Die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Anzahlung sind wieder zu korrigieren, wenn es letztlich nicht zur Ausführung der mit der Anzahlung verknüpften Leistung gekommen ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der das Bundesfinanzministerium nun ausdrücklich gefolgt ist, ergibt sich die Umsatzsteuer- und Vorsteuerkorrektur allerdings nicht bereits bei Abschluss der Vereinbarung, sondern erst bei tatsächlichem Zahlungsrückfluss.
Dass diese neue Sichtweise durchaus nachteilige Folgen haben kann, verdeutlicht eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs:
Im dortigen Verfahren hatte eine Fluggesellschaft den Ticketpreis bei nicht in Anspruch genommenen Inlandsflügen unter Verweis auf eine Klausel in ihren Geschäftsbedingungen nicht erstattet. Die Fluggesellschaft war insofern von umsatzsteuerlich unbeachtlichem Schadenersatz ausgegangen. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs hingegen lag eine steuerpflichtige Anzahlung vor, die – mangels Rückzahlung – bei der Fluggesellschaft nicht korrigiert werden konnte und somit dauerhaft der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Hinweis: Auch in Fällen, in denen eine bereits vollzogene und bezahlte Warenlieferung rückgängig gemacht wird, darf die Korrektur erst in dem Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem das Entgelt wieder zurückgewährt wird (BMF-Schreiben vom 9.12.2011, Az. IV D 2 – S 7333/11/10001; BFH-Urteil vom 15.9.2011, Az. V R 36/09).
Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegen nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen nicht der Grunderwerbsteuer.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar ein unbebautes Grundstück erworben. Zwei Wochen nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schlossen sie mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte, in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies, die das Ehepaar als Endverbraucher nicht als Vorsteuer in Abzug bringen konnte. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer legte das Finanzamt nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch die Bausumme für das herzustellende Gebäude zugrunde. Der hiergegen eingelegten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen statt.
Nach Ansicht des Finanzgerichts verlangt das Grunderwerbsteuergesetz ein Rechtsgeschäft, das den „Anspruch auf Übereignung“ begründet – und diese Maßgabe erfüllt ein Bauerrichtungsvertrag nicht. Entsprechend ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück.
Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen folgt mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung der für Umsatzsteuer zuständigen Senate des Bundesfinanzhofs. Im Gegensatz dazu fasst der für Grunderwerbsteuer zuständige Senat des Bundesfinanzhofs regelmäßig die noch auszuführenden Bauleistungen mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu „einheitlichen Leistungsgegenständen“ zusammen. Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Revision mit der Anregung zugelassen, wegen der divergierenden Rechtsprechung innerhalb des Bundesfinanzhofs den Großen Senat des Bundesfinanzhofs anzurufen (FG Niedersachsen, Urteil vom 26.8.2011, Az. 7 K 192/09 und 7 K 193/09; BFH-Urteil vom 10.9.1992, Az. V R 99/88; BFH-Urteil vom 27.10.1999, Az. II R 17/99).
Erhält ein Gastwirt Trinkgeld, unterliegt das der Umsatzsteuer. Die in der Literatur zum Teil vertretene gegenteilige Auffassung, wonach nur vertraglich vereinbarte Vergütungen zählen, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen nicht mit dem EU-Recht vereinbar (FG Sachsen, Urteil vom 9.3.2011, Az. 4 K 1932/10).
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat dazu Stellung bezogen, wie die Ausgabe von Gutscheinen umsatzsteuerlich zu behandeln ist.
Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Somit unterliegt die Leistung erst bei Einlösung des Gutscheins der Umsatzsteuer.
Beispiele:
- Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
- Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
- Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.
Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer.
Beispiele:
- Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
- Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
- Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 25.8.2011, Az. S 7270).
Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern kostenfrei erfolgt. Zurzeit im Umlauf befindliche Schreiben, die eine kostenpflichtige „innergemeinschaftliche Registrierung“ anbieten, stammen weder vom Bundeszentralamt für Steuern noch von einer anderen amtlichen Stelle (BZSt, Mitteilung vom 29.6.2011).
Ergibt sich bei planmäßiger Rückgabe eines Leasingfahrzeugs ein Fahrzeugminderwert, kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer für den Ausgleichsanspruch keine Umsatzsteuer fordern, da kein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Diese Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Stuttgart.
Das Oberlandesgericht Stuttgart beruft sich dabei u.a. auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der bei einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages durch außerordentliche Kündigung hinsichtlich des Minderwertausgleichs von einem nicht umsatzsteuerbaren Vorgang ausgeht. Eine entsprechende Bewertung hält das Oberlandesgericht Stuttgart auch für die Fälle der vertragsgemäßen Beendigung des Leasingverhältnisses für erforderlich.
Für die praktische Abwicklung ist jedoch zu beachten, dass die Finanzverwaltung sowohl bei planmäßigem Vertragsablauf als auch bei vorzeitigem Vertragsabbruch von umsatzsteuerpflichtigen Minderwertausgleichszahlungen ausgeht. Eine Sichtweise, die mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Einklang steht.
