Gröbziger Straße 54, 06406 Bernburg Tel. 03471/316424 info@stbschunke.de Kontakt

Vorausschauend beraten. Strukturiert begleiten.

Persönliche Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Begleitung und Mediation für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Wesentliche Beteiligung: Haltedauer ist irrelevant

Veräußert ein GmbH-Gesellschafter seine Beteiligung, ist die Veräußerung zu 60 % steuerpflichtig, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre einmal zu mindestens 1 % beteiligt war (sogenannte wesentliche Beteiligung).

Da es auf die Beteiligungsdauer nach Meinung des Finanzgerichts Köln nicht ankommt, liegt eine wesentliche Beteiligung auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Zuge einer einheitlichen Vertragsurkunde zunächst eine wesentliche Beteiligung übernimmt und diese durch eine Kapitalerhöhung eine juristische Sekunde später wieder verliert.

Hinweis: Da die Revision anhängig ist, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Vorinstanz bestätigen wird (FG Köln, Urteil vom 17.3.2010, Az. 2 K 1049/03, Revision unter Az. IX R 23/10).

Bilanzierung: Keine Rückstellung ohne konkrete Nachbetreuungspflicht

Erhält der Versicherungsvertreter seine Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Lebensversicherung, sondern auch für die weitere Vertragsbetreuung, so hat er für diese Verpflichtung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden. Soweit er jedoch für die Pflege des Bestands zusätzlich laufende Provisionen bekommt, ist er im Hinblick auf die Nachbetreuung nicht zur Bildung einer Rückstellung berechtigt.

Eine im Agenturvertrag nicht näher präzisierte und bei Nichtbeachtung auch nicht mit Sanktionen verknüpfte Pflicht, „sich für die Betreuung und Erhaltung des Bestandes einzusetzen“, stellt dabei keine Gegenleistung für die Abschlussprovision dar, sondern eine nicht zur Rückstellungsbildung berechtigte Obliegenheit des Versicherungsvertreters im eigenen Interesse. Für eine Rückstellung wären darüber hinausgehende Verpflichtungen und ein entsprechender Rechtsbindungswille erforderlich (FG Sachsen, Urteil vom 17.6.2010, Az. 4 K 154/07).

Rechnungsabgrenzung: Kfz-Steuer ist abzugrenzen

Für die gezahlte Kfz-Steuer ist gewinnerhöhend ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) zu bilden, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im folgenden Wirtschaftsjahr entfällt. Es handelt sich nämlich um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag für einen späteren Aufwand.

Dabei ist es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unerheblich, dass der Steuer keine direkte Gegenleistung gegenübersteht. Es kommt nämlich allein darauf an, dass die Kfz-Steuer zeitbezogen auf die Dauer der Zulassung erhoben wird.

Beispiel: Die X-GmbH betreibt eine Spedition. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Im Wirtschaftsjahr 2009 wurden 90.000 EUR für Kfz-Steuern gezahlt. Davon entfielen rechnerisch 40.500 EUR auf die Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Wirtschaftsjahr.

Die Kfz-Steuer ist wie folgt aufzuteilen:

  • In 2009 sind 49.500 EUR als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben und 40.500 EUR als aRAP zu erfassen.
  • In 2010 ist der aRAP aufzulösen, sodass die 40.500 EUR aufwandswirksam werden.

Hinweis: Aus Gründen der Wesentlichkeit darf auf eine Abgrenzung verzichtet werden, wenn der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 EUR nicht übersteigt, so ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs. Im Interesse einer Buchführungsvereinfachung soll die periodengerechte Abgrenzung nämlich nicht übertrieben werden (BFH-Urteil vom 19.5.2010, Az. I R 65/09; BFH-Beschluss vom 18.3.2010, Az. X R 20/09).

