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Verzugszinsen November 2010

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2010 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

Künstlersozialabgabe: Beitragssatz von 3,9 % gilt auch in 2011

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2011 stabil bei 3,9 %. Nach Informationen des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zeigt die Novelle der Künstlersozialversicherung von 2007 weiterhin Wirkung. Die Finanzen der weltweit einmaligen Versicherung für freischaffende Künstler und Publizisten entwickeln sich stabil.

Hinweis: Zahlungspflichtig sind Unternehmen wie z.B. Verlage oder Galerien, die in ihrem Geschäftsfeld künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen. Die Abgabepflicht erstreckt sich aber auch auf Unternehmen, die Veranstaltungen oder Betriebsfeiern mit Künstlern durchführen. Im Ergebnis kann letztlich jeder als Unternehmer abgabepflichtig sein, wenn er regelmäßig selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit beabsichtigt, Einnahmen zu erzielen (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mitteilung vom 4.8.2010).

Kindergeld: Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung

Beiträge des Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung (Beiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) sind nicht von dessen Einkünften oder Bezügen abzuziehen, wenn das Kind gesetzlich rentenversichert ist.

Nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts sind bei der Prüfung der Einkunftsgrenze von volljährigen Kindern zwar gezahlte Sozialversicherungsbeiträge abziehbar. Das gilt nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs aber nicht für die Beiträge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes zur VBL-Pflichtversicherung.

Hinweis: Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen. Somit entfällt die komplette Förderung, wenn der Grenzbetrag auch nur um 1 EUR überschritten wird (BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az. III R 59/09).

Lohnfortzahlung: Keine Kürzung des Krankengelds ab Juli 2010

Obwohl der Anpassungsfaktor für die Dynamisierung des Krankengelds zum 1.7.2010 mit 0,9958 festgelegt wurde, müssen Langzeitbezieher keine Kürzung befürchten. Möglich macht das eine Gesetzesänderung. Danach wird das Krankengeld ab sofort immer nur noch dann angepasst, wenn der Anpassungsfaktor größer 1 ist.

Hintergrund: Weil Krankengeld über mehrere Jahre bezogen werden kann, wird es regelmäßig der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung angepasst. Bislang hatte das immer eine Erhöhung zur Folge. Aufgrund der rückläufigen Lohnentwicklung im Jahr 2009 wäre aber aufgrund des zum 1.7.2010 festgelegten Anpassungsfaktors in Höhe von 0,9958 erstmals eine Kürzung erforderlich gewesen. Um das zu verhindern wurde – wie bei der gesetzlichen Rente – eine Schutzklausel eingeführt (Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5.8.2010, BGBl I 2010, 1127).

Werbungskosten: Zum (richtigen) Nachweis der Aufwendungen

Der Bundesfinanzhof hat sich in zwei Urteilen ausführlich mit dem Nachweis von erwerbsbedingten Kosten und dem Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ohne Beleg auseinandergesetzt. Nachfolgend werden die Kernaussagen zu den einzelnen Abzugspositionen zusammengefasst:

Büromaterial und Porto: Pauschalen von rund 600 EUR können ohne Nachweis nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es gibt keinen Lebenserfahrungssatz, demzufolge bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit Aufwendungen in dieser Höhe pro Jahr anfallen. Da es sich beim Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben um steuermindernde Tatsachen handelt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Der fehlende Nachweis geht somit zu seinen Lasten.

Fachliteratur: Der übliche Beleg für den Nachweis von Aufwendungen ist die Quittung des Buchhandels, die den Namen des Erwerbers und den Titel des angeschafften Buches enthält. Nicht ausreichend ist daher eine Kassenquittung, wenn der Käufer nachträglich den Buchtitel bezeichnet und seine Verwendung darlegt. Bei allgemeinbildender, im normalen Zeitschriftenhandel erhältlicher PC-Literatur, fällt der Aufwand grundsätzlich unter das gesetzliche Abzugsverbot.