Hinweis: Obwohl das Finanzgericht Niedersachsen aktuell entschieden hat, dass die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ablauf eines Leasingvertrages nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wird es in der Praxis (zumindest vorerst) bei folgender Problematik bleiben: Der Leasinggeber muss nach der Meinung der Finanzverwaltung Umsatzsteuer abführen, die er aber zivilrechtlich vom Vertragspartner kaum erfolgreich einfordern kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 5.10.2010, Az. 6 U 115/10; FG Niedersachsen, Urteil vom 2.12.2010, Az. 5 K 224/09; BMF-Schreiben vom 22.5.2008, Az. IV B 8 – S 7100/07/10007; BFH-Urteil vom 29.7.2009, Az. V B 156/08).
Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2010 zugestimmt. Somit wird das umfangreichste steuerliche Gesetzespaket des Jahres 2010 in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Nach den zahlreichen Änderungen im Gesetzgebungsverfahren Grund genug, einige Punkte, die nun tatsächlich in Kraft treten werden, vorzustellen.
Ehrenamtliche Betreuer
Steuerpflichtige, die als ehrenamtliche Vormünder, Betreuer oder Pfleger eine im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Aufwandsentschädigung erhalten, werden bis zu einem Betrag von 2.100 EUR steuerfrei gestellt.
Hintergrund: Bis dato wurden für die ehrenamtliche Tätigkeit ein Steuerfreibetrag von 500 EUR und die Freigrenze bei den sonstigen Einkünften in Höhe von 256 EUR gewährt. Im Regelfall konnte die jährliche Pauschale von 323 EUR somit steuerfrei vereinnahmt werden.
Wurden jedoch mehr als zwei Betreuungen übernommen, reichten der Steuerfreibetrag und die Freigrenze nicht aus, um die Aufwandsentschädigung steuerfrei zu stellen. Infolgedessen wurde der neue Freibetrag von 2.100 EUR eingeführt.
Inkrafttreten: Die Änderung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011.
Arbeitszimmer
Mit einem (häuslichen) Arbeitszimmer können wieder Steuern gespart werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Allerdings ist der Abzug auf 1.250 EUR begrenzt.
Inkrafttreten: Die Neuregelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 in allen noch offenen Fällen.
Verlustfeststellung
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Verlustfeststellung gegenüber der Einkommensteuerveranlagung selbstständig. Dies hat zur Konsequenz, dass der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nicht von der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustfeststellungsjahr abhängt.
Die nun vorgenommene gesetzliche Änderung bewirkt eine inhaltliche Bindung der Verlustfeststellungsbescheide an die der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Beträge. Infolgedessen wirkt der Einkommensteuerbescheid wie ein Grundlagenbescheid, sodass die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ins Leere läuft.
Hinweis: Nach der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids ist eine erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellung nur noch dann möglich, wenn auch der Einkommensteuerbescheid änderbar ist. Ausnahme: Der Einkommensteuerbescheid ist dem Grunde nach korrigierbar, die Änderung unterbleibt aber mangels abweichender Steuerfestsetzungshöhe.
Inkrafttreten: Die Neufassung gilt erstmals für Verluste, für die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird.
Kapitalerträge
Im Bereich der Kapitalerträge sind insbesondere die folgenden Änderungen hervorzuheben:
- Bei Freistellungsaufträgen, die ab 2011 gestellt werden, muss die Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden.
Hinweis: Bereits erteilte Freistellungsaufträge bleiben zunächst wirksam. Sie verlieren ihre Gültigkeit ab 2016, wenn dem Kreditinstitut bis dahin keine Steuer-Identifikationsnummer vorliegt.
- Bei den maßgebenden Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage und die Wohnungsbauprämie bleiben Kapitaleinkünfte außer Betracht – und zwar rückwirkend ab 2009.
- Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen gehören nach der gesetzlichen Neuregelung in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen.
Hinweis: Damit hebelt der Gesetzgeber die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus. Dieser entschied, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, da entsprechende Nachzahlungszinsen ihrerseits nicht abzugsfähig sind.
- Um rechtsmissbräuchliche Gestaltungen zu verhindern, fand der Abgeltungsteuersatz von 25 % für alle Kapitalerträge, bei denen Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, keine Anwendung. Die Kapitalerträge unterlagen damit gemeinsam mit den Einkünften aus den anderen Einkunftsarten dem progressiven Einkommensteuertarif.
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wird die Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz auf die Fälle beschränkt, in denen eine Steuersatzspreizung (Abzug der gezahlten Entgelte als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mit Wirkung des individuellen Steuersatzes und Besteuerung der Zinseinnahmen mit dem Abgeltungsteuersatz) gestaltet werden könnte.
Inkrafttreten: Diese Anpassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.
Umsatzsteuer
Der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke wird ab 2011 auf die unternehmerische Verwendung beschränkt. Der nach dem Seeling-Modell mögliche Vorsteuerabzug für den privat genutzten Gebäudeteil scheidet folglich aus.
Hinweis: Die Altregelung gilt weiter, wenn der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen wurde. Bei eigenen Bauprojekten gilt der Bestandsschutz, wenn der Bauantrag bis zum 31.12.2010 gestellt wurde.