Pflichtteilsansprüche: Keine Einkommensteuer bei Verzicht gegen Rente

Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält dafür von den Eltern wiederkehrende Zahlungen wie eine Rente, muss das Kind nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs dafür keine Einkommensteuer zahlen.

Der Pflichtteilsverzicht führt zu keinem entgeltlichen Leistungsaustausch und auch zu keiner Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern. Daher ist in der Rente auch kein Zinsanteil enthalten, der zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Der BFH gab damit eine gegenteilige Auffassung auf, die er in einem früheren Urteil vertreten hatte.

Hinweis: Wegen des unentgeltlichen Vorgangs kann auf den Kapitalwert der Rente gegebenenfalls Schenkungsteuer festgesetzt werden (BFH-Urteil vom 9.2.2010, Az. VIII R 43/06).

Schneeballsysteme: Anleger können Scheinrenditen neutralisieren

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich hinsichtlich der Besteuerung von Scheinrenditen zu einer Kulanzregelung durchgerungen. Geprellte Anleger können die über Jahre angefallenen steuerpflichtigen Scheinrenditen im Veranlagungszeitraum der Insolvenz als Verluste geltend machen und gegebenenfalls ins Vorjahr zurücktragen oder in Folgejahren geltend machen.

Anleger müssen fiktive Gutschriften auf einem Konto bereits dann versteuern, wenn die Betrugsfirma zur Auszahlung bereit und in der Lage gewesen wäre. Dementsprechend sind Erträge aus Schneeballsystemen auch dann zu erfassen, wenn es sich um stehen gelassene und wieder angelegte Scheinrenditen handelt. Das gilt beispielsweise für die rund 3.000 Kunden der Finanzfirma CTS, denen angebliche Warentermingeschäfte mit hohen Gewinnen versprochen worden waren.

Hinweis: Durch die steuerliche Kulanzlösung lassen sich zwar nicht die Einlagen selbst als Verlust geltend machen, dafür aber die nicht ausgezahlten Scheinrenditen. Die Finanzämter berücksichtigen aber nicht nur die zuvor besteuerten Scheinrenditen, sondern prüfen darüber hinaus in jedem Einzelfall auch, ob persönliche Billigkeitsmaßnahmen in Betracht kommen. Denkbar sind hierbei Stundung, Ratenzahlung oder Erlass der Steuer (Finanzministerium Rheinland-Pfalz, Mitteilung vom 6.5.2010).

Einnahmen: Zur Zurechnung bei nicht mehr ausgeübtem Wohnrecht

Wird ein dingliches Wohnrecht vom Inhaber nicht mehr ausgeübt und vermieten die Eigentümer die Immobilie mit seiner Zustimmung an Dritte, sind die Einnahmen den Eigentümern zuzurechnen. Somit können die Eigentümer auch die im Vorfeld der Vermietung angefallenen Werbungskosten absetzen.

Im entschiedenen Fall war die Inhaberin des Wohnrechts ins Altersheim gezogen. Die Eigentümer ließen die Immobilie Ende 2004 renovieren und vermieteten sie ab 2005 im eigenen Namen. Die in der Feststellungserklärung 2004 erklärten negativen Vermietungseinkünfte berücksichtigte das Finanzamt nicht bzw. lehnte eine gesonderte und einheitliche Feststellung ab. Der vom Finanzamt angeführten Begründung, das Grundstück sei mit einem nicht erloschenen Wohnrecht belastet, folgte das Finanzgericht Hessen nicht. Für die Zurechnung ist nämlich entscheidend, wer die maßgebliche wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Immobilie hat, und das waren im Urteilsfall die Eigentümer (FG Hessen, Urteil vom 30.7.2009, Az. 13 K 1121/07).

Anschaffungsnahe Aufwendungen: Die Behandlung aus Verwaltungssicht

Seit 2004 gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen – ohne Umsatzsteuer – 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Konsequenz: Die Aufwendungen können nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten angesetzt werden.

