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Umzug: Keine Werbungskosten für fiktive Mietentschädigung

Selbst wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umzieht, darf er keine fiktive Mietentschädigung als Werbungskosten abziehen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

 

Im entschiedenen Fall waren Eheleute Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses in A. Aufgrund einer Versetzung des Ehemanns nach B zogen die Eheleute nach B um. In der Einkommensteuererklärung machte der Ehemann bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit u.a. eine fiktive Mietentschädigung für das nach dem Umzug ungenutzte Einfamilienhaus geltend. Zur Begründung führte er an, das Haus habe seit dem Umzug leer gestanden und trotz großer Bemühungen im Streitjahr nicht verkauft werden können. Das Finanzamt hingegen ließ nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Haus zum Werbungskostenabzug zu – und zwar zu Recht wie der Bundesfinanzhof befand.

 

Hinweis: Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Das ist u.a. bei einem Arbeitsplatzwechsel der Fall. Da der Werbungskostenabzug eine tatsächliche Belastung mit Aufwendungen voraussetzt, kann eine fiktive Mietentschädigung nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Als entgangene Einnahme erfüllt ein Mietausfall nicht den Aufwendungsbegriff, so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 19.4.2012, Az. VI R 25/10).

Höhere Abzugsbeträge für berufsbedingten Umzug ab 2012

Wer im Jahr 2012 aus beruflichen Gründen umzieht, kann höhere Werbungskosten geltend machen. Die Finanzverwaltung hat nämlich die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten (z.B. Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind ab 1. Januar 2012 leicht erhöht.

Nachfolgend eine Aufstellung der maßgeblichen Pauschalen ab 2011. Für die Frage, welche Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde:

Sonstige Umzugskosten:

  • Verheiratete: ab 1.1.2011: 1.279 EUR, ab 1.8.2011: 1.283 EUR, ab 1.1.2012: 1.314 EUR
  • Ledige: ab 1.1.2011: 640 EUR, ab 1.8.2011: 641 EUR, ab 1.1.2012: 657 EUR
  • Zuschlag für weitere Personen im Haushalt: ab 1.1.2011: 282 EUR, ab 1.8.2011: 283 EUR, ab 1.1.2012: 289 EUR

Maximal abziehbare Unterrichtskosten:

  • ab 1.1.2011: 1.612 EUR, ab 1.8.2011: 1.617 EUR, ab 1.1.2012: 1.657 EUR

Hinweis: Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind (BMF-Schreiben vom 23.2.2012, IV C 5 – S 2353/08/10007).