Das Reverse-Charge-Verfahren regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Hierdurch sollen Umsatzsteuerausfälle verhindert werden, die u.a. dadurch eintreten können, dass der Steueranspruch beim leistenden Unternehmer nicht realisiert werden kann. Dieses Verfahren wird ab 2011 um folgende steuerpflichtige Sachverhalte erweitert:
- Lieferung von Gegenständen, die in der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind (z.B. Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe),
- Reinigung von Gebäuden (insbesondere die Hausfassadenreinigung und die Fensterreinigung).
Hinweis: Beim Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen kommt es nur dann zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wenn der Unternehmer, an den die Leistung erbracht wird, selbst derartige Leistungen erbringt.
Ab dem Besteuerungszeitraum 2011 müssen auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen elektronisch übermittelt werden.
Hinweis: Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde jedoch gestatten, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Papiervordruck beim Finanzamt einzureichen (Jahressteuergesetz 2010: Drs. 679/10 vom 5.11.2010).
Hintergrund: Die sog. Zusammenfassende Meldung (ZM) ist ab 1. 7. 2010 monatlich zum 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats abzugeben. Eine Dauerfristverlängerung wird nicht gewährt. Eine quartalsweise Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist zulässig, wenn die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen im Quartal 50.000 € nicht übersteigt (vom 1. 7. 2010 bis 31. 12. 2011: 100.000 €). Hat der Unternehmer ausschließlich meldepflichtige innergemeinschaftliche Dienstleistungen ausgeführt, verbleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung.
Aktuell: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat anlässlich der ab 1. 7. 2010 geltenden Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung auf seiner Internetseite u. a. eine Ausfüllanleitung zur Zusammenfassenden Meldung veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 15. 6. 2010 Stellung genommen und erläutert u. a. die Besonderheiten, wenn die Betragsgrenze von 100.000 € im zweiten oder dritten Monat des Quartals überschritten wird:
– Wird die Betragsgrenze erst im zweiten Monat des Quartals überschritten, kann der Unternehmer eine ZM für die ersten beiden Monate des Quartals übermitteln, in der die Angaben für beide Monate zusammengefasst werden. Alternativ kann er jeweils eine ZM für jeden der abgelaufenen Monate abgeben.
– Überschreitet der Unternehmer die Betragsgrenze erst im dritten Monat des Quartals, kann er statt einer ZM für dieses Quartal jeweils gesondert eine ZM für jeden der drei Monate dieses Quartals abgeben.
Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) empfiehlt daher Unternehmen, nun Rechnungen aus dem Ausland besonders gründlich zu prüfen.
Grundsätzlich sollte der Rechnungsempfänger klären, ob er die Umsatzsteuer einzubehalten oder abzuführen hat. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ist jetzt überwiegend nicht mehr das Ursprungs-, sondern das Bestimmungsland maßgeblich. Bei Leistungen, die bisher im Ausland steuerbar waren, muss die Umsatzsteuer gegebenenfalls ab 2010 vom deutschen Unternehmen einbehalten werden.
Bereits kleine formelle Fehler haben weitreichende Folgen. Stimmen nicht alle Rechnungsmerkmale, verwehren die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise. Rechnungsempfänger müssen dann beim ausländischen Lieferanten oder Dienstleister eine berichtigte Rechnung anfordern. Dies erweist sich über Ländergrenzen hinweg als weit schwieriger als im Inland. Die Abstimmung bzw. Korrektur nimmt viel Zeit in Anspruch. Gerade bei Einzelgeschäften reagieren die Rechnungssteller nicht immer prompt, vor allem wenn sie ihr Geld bereits erhalten haben. In jedem Fall entsteht ein erheblicher administrativer Mehraufwand.
Mitarbeiter im Finanz- und Rechnungswesen sollten deshalb für eine strenge Rechnungskontrolle sensibilisiert sein. Eingangsrechnungen aus EU-Ländern sollten direkt geprüft werden, um formale Fehler schnell zu erkennen:
1. Fehlende USt-IdNr.: Die Umsatzsteuer-Identifikations
nummern (USt-IdNr.) von Rechnungssteller und -empfänger müssen ausgewiesen sein.
2. Fehlerhafte USt-IdNr.: Sicherheitshalber ist die USt-IdNr. des Rechnungsstellers durch das BZSt qualifiziert zu bestätigen.
Hinweis: Um möglichst schnell über die Unternehmereigenschaft eines Leistungsempfängers und damit über den Ort einer sonstigen Leistung und die Frage der Steuerbarkeit entscheiden zu können, kann der leistende Unternehmer täglich in der Zeit von 5.00 bis 23.00 Uhr das Internet-Bestätigungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern nutzen.
3. Unzutreffende Umsatzsteuer: Es ist zu prüfen, ob der richtige Mehrwertsteuersatz zugrunde gelegt wurde (7 % oder 19 %).
4. Unberechtigter Umsatzsteuerausweis: Umsatzsteuer darf nur ein Unternehmer ausweisen.