Nach der von der Oberfinanzdirektion Rheinland veröffentlichten und auf Bund-Länder-Ebene abgestimmten Verwaltungsauffassung gilt Folgendes:

  • Aufwendungen zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit oder zur Hebung des Standards fließen in die Prüfung der 15 %-Grenze ein. Nicht einzubeziehen sind hingegen Aufwendungen für Erweiterungen sowie Aufwendungen für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten.
  • Die Sanierung in Raten zur Hebung des Standards wird auch nach Ablauf des Dreijahreszeitraums als Herstellungskosten eingestuft.
  • Die Regelung ist erst auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach 2003 begonnen wird.
  • Bei der Prüfung der 15 %-Grenze ist auf das Gebäude insgesamt und nicht auf die einzelnen Gebäudeteile abzustellen. Beachte: Bei Eigentumswohnungen wird hingegen auf die einzelne Wohnung abgestellt.
  • Es sind sämtliche Baumaßnahmen einzubeziehen, die innerhalb des Dreijahreszeitraums ausgeführt werden. Sie müssen zum Ende der Frist weder abgeschlossen, abgerechnet noch bezahlt sein. Die nach der Dreijahresfrist noch getätigten Baumaßnahmen fließen nicht mehr in die Berechnung ein.
  • Erhaltungsaufwand ist nicht sofort abziehbar, wenn er im Rahmen von einheitlichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfällt (OFD Rheinland vom 6.7.2010, Az. S 2211 – 1001 – St 232).

Außergewöhnliche Belastungen: Mietzahlungen für Ersatzwohnung

Wenn die bisherige Hauptwohnung nicht mehr genutzt werden kann und der Steuerpflichtige daher eine Ersatzwohnung anmieten muss, können die Mietkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof und schränkte gleichzeitig ein, dass die Aufwendungen nur solange als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, bis

  • die Hauptwohnung wieder bewohnbar ist oder
  • bis für den Steuerpflichtigen feststeht, dass eine Reparatur nicht möglich ist.

Im Urteilsfall stellte das Bauordnungsamt eine erhebliche Einsturzgefahr des Gebäudes fest und untersagte den Eheleuten das Betreten ihrer Eigentumswohnung. Infolgedessen mieteten die Eheleute ersatzweise eine Vier-Zimmer-Wohnung an und machten die Mietkosten in ihrer Steuererklärung geltend. Dies lehnte das zuständige Finanzamt ab, nicht jedoch der Bundesfinanzhof.

Hinweis: Mietaufwendungen sind grundsätzlich nicht außergewöhnlich, da sie zu den Kosten der normalen Lebensgestaltung und Lebensführung gehören. Mietzahlungen sind daher nur unter besonderen Umständen abzugsfähig (BFH-Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 62/08).

Gesetzesvorhaben: Kabinett beschließt Haushaltsbegleitgesetz 2011

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Haushaltsbegleitgesetz 2011 sieht ab dem kommenden Jahr verschiedene Sparmaßnamen vor. Wichtige Punkte werden nachfolgend vorgestellt.

Beim Elterngeld sind folgende Einschränkungen vorgesehen:

  • Sofern das maßgebliche Nettoeinkommen nicht höher als 1.200 EUR war, soll die Einkommensersatzquote unverändert 67 % betragen. Lag das Einkommen über 1.200 EUR, soll der Prozentsatz schrittweise, maximal auf bis zu 65 % verringert werden. Dies hat zur Folge, dass das Elterngeld bei einem Nettoeinkommen von über 1.240 EUR im Monat auf 65 % reduziert wird.
  • Nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden sollen pauschal oder nicht im Inland versteuerte Einnahmen sowie als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen.
  • Die Anrechnungsfreiheit des Elterngelds bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag soll aufgehoben werden.

