Hinweis: Dies ist mehr als eine Verdreifachung im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Das Vorjahresniveau wurde in diesem Jahr bereits im Juni erreicht (Mitteilung des FinMin NRW vom 4.11.2013).

 

Selbstanzeige: Verschärfte Regeln sind in Kraft

Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (kurz Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) ist am 3.5.2011 in Kraft getreten. Kernpunkt der Gesetzesänderung ist die Neuregelung der Selbstanzeige, deren missbräuchliche Handhabung verhindert werden soll.

 

Im Fokus stehen insbesondere folgende Punkte:

  • Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige erfolgt nur noch bei vollständiger Offenbarung aller noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart. Eine steuerstrafrechtliche Lebensbeichte ist damit jedoch nicht verbunden, sodass z.B. eine Selbstanzeige wegen verschwiegener Kapitaleinkünfte auch dann wirksam ist, wenn die Erbschaftsteuererklärung nicht berichtigt wurde.

 

  • Die Selbstanzeige ist ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, ab dem dem „Täter“ Entdeckung droht. Das ist bereits der Fall, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Durch die zeitliche Vorverlegung des Ausschlussgrundes wird das Erscheinen des Prüfers zur Ausnahme.

 

  • Beträgt der Hinterziehungsbetrag mehr als 50.000 EUR (je Steuerart und Besteuerungszeitraum), tritt keine Straffreiheit mehr ein. Von der Verfolgung einer Steuerstraftat wird jedoch abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen zusätzlich 5 % der hinterzogenen Steuern gezahlt werden (Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28.4.2011, BGBl I 2011, 676).

Selbstanzeige: Neuregelungen stehen kurz bevor

Der Regierungsentwurf zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz will das taktische Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr mit Strafbefreiung belohnen, grundsätzlich aber an der Selbstanzeige festhalten.

Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen sollen voraussichtlich zum 1.4.2011 in Kraft treten:

  • Die Selbstanzeige soll nur dann Straffreiheit bringen, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller infrage kommenden Steuerarten für sämtliche strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume zutreffend nacherklärt werden.
  • Im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen soll die Sperre der Selbstanzeige bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eintreten. Derzeit wird auf das „Erscheinen“ des Prüfers abgestellt.
  • Es soll keine Straffreiheit gewährt werden, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, weil nur genau deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird. Eine Teilselbstanzeige ist damit ausgeschlossen.

Hinweis: Unbewusste Unvollständigkeiten führen dagegen nicht zum Ausschluss der Straffreiheit. Demzufolge ist die Wirksamkeit einer im guten Glauben auf deren Vollständigkeit abgegebene Selbstanzeige nicht automatisch gefährdet, wenn sich diese tatsächlich als unvollständig erweist.

Vertrauensschutz für Altfälle

Die Änderungen sollen nach dem Tag der Gesetzesverkündung anzuwenden sein. Auf vor diesem Zeitpunkt eingegangene Selbstanzeigen tritt im Umfang der gemachten Angaben Straffreiheit nach bisheriger Rechtslage ein. Das betrifft vor allem bis dahin eingereichte Teilselbstanzeigen (Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz), Drs. 17/4182 vom 14.12.2010).