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Entlastungsbetrag: Aktuelle Rechtsprechung eröffnet Gestaltungspotenzial

Nach der gesetzlichen Regelung können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld zusteht. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch dann nur einem Elternteil zu, wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang abwechselnd bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält.

Nach Meinung der Finanzverwaltung kann nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Das sieht der Bundesfinanzhof jedoch anders: Hält sich das Kind in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern in annähernd gleichem Umfang auf, können die Eltern einvernehmlich bestimmen, wer den Entlastungsbetrag geltend macht – es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Sollten sich die Eltern nicht einigen können, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

Hinweis: Das Urteil des Bundesfinanzhofs bietet Gestaltungsmöglichkeiten. So kann der Entlastungsbetrag von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt (BFH-Urteil vom 28.4.2010, Az. III R 79/08).

Jahressteuergesetz 2010: Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Gebäuden

Hintergrund: Baut ein Unternehmer ein Gebäude sowohl für private als auch für unternehmerische Zwecke, kann er derzeit noch das komplette Gebäude seinem Unternehmen zuordnen. Voraussetzung ist aber, dass er mindestens 10 % des Gebäudes unternehmerisch nutzt.

Dann darf er die gesamte Vorsteuer aus sämtlichen Baukosten geltend machen. Im Gegenzug muss der Bauherr für die spätere private Verwendung (= „unentgeltliche Wertabgabe“) – zehn Jahre lang – Umsatzsteuer entrichten. Im Ergebnis erzielt der Unternehmer so einen Liquiditätsvorteil: Ihm kommt ein über zehn Jahre laufender zinsloser „Kredit“ bzgl. der von ihm gezahlten Mehrwertsteuer auf den privaten Gebäudeanteil zugute.

Beispiel: Ein Handwerker baute in 2009 für sich und seine Ehefrau ein Haus mit 150 m² Grundfläche für 750.000 € netto. Da der Handwerker die Hälfte der Fläche für seine Schreinerei nutzen wollte, ordnet er die Immobilie in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zu. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte er nach Erhalt der jeweiligen Bau-Rechnungen die ausgewiesene Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuern geltend (gesamt 142.500 €). Das Finanzamt erstattet ihm diese Beträge. Ab 2010 muss der Schreiner für die private Nutzung des Hauses (zehn Jahre lang) jährlich 7.125 € (= 375.000 € x 0,1 x 19 %) an das Finanzamt zahlen.

Jahressteuergesetz 2010: Nach den Plänen der Bundesregierung soll es weiterhin möglich sein, das gesamte Gebäude dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Allerdings sieht der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 vor, dass der Vorsteuerabzug auf den betrieblich genutzten Anteil beschränkt wird. Hintergrund dieser gesetzlichen Änderung ist die Umsetzung eine EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie, die bis zum 1. 1. 2011 erfolgen muss.

Der deutsche Gesetzgeber darf eine Übergangsregelung für „Häuslebauer“ schaffen, deren Bauvorhaben sich über den Jahreswechsel 2010 hinauszieht. Von dieser Möglichkeit will die Bundesregierung Gebrauch machen. So soll es für Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Grundstücken und Gebäuden beim vollen Vorsteuerabzug bleiben, sofern das gemischt genutzte Gebäude aufgrund eines vor dem 1. 1. 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden ist oder mit deren Herstellung vor dem 1. 1. 2011 begonnen worden ist.

Hinweise: Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

Umsatzsteuer: Rechnungen aus dem EU-Ausland sorgfältig prüfen

Hintergrund: Die sog. Zusammenfassende Meldung (ZM) ist ab 1. 7. 2010 monatlich zum 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats abzugeben. Eine Dauerfristverlängerung wird nicht gewährt. Eine quartalsweise Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist zulässig, wenn die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen im Quartal 50.000 € nicht übersteigt (vom 1. 7. 2010 bis 31. 12. 2011: 100.000 €). Hat der Unternehmer ausschließlich meldepflichtige innergemeinschaftliche Dienstleistungen ausgeführt, verbleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung.

Aktuell: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat anlässlich der ab 1. 7. 2010 geltenden Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung auf seiner Internetseite u. a. eine Ausfüllanleitung zur Zusammenfassenden Meldung veröffentlicht.

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 15. 6. 2010 Stellung genommen und erläutert u. a. die Besonderheiten, wenn die Betragsgrenze von 100.000 € im zweiten oder dritten Monat des Quartals überschritten wird:

–     Wird die Betragsgrenze erst im zweiten Monat des Quartals überschritten, kann der Unternehmer eine ZM für die ersten beiden Monate des Quartals übermitteln, in der die Angaben für beide Monate zusammengefasst werden. Alternativ kann er jeweils eine ZM für jeden der abgelaufenen Monate abgeben.

–     Überschreitet der Unternehmer die Betragsgrenze erst im dritten Monat des Quartals, kann er statt einer ZM für dieses Quartal jeweils gesondert eine ZM für jeden der drei Monate dieses Quartals abgeben.

Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) empfiehlt daher Unternehmen, nun Rechnungen aus dem Ausland besonders gründlich zu prüfen.

Grundsätzlich sollte der Rechnungsempfänger klären, ob er die Umsatzsteuer einzubehalten oder abzuführen hat. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ist jetzt überwiegend nicht mehr das Ursprungs-, sondern das Bestimmungsland maßgeblich. Bei Leistungen, die bisher im Ausland steuerbar waren, muss die Umsatzsteuer gegebenenfalls ab 2010 vom deutschen Unternehmen einbehalten werden.

