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Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachte Arbeit leistet, sind nur dann steuerfrei, wenn sie nach dem einvernehmlichen Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. So lässt sich eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen.

Die einzelnen Zuschläge sind jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung zu errechnen, somit regelmäßig spätestens zum Jahresende bzw. beim früheren Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Stimmen die Pauschalzahlungen mit den ermittelten steuerfreien Zuschlägen nicht überein und wurden weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet, ist die Differenz nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Hinweis: Auf die Einzelabrechnung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen sind und die pauschal geleisteten Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen (BFH-Urteil vom 8.12.2011, Az. VI R 18/11).

Gefahrenzulage ist nicht steuerfrei

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Steuerbefreiung auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch auf Gefahrenzulagen auszudehnen.

Die Begünstigung erfasst ausschließlich Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an unüblichen Zeiten. Die Richter sehen keinen Raum, den Anwendungsbereich der Vorschrift über den Wortlaut hinaus auf überwiegend pauschale Zuschläge für andere Tätigkeiten, wie z.B. Gefahrenzuschläge, auszudehnen (BFH-Urteil vom 15.9.2011, Az. VI R 6/09).