Telefonkosten: Bei teils beruflicher, teils privater Telefonnutzung kommt es für die Schätzung der beruflichen Gespräche in besonderem Maße auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen an. Diese erfüllt er am besten dadurch, indem er die beruflich veranlassten Gespräche und die auf sie entfallenden Gebühren für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Monaten aufzeichnet. Beachte: Nach den Lohnsteuerrichtlinien können ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Aufwands, höchstens jedoch 20 EUR monatlich, berücksichtigt werden, wenn erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen anfallen.

Prozesskosten: Sie teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Verfahrens waren. Ausschlaggebend ist daher, worin der Anknüpfungspunkt für den Gegenstand des Verfahrens gesehen wird. So kann beispielsweise ein Gewerbetreibender die Kosten eines Einkommensteuerrechtsstreits als Betriebsausgaben absetzen, soweit es um die Fragen der Gewinnermittlung geht. Dabei spielt der Aspekt, dass es ihm in erster Linie um die mögliche Einsparung von Einkommensteuerzahlungen geht, lediglich eine Nebenrolle. Im Gegensatz hierzu kommt allerdings dann kein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug in Betracht, wenn die Prozessaufwendungen lediglich mit Sonderausgaben, Veranlagungs- oder Tariffragen oder mit der bloßen Übertragung in Steuererklärungsvordrucke in Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 13.4.2010, Az. VIII R 27/08; BFH-Urteil vom BFH 13.4.2010, Az. VIII R 26/08).

ELENA: Anträge auf sofortige Aussetzung scheitern

Bündnis 90/Die Grünen sind im Bundestag mit einem Antrag gescheitert, wonach die Datenübermittlung im Rahmen des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) sofort ausgesetzt werden sollte. Die Grünen hatten ihren Antrag damit begründet, dass die gesetzlichen Regelungen zum ELENA-Verfahren einer gründlichen Überprüfung bedürfen.

Rund zwei Wochen zuvor war bereits ein Eilantrag auf vorläufige Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Ob tatsächlich eine Grundrechtsverletzung vorliegt, muss also im Hauptsacheverfahren geklärt werden (Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.9.2010, „Beschlüsse vom 29. und 30. September 2010“; BVerfG vom 14.9.2010, Az. 1 BvR 872/10).

Mutterschaftsgeld: AN-Anteil zur privaten KV mindert den Zuschuss nicht

Arbeitnehmeranteile zur privaten Krankenversicherung dürfen vom Arbeitgeber bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht abgezogen werden. Das musste ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht München erfahren.

Im Gegensatz zum Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitrag zur privaten Krankenversicherung kein gesetzlicher Abzug im Sinne des Mutterschutzgesetzes. Dies bedeutete im Urteilsfall, dass der Arbeitgeber einen um rund 725 EUR höheren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leisten musste.

Hintergrund: Angehende Mütter erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate. Je höher also das durchschnittliche Arbeitsentgelt ist, desto höher ist auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (LAG München, Urteil vom 27.11.2009, Az. 3 Sa 652/09).

Bemessungsgrundlage für private Pkw-Nutzung: Pauschalen oder Kosten

Die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw kann entweder nach den tatsächlichen Kosten oder pauschal in Anlehnung an die ertragsteuerliche Ein-Prozent-Regelung durchgeführt werden. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die pauschale Vereinfachungsregel, darf der Unternehmer für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen.

Beispiel: Bei einem unterstellten Listenpreis von 50.000 EUR ergibt sich folgende Berechnung:

  • Schritt 1: 50.000 EUR x 1 % x 12 Monate= 6.000 EUR
  • Schritt 2: Bemessungsgrundlage: 80 % von 6.000 EUR = 4.800 EUR
  • Schritt 3: Umsatzsteuer auf den Privatanteil: 19 % von 4.800 EUR = 912 EUR

Diese Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung billigt der Bundesfinanzhof als einheitliche Schätzung, die vom Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Dementsprechend ist es nicht zulässig, dass in Schritt 2 der Berechnung ein prozentualer Abschlag anhand der tatsächlichen Kosten vorgenommen wird. Nimmt der Unternehmer den Listenpreis zur Vereinfachung in Anspruch, hat er auch die Folgen zu tragen, sofern seine nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten höher als 20 % sind (im Urteilsfall rund 35 %).

Hinweis: Möchