Eigentlich sollte die für die nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) relevante Umsatzgrenze von 500.000 EUR ab 2012 wieder auf die ursprünglichen 250.000 EUR abgesenkt werden. Damit hätten viele Unternehmer nicht mehr von dieser liquiditätsschonenden Möglichkeit – die Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang abführen zu müssen – profitieren können. Nachdem der Bundesrat dem Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes am 25.11.2011 zugestimmt hat, steht nun aber fest, dass die 500.000 EUR dauerhaft bleiben.
Anvisierte Änderung beim Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug entsteht nach derzeitiger Rechtslage auch bei der Istversteuerung grundsätzlich mit dem Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem die entsprechende Leistung bewirkt wurde und eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es somit nicht an.
Der Bundesrat hat in seiner Zustimmung zur dauerhaften Beibehaltung der 500.000 EUR-Grenze aber darauf hingewiesen, dass das Auseinanderfallen der Zeitpunkte zwischen Vorsteuerabzugsrecht und Umsatzsteuerentrichtungspflicht zu nicht mehr tragbaren Wettbewerbsverzerrungen zwischen Regelversteuerern und der immer größeren Anzahl von Istversteuerern führt. Deshalb fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, eine Istversteuerung auch für den Vorsteuerabzug einzuführen. Insofern muss zukünftig mit einer Änderung der Rechtslage gerechnet werden (Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, Drs. 673/11 (B) vom 25.11.2011).
Zum Entwurf des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes hat der Bundesrat am 17.6.2011 Stellung bezogen und dabei u.a. angeregt, die für die Ist-Besteuerung maßgebliche Umsatzgrenze von 500.000 EUR um ein Jahr zu verlängern.
Zum Hintergrund
Durch das Soll-Besteuerungsprinzip muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung abführen, was die Liquidität erheblich belasten kann. Davon abweichend kann auf Antrag eine Umsatzbesteuerung auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Nach der derzeitigen Rechtslage ist dies u.a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.
Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde die Umsatzgrenze bis Ende 2011 von 250.000 EUR auf bundeseinheitlich 500.000 EUR angehoben. Ab 2012 soll die Grenze wieder auf 250.000 EUR gesenkt werden und für das gesamte Bundesgebiet gelten.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat schlägt vor, die derzeit geltende Grenze um ein Jahr zu verlängern. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für eine dauerhafte Anhebung geprüft werden.
Allerdings soll auch beraten werden, ob der Spielraum der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausgeschöpft werden sollte. Danach besteht bei Ist-versteuernden Unternehmern die Möglichkeit, auch den Vorsteuerabzug nach Ist-Besteuerungsprinzipien – also nicht bereits bei Leistungsbezug, sondern erst bei Zahlung – zu gewähren.
Hinweis: Die Bundesregierung begrüßt den Vorschlag der Länder, die Umsatzgrenze über das Jahr 2011 hinaus bei 500.000 EUR zu belassen und befürwortet darüber hinaus, die bestehende Regelung dauerhaft fortzuführen (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 17.6.2011, Drs. 253/11(B); Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.6.2011, Drs. 17/6263).