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Kein Sozialausgleich im Jahr 2014

Es bleibt dabei: Wie in den Vorjahren findet auch in 2014 kein Sozialausgleich statt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Kalenderjahr 2014 wurde nämlich erneut auf 0 EUR festgelegt.

 

Zum Hintergrund: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist maßgebend für die Durchführung des Sozialausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten, gilt der Versicherte als finanziell überfordert und hat einen Anspruch auf Sozialausgleich (Bundesministerium für Gesundheit: Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – für das Jahr 2014 vom 23.10.2013; am 31.10.2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht).

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: Auch 2012 erfolgt kein Sozialausgleich

Auch in 2012 findet kein Sozialausgleich statt. Denn der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Kalenderjahr 2012 wurde auf 0 EUR festgelegt.

 

Zum Hintergrund

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist maßgebend für die Durchführung des Sozialausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten, gilt der Versicherte als finanziell überfordert und hat einen Anspruch auf Sozialausgleich.

Bereits für 2011 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 0 EUR, sodass bis zum 31.12.2011 kein Sozialausgleich durchzuführen ist. Auch 2012 findet kein Sozialausgleich statt, weil der am 28.10.2011 im Bundesanzeiger veröffentlichte Wert für das Kalenderjahr 2012 ebenfalls auf 0 EUR festgelegt wurde. Damit müssen Arbeitgeber und Krankenkassen frühestens ab 2013 mit einem Sozialausgleich rechnen (GKV Spitzenverband, Mitteilung vom 31.10.2011).

 

Sozialausgleich 2012: Zahlreiche zusätzliche Pflichten für die Arbeitgeber

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben über die beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Sozialausgleichs beraten und ihre Ergebnisse in einem 46 Seiten starken Rundschreiben zusammengefasst. Einige Eckpunkte des Rundschreibens sind nachfolgend aufgeführt.

Mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2010 wurde im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen ein Sozialausgleichsverfahren eingeführt.

Seit dem 1.1.2011 dürfen Krankenkassen Zusatzbeiträge ausschließlich einkommensunabhängig erheben. Eine eventuelle finanzielle Überforderung des Mitglieds wird im Rahmen des Sozialausgleichs berücksichtigt. Ein Anspruch besteht, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds übersteigt.

Da sich der Sozialausgleich nicht an dem tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse orientiert, können auch Mitglieder von Krankenkassen, die keinen Zusatzbeitrag oder einen geringeren Zusatzbeitrag als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erheben, vom Sozialausgleich profitieren.

Beispiel

  • Monatliche beitragspflichtige Einnahmen = 850 EUR
  • Belastungsgrenze (850 EUR x 2 %) = 17 EUR
  • Kassenindividueller Zusatzbeitrag = 21 EUR

Angenommen, der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 9 EUR, so ergibt sich kein Überforderungsbetrag, da die Belastungsgrenze von 17 EUR nicht überschritten wird.

Würde der durchschnittliche Zusatzbeitrag hingegen 19 EUR betragen, ergibt sich ein Überforderungsbetrag von 2 EUR und somit auch ein Anspruch auf Sozialausgleich.

Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags

Für das Jahr 2011 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 0 EUR, sodass für Zeiträume bis zum 31.12.2011 kein Sozialausgleich durchzuführen ist. Ein Anspruch auf Sozialausgleich kann sich folglich erstmals für Zeiten ab dem 1.1.2012 ergeben. Dies hängt nicht zuletzt vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag ab, der mit Ausnahme für 2011 jährlich bis zum 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Jahr festgelegt wird.

Neue GKV-Monatsmeldung

Von 2012 an obliegt die Durchführung des Sozialausgleichs grundsätzlich den den Krankenversicherungsbeitrag abführenden Stellen, also regelmäßig den Arbeitgebern. Die Krankenkassen werden eine zentrale koordinierende Funktion einnehmen.

Nach den Ausführungen im Rundschreiben der Rentenversicherungsträger ergeben sich bei den Meldeverfahren zahlreiche Neuerungen. Beispielsweise werden die melderechtlichen Vorschriften zum 1.1.2012 dahingehend ergänzt, dass der Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse monatliche Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erstatten muss (GKV-Monatsmeldung), wenn

  • der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Sozialausgleich nicht vollständig begleichen kann,
  • bei Mehrfachbeschäftigungen,
  • für unständig Beschäftigte,
  • in Fällen, in denen der Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt.

Hinweis: Da mit der Durchführung des Sozialausgleichs ab 2012 zu rechnen ist, sollten die entsprechenden Vorarbeiten rechtzeitig durchgeführt werden (Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Sozialausgleich vom 7.4.2011; Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Finanzierungsgesetz) vom 22.12.2010, BGBl I 10, 2309).