Durch die Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes sollen Subventionen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und in der Land- und Forstwirtschaft in 2011 und 2012 reduziert werden. Dies soll ab 2013 fortgesetzt werden, sofern die Ermächtigung der EU-Kommission vorliegt. Vorgesehen ist u.a. eine Absenkung der Entlastungssätze von derzeit 40 % auf 20 % des Regelsteuersatzes, eine Anhebung des Sockelbetrags auf 2.500 EUR sowie die Reduzierung beim Spitzenausgleich von 95 % auf 73 %.

Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung soll beim Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) II entfallen, sodass diese Zeiten dann keine Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr darstellen. Künftig soll die Bezugszeit von ALG II als Anrechnungszeit berücksichtigt werden (Haushaltsbegleitgesetz 2011, Regierungsentwurf 1.9.2010).

Grundsteuer: Bundesfinanzhof fordert zeitgemäße Neuordnung

Trotz verfassungsrechtlicher Zweifel hatte der Bundesfinanzhof die Einheitsbewertung des Grundvermögens bislang als verfassungsgemäß beurteilt. In einem aktuellen Urteil hat er daran jedenfalls für Stichtage bis zum 1.1.2007 festgehalten, aber zusätzlich darauf hingewiesen, dass es nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn eine Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer weiterhin unterbleibt.

Hintergrund

Eigentümer von Haus- und Grundbesitz müssen an die Gemeinden Grundsteuer zahlen. Die Festsetzung erfolgt dabei in drei Stufen. Die Finanzämter ermitteln die Einheitswerte und setzen die Grundsteuermessbeträge fest. Die eigentliche Grundsteuer wird dann im dritten Schritt von den Gemeinden festgesetzt.

Kritikpunkte

Hauptkritikpunkt ist seit langem die Feststellung der Einheitswerte, da hierbei die Wertverhältnisse bzw. Preise zum 1.1.1964 maßgebend sind. In den neuen Bundesländern wird sogar auf die Wertverhältnisse zum 1.1.1935 abgestellt.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs sind die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens nur noch für Stichtage bis zum 1.1.2007 verfassungsgemäß, weil die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 anschließend wegen Überschreitung einer angemessenen Dauer nicht mehr als sachgerecht hinnehmbar ist. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung verfehlt vor allem die sich aus dem Grundgesetz ergebenden Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung.

Insbesondere in den neuen Bundesländern ist eine neue Hauptfeststellung verfassungsrechtlich geboten, weil dort die Wertverhältnisse noch auf den 1.1.1935 festgeschrieben sind. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige Zustand kann nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiedervereinigung gerechtfertigt werden.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof musste den jetzt entschiedenen Fall nicht dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, weil es um einen Einheitswert auf den 1.1.2005 und somit um einen noch tolerierbaren Zeitraum ging.

Ausblick

Derzeit werden mehrere Reformpläne diskutiert. Nach einem Entwurf der Finanzminister Hessens, Bayerns und Baden-Württembergs sollen z.B. die Grundstücksfläche, die Art und der Umfang der Bebauung maßgebend sein. Damit würden zwei Grundstücke mit gleicher Nutzungsart und identischen Flächenmerkmalen innerhalb der Kommune unabhängig von ihrem Wert gleich hoch belastet werden. Das Verfahren soll es zudem ermöglichen, dass nur noch wenige Grundstückseigentümer eine Steuererklärung zur Ermittlung der Grundsteuer abgeben müssen. Insbesondere die vielen Ein- und Zweifamilienhäuser, die knapp drei Viertel der Gesamtzahl der Grundstücke ausmachen, sollen automatisch erfasst werden.

Ob dieses Reformpapier umgesetzt wird oder ob eine andere Regelung präferiert wird, ist offen. Viele Fachleute gehen davon aus, dass es eine Neuregelung erst dann geben wird, wenn das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber dazu auffordert (BFH-Urteil vom 30.6.2010, Az. II R 60/08; Hessisches Ministerium der Finanzen, Mitteilung vom 16.8.2010).