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Verluste bei Ausbuchung wertloser Aktien abziehbar

| Verluste aus Aktiengeschäften erkennt das Finanzamt regelmäßig nur an, wenn dem eine Veräußerung vorausgegangen ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist da aber anderer Auffassung. Danach führt die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen. |

Sachverhalt

Ein Anleger hatte Aktien erworben und in seinem Privatvermögen gehalten. Im Zuge eines Insolvenzverfahrens teilte die das Aktiendepot führende Bank dem Anleger mit, dass die zuständige Lagerstelle die Aktien als wertlos eingestuft hat und die Anteile ersatzlos ausgebucht worden sind.

In seiner Steuererklärung machte der Anleger den Verlust in Höhe der Anschaffungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust aber nicht an, da es sich nicht um einen Verkauf gehandelt habe und außerdem keine Steuerbescheinigung ausgestellt worden sei. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Rheinland-Pfalz statt.

Der Untergang einer Kapitalanlage stellt zwar keine Veräußerung dar. Nach Meinung des Finanzgerichts ist der Ausfall bei Untergang der Kapitalgesellschaft aber vom Ersatztatbestand der „ausbleibenden Rückzahlung“ erfasst.

Eine Steuerbescheinigung soll einen doppelten Verlustabzug verhindern. Doch diese Gefahr bestand hier nicht. Denn die Bank, die der Verwaltungssicht (einkommensteuerliche Irrelevanz der Ausbuchung) folgte, stellte keine Steuerbescheinigung aus. Eine Doppelberücksichtigung des Verlusts war daher ausgeschlossen.

PRAXISTIPP | Der Bundesfinanzhof hat sich in letzter Zeit bereits mit dem Verfall einer Kauf- und einer Verkaufsoption beschäftigt und etwaige Verluste steuerlich anerkannt. Die Finanzverwaltung ist dieser Ansicht inzwischen gefolgt.

Die Behandlung des Verlusts einer Kapitalanlage bei Untergang/Liquidation einer Kapitalgesellschaft ist bislang höchstrichterlich jedoch noch nicht geklärt. Demzufolge hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die bereits anhängig ist.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2018, Az. 2 K 1952/16, Rev. BFH Az. VIII R 5/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207171; BMF-Schreiben vom 16.6.2016, Az. IV C 1 – S 2252/14/10001: 005

Abgeltungsteuer: Anrechnung setzt Steuerbescheinigung voraus

Unter gewissen Voraussetzungen erhalten Kapitalanleger die von den Banken einbehaltene Abgeltungsteuer auf Zinserträge vom Finanzamt ganz oder zum Teil erstattet. Voraussetzung ist u.a. eine Steuerbescheinigung der Bank. Die Vorlage eines Sparbuchs genügt nicht. Das hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt in einer aktuellen Verfügung klargestellt.

 

Da die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) von der Bank direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, brauchen Kapitalanleger in ihrer Einkommensteuererklärung grundsätzlich keine Angaben zu den Kapitalerträgen zu machen. Unter Umständen lohnt es sich aber dennoch, die Kapitalerträge zu erklären. Dies ist zum Beispiel dann vorteilhaft, wenn der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt oder der Sparerpauschbetrag von 801 EUR pro Person noch nicht ausgenutzt wurde. In diesen Fällen erstattet das Finanzamt die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück.

 

Die Anrechnung der zu viel gezahlten Steuern setzt eine entsprechende Steuerbescheinigung der Bank voraus. Eine Kopie des Sparbuchs reicht selbst dann nicht aus, wenn sich aus dem Sparbuch entnehmen lässt, wie viel Abgeltungsteuer von der Bank einbehalten wurde.

 

Hinweis: Einige Kreditinstitute versenden die Steuerbescheinigung infolge der abgeltenden Wirkung der Abgeltungsteuer nicht automatisch, sondern nur auf Anfrage (OFD Frankfurt, Verfügung vom 26.6.2012, Az. S 2401 A – 2 – St 54; Bund der Steuerzahler, Meldung vom 31.8.2012).