Bereits kleine formelle Fehler haben weitreichende Folgen. Stimmen nicht alle Rechnungsmerkmale, verwehren die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise. Rechnungsempfänger müssen dann beim ausländischen Lieferanten oder Dienstleister eine berichtigte Rechnung anfordern. Dies erweist sich über Ländergrenzen hinweg als weit schwieriger als im Inland. Die Abstimmung bzw. Korrektur nimmt viel Zeit in Anspruch. Gerade bei Einzelgeschäften reagieren die Rechnungssteller nicht immer prompt, vor allem wenn sie ihr Geld bereits erhalten haben. In jedem Fall entsteht ein erheblicher administrativer Mehraufwand.

Mitarbeiter im Finanz- und Rechnungswesen sollten deshalb für eine strenge Rechnungskontrolle sensibilisiert sein. Eingangsrechnungen aus EU-Ländern sollten direkt geprüft werden, um formale Fehler schnell zu erkennen:

1.  Fehlende USt-IdNr.: Die Umsatzsteuer-Identifikations
num­­mern (USt-IdNr.) von Rechnungssteller und -empfänger müssen ausgewiesen sein.

2.  Fehlerhafte USt-IdNr.: Sicherheitshalber ist die USt-IdNr. des Rechnungsstellers durch das BZSt qualifiziert zu bestätigen.
Hinweis: Um möglichst schnell über die Unternehmereigen­schaft eines Leistungsempfängers und damit über den Ort einer sonstigen Leistung und die Frage der Steuerbarkeit entscheiden zu können, kann der leistende Unternehmer täglich in der Zeit von 5.00 bis 23.00 Uhr das Internet-Bestätigungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern nutzen.

3.  Unzutreffende Umsatzsteuer: Es ist zu prüfen, ob der richtige Mehrwertsteuersatz zugrunde gelegt wurde (7 % oder 19 %).

4.  Unberechtigter Umsatzsteuerausweis: Umsatzsteuer darf nur ein Unternehmer ausweisen.

Häusliches Arbeitszimmer: Regelung ab 2007 teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die seit 2007 verschärfte Abzugsbeschränkung beim häuslichen Arbeitszimmer als verfassungswidrig eingestuft, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Neuregelung verstößt insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, als die Aufwendungen auch in diesen Fällen von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind.

Hintergrund

Zum besseren Verständnis, vorab die unterschiedlichen Regelungen:

Gesetzliche Regelung bis zum Veranlagungszeitraum 2006: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (z.B. Miete, Wasser- und Energiekosten) sind jährlich bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn

  • die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder
  • wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sind die Aufwendungen ohne Höchstgrenze abzugsfähig.

Gesetzliche Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2007: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Alternativen „mehr als 50 % der Tätigkeit“ und „kein anderer Arbeitsplatz“ wurden gestrichen.

Zentrale Aussagen des BverfG

Sofern betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, bedarf dies nach dem objektiven Nettoprinzip eines besonderen sachlichen Grundes. Die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigte Haushaltskonsolidierung ist dabei ebenso wenig ein Grund wie die angestrebte Verwaltungsvereinfachung. Der Nachweis und die Kontrolle eines mangelnden alternativen Arbeitsplatzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ist nämlich unkompliziert und liefert eine leicht nachprüfbare Basis für die Feststellung der beruflichen Nutzung.

Nicht verfassungswidrig ist hingegen das ab 2007 eingeführte Abzugsverbot, soweit die berufliche oder betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit beträgt. Dies verstößt nach Auffassung des BVerfG nämlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Welche Aufwendungen sind abzugsfähig?

Von dem Urteil profitieren also nur die Steuerpflichtigen, denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nachfolgend einige Beispiele:

  • Einem Lehrer steht für seine Unterrichtsvorbereitung kein angemessener Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung.
  • Ein angestellter oder selbstständiger Orchestermusiker hat im Konzertsaal keine Möglichkeit zu üben. Hierfür hat er sich ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet.
  • Ein angestellter Krankenhausarzt übt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aus. Dafür steht ihm im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung.

Von den Abzugsbeschränkungen sind nach wie vor die als Arbeitsmittel zu qualifizierenden Gegenstände, z.B. Schreibtisch, Computer etc.

Befindet sich das Arbeitszimmer z.B. räumlich getrennt vom übrigen Privatbereich in einem Mehrfamilienhaus, liegt oftmals ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Kosten nicht den Abzugsbeschränkungen unterliegen. Die Abgrenzung zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern hängt vom Einzelfall ab und beschäftigt schon seit Jahren die Gerichte.

Vorläufige Steuerfestsetzungen

Nach den Äußerungen der Finanzverwaltung ist bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung u.a. wie folgt zu verfahren:

  • Sollten vorläufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen werden. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
  • Nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen sollen bis zu 1.250 EUR vorläufig berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ausblick: Der Gesetzgeber muss den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1.1.2007 beseitigen. Ob der bis 2006 geltende Höchstbetrag von 1.250 EUR erneut eingeführt wird oder ob der Gesetzgeber bei der angeordneten Neufassung über die Vorgaben des BVerfG hinausgeht, ist derzeit offen (BVerfG vom 6.7.2010, Az. 2 BvL 13/09; BMF-Schreiben vom 7.1.2004, Az. IV A 6 -S 2145 – 71/03; BMF vom 4.8.2010 „Fragen und Antworten zur Absetzbarkeit von Arbeitszimmern“; BMF-Schreiben vom 12.8.2010, Az. IV A 3 – S 0338/07/10010-03).