Eigentlich gelten die neuen Nachweispflichten für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen bereits seit dem 1.10.2013. Da die Finanzverwaltung noch einmal eine dreimonatige Übergangsfrist gewährt hat, sollte die Zeit bis zum Jahresende für die Umstellung genutzt werden.
Nachfolgend sind weitere Punkte aufgeführt, die ggf. zu beachten sind:
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Grundsätzlich muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung abführen, was die Liquidität erheblich belasten kann. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Umsatzbesteuerung auf Antrag jedoch auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Dies ist u.a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.
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Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2014 nutzen zu können, kann es sich anbieten, einige Umsätze erst in 2014 abzurechnen, um so unter der Grenze von 17.500 EUR zu bleiben.
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Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnungsentscheidung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, muss die Zuordnung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen. Insoweit ist zu beachten, dass die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.5. des Folgejahrs eingereicht werden muss. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.
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Unter gewissen Voraussetzungen kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze (z.B. Vermietung von Grundstücken) verzichtet werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Erklärung und der Widerruf dieser Option nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig sind.
In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall schenkte der Ehemann seiner Ehefrau ein Ferienhaus, das von den Ehegatten als Feriendomizil genutzt wurde. Eine Fremdvermietung erfolgte nicht, vielmehr wurde es zur ganzjährigen Wohnnutzung bereitgehalten. Für die Zuwendung beanspruchten die Ehegatten die Steuerbefreiung für Familienwohnheime, die sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht abgelehnt wurde.
Das Finanzgericht Münster hat sich mit seiner Entscheidung der überwiegenden Meinung der Literatur und der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, wonach die für Familienwohnheime vorgesehene Steuerbefreiung nur dann in Betracht kommt, wenn sich in dem Haus oder der Eigentumswohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Die Befreiung ist deshalb nicht möglich, wenn das Grundstück als Ferien- oder Wochenendhaus genutzt wird.
Hinweis: Da es bis dato noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Begriff „Familienwohnheim“ gibt, wurde die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Geeignete Fälle können somit über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden (FG Münster, Urteil vom 18.5.2011, Az. 3 K 375/09, Rev. BFH Az. II R 35/11).
Steht zweifelsfrei fest, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurden, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung auch dann steuerbefreit, wenn der Abnehmer nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) verfügt. Damit teilt das Finanzgericht Köln nicht die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach der Unternehmer die USt-ID des Abnehmers zwingend buchmäßig aufzuzeichnen hat.
Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen.
Hinweis 1: Gegen das Urteil ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung anhängig.
Hinweis 2: Auch der Bundesfinanzhof hat sich aktuell mit dieser Thematik beschäftigt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei geht es u.a. um die Frage, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur dann anzunehmen ist, wenn der Unternehmer die USt-ID des Erwerbers buchmäßig nachweist (FG Köln, Urteil vom 3.11.2010, Az. 4 K 4262/08, Revision unter Az. XI R 43/10; BFH-Beschluss vom 10.11.2010, Az. XI R 11/09).
Durch eine Regelung im Umsatzsteuergesetz kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze (z.B. Vermietung von Grundstücken) verzichtet werden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Unternehmer (hohe) Vorsteuerbeträge geltend machen könnte. Die Ausübung der Option wurde nun von der Finanzverwaltung zeitlich eingeschränkt.
Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind die Erklärung und der Widerruf der Option nur noch bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahresfestsetzung möglich. Die formelle Bestandskraft tritt ein, wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist.
Hintergrund: Infolge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus Ende 2008 ändert die Verwaltung nunmehr ihre Meinung, wonach die Erklärung und der Widerruf der Option so lange möglich sind, wie die Steuerfestsetzung noch vorgenommen bzw. geändert werden kann (materielle Bestandskraft).
Hinweis: Für vor dem 1.11.2010 ausgeführte Sachverhalte können sich Unternehmer auf die für sie günstigere (alte) Auffassung der Verwaltung berufen (BMF-Schreiben vom 1.10.2010, Az. IV D 3 – S 7198/09/10002).