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Vereinfachung des Reisekostenrechts nimmt langsam Konturen an

Die Vereinfachung des Reisekostenrechts gewinnt langsam an Fahrt. Die beabsichtigten Änderungen sollen mit einer kleinen Unternehmenssteuerreform verknüpft werden und zum 1.1.2014 in Kraft treten, so der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) in einer aktuellen Mitteilung. Die vom Bundesfinanzministerium einberufene Projektgruppe stellte im Rahmen eines fachlichen Gedankenaustausches am 29.8.2012 geplante und bereits mit der Politik abgestimmte Änderungen vor.

 

Neuer Begriff der ersten Tätigkeitsstätte

 

Durch die gesetzliche Einführung des neuen Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ soll der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ neu definiert werden. Der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend wird ausdrücklich klargestellt, dass es nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt.

 

Weiter ist vorgesehen, dass die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen zu bestimmen ist. Nur hilfsweise sollen quantitative Kriterien, wie beispielsweise der Umfang der zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit, herangezogen werden können. Damit stellt der Gesetzgeber die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte in das Organisationsrecht des Arbeitgebers. So entfiele zukünftig die bisher stets streitanfällige Orientierung an qualitativen Elementen zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte.

 

Hinweis: Für die Fahrt bis zur ersten Tätigkeitsstätte gilt der beschränkte Werbungskostenabzug (die bisherige Entfernungspauschale). Fahrten zu allen anderen Tätigkeitsstätten sind danach als Auswärtstätigkeit zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang entstandene Aufwendungen können in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten abgezogen bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.

 

Geringere Staffelung bei den Verpflegungspauschalen

 

Bei den Verpflegungspauschalen soll die bisherige gesetzliche Staffelung (mind. 8 Std. abwesend = 6 EUR, mind. 14 Std. abwesend = 12 EUR, 24 Std. abwesend = 24 EUR) wie folgt reduziert werden:

 

  • Für eintägige Auswärtstätigkeiten ist zukünftig ein Pauschbetrag von 12 EUR bei einer Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden ohne weitere Staffelung vorgesehen.

 

  • Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten soll für den An- und Abreisetag ein Pauschbetrag von jeweils 12 EUR ohne die Verpflichtung zur Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten gelten.

 

  • Der Pauschbetrag für die Zwischentage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt weiterhin 24 EUR.

 

Hinweis: Die Erleichterungen für die Verpflegungspauschalen sollen für Gewerbetreibende und Freiberufler entsprechend gelten (DStV, Mitteilung vom 5.9.2012).

Lkw-Fahrer im Fernverkehr haben keine regelmäßige Arbeitsstätte

Bei Kraftfahrern im Fernverkehr erfüllen weder der Lkw-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs können Lkw-Fahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum Lkw-Wechselplatz somit nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten geltend machen.

 

Der Lkw-Wechselplatz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Auch der Lkw selbst ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist, so der Bundesfinanzhof in der Urteilsbegründung.

 

Verpflegungsmehraufwand absetzbar

 

Das Urteil hat darüber hinaus zur Folge, dass Lkw-Fahrer im Fernverkehr den Verpflegungsmehraufwand abziehen dürfen. Übernachtet ein im Ausland tätiger Fernfahrer in der Schlafkabine seines Lkw, kann er aber nicht die Übernachtungspauschalen der Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen als Werbungskosten geltend machen.

 

Diese Pauschalen überschreiten nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, sodass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen, beispielsweise für die Benutzung der Dusche und der Toilette sowie für die Reinigung der Schlafkabine im Lkw.

Hinweis: Liegen keine Einzelnachweise vor, ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen. Im Streitfall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 EUR angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 48/11).

Werbungskosten: Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei Leiharbeitnehmern

Ein Leiharbeitnehmer verfügt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann damit grundsätzlich Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand nach Reisekostengrundsätzen geltend machen.

Ein Leiharbeitnehmer hat seine Tätigkeitsstätte nämlich nicht im Betrieb des Arbeitgebers, sondern in den betrieblichen Einrichtungen verschiedener Kunden. Daher kann er sich nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Arbeitnehmer auch längerfristig an einem Ort zum Einsatz kommen können, dies ist aber von der konkreten Ausgestaltung und Dauer der jeweiligen vertraglichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und dessen Kunden abhängig.

Hinweis: Mangels Relevanz ließ der Bundesfinanzhof im Urteilsfall offen, ob ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses einem Kunden überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Die Finanzverwaltung geht in diesen Fällen von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, da der Arbeitnehmer nicht damit rechnen muss, an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr wird er dauerhaft an einer regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig (BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az. VI R 35/08; BMF-Schreiben vom 21.12.2009, Az. IV C 5 – S 2353/08/10010).