Gröbziger Straße 54, 06406 Bernburg Tel. 03471/316424 info@stbschunke.de Kontakt

Vorausschauend beraten. Strukturiert begleiten.

Persönliche Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Begleitung und Mediation für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Steuererleichterungen aufgrund der EHEC-Epidemie

Durch die Epidemie EHEC werden viele betriebliche Existenzen bedroht. Denn trotz der Entwarnung zeigen Kunden bei bestimmten Lebensmitteln immer noch extreme Kauf- und Verzehrzurückhaltung. Die Umsatz- und Gewinneinbrüche wegen EHEC ziehen sich durch alle Branchen. Auf Antrag gibt es für betroffene Unternehmen jedoch steuerliche Erleichterungen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer Verfügung steuerliche Erleichterungen für Gemüsebauern versprochen. Auf Antrag sollen die von der EHEC-Epidemie betroffenen Land- und Forstwirte unbürokratisch großzügige Stundungen und andere steuerliche Vergünstigungen erhalten.

Hinweis: Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt die steuerlichen Erleichterungen streng genommen nur Land- und Forstwirten, die Gemüse anbauen, in Aussicht. Dennoch sollten alle von der EHEC-Epidemie betroffenen Unternehmen steuerliche Erleichterungen beim Finanzamt beantragen. Entscheidend ist dabei, dass die finanziellen Nachteile wegen EHEC plausibel nachgewiesen werden. Vor allem folgende Vergünstigungen können beantragt werden:

  • Erlass oder abweichende Festsetzung von Steuern,
  • Stundung fälliger Steuern, wobei für den Zeitraum vom 26.5.2011 bis 30.9.2011 auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden soll,
  • Anpassung von Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer,
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen Steuern.

Das Bayerische Landesamt für Steuern fordert die Sachbearbeiter in den Finanzämtern zwar dazu auf, keine allzu strengen Anforderungen an die Nachweise zu stellen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten jedoch Nachweise für die betrieblichen Schäden aufbewahrt werden. Zu denken ist z.B. an Fotos von den Lebensmitteln, die vernichtet werden mussten.

Nachweise, dass Umsatz und Gewinn durch die EHEC-Krise eingebrochen sind, sollten auch wegen möglicher Betriebsprüfungen geführt werden. Denn bei der Prüfung von Restaurants oder von Gemüsehändlern kalkuliert der Betriebsprüfer nach, ob das Verhältnis zwischen Wareneinsatz und den Verkaufserlösen stimmig ist. Mussten wegen EHEC zahlreiche Lebensmittel vernichtet werden, läuft die Kalkulation regelmäßig aus dem Rahmen.

Hinweis: Aktuell haben auch die obersten Finanzbehörden der Länder Erleichterungen in Aussicht gestellt. Werden z.B. bis zum 31.10.2011 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern gestellt, sind an die Nachprüfung der Stundungsvoraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Stundungszinsen sollen grundsätzlich nicht erhoben werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31.10.2011 fälligen Steuern sind besonders zu begründen (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 7.6.2011, Az. S 1915.1.1-7/2 St 32; Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden aufgrund der EHEC-Epidemie, Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1.8.2011).

Vorausgezahlte Fördermittel mindern erst nachträglich die Abschreibungen

Im Urteilsfall erhielt der Besitzer eines denkmalgeschützten Gebäudes von der Stadt für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Sanierungsfördermittel. Nach der Vereinbarung stand die Vorauszahlung unter dem Vorbehalt der späteren Bestimmung, ob sie als Darlehen oder Zuschuss gewährt wird oder durch andere Fördermittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen ist – bis dahin sollte die Vorauszahlung als zins- und tilgungsfreies Darlehen behandelt werden.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Fördermittel im Zeitpunkt ihrer Auszahlung weder zu Mieteinnahmen führen, noch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen mindern. Die Zuschüsse wären nur dann als Einnahmen zu behandeln, wenn sie als Gegenleistung für die Nutzung des Grundstücks zu beurteilen wären. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall indes nicht vor, da die Zuschüsse ausschließlich aus städtebaulichen Gründen gewährt wurden. Sie dienten dem Hausbesitzer nicht zum Ausgleich laufender finanzieller Nachteile, die ihm aufgrund einer eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit entstehen würden. Es handelte sich vielmehr um eine Objektförderung der vorgenommenen Baumaßnahmen.

Hinweis: Soweit die vorausgezahlten Fördermittel nicht zurückgezahlt werden brauchen, wirkt diese Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt der Gewährung zurück. Erst mit der endgültigen Entscheidung, dass die Fördergelder nicht zurückzuzahlen sind, kommt es zu einem verlorenen Baukostenzuschuss, der die Herstellungskosten des Gebäudes und damit die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen mindert (BFH-Urteil vom 7.12.2010, Az. IX R 46/09).