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Erststudium: Aufwendungen nur als Sonderausgaben abzugsfähig

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Es sei zulässig, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich für einen Abzug als vorweggenommene Werbungskosten ausgesprochen hatte, rückwirkend ausgehebelt habe.

Im Gegensatz zu Werbungskosten können Sonderausgaben nur im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden. Da Studenten während des Studiums keine oder nur geringe Einnahmen erzielen, entfalten Sonderausgaben somit oftmals keine steuermindernde Wirkung.

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch ruhend gestellt werden (FG Münster, Urteil vom 20.12.2011, Az. 5 K 3975/09 F, Rev. unter Az. VI R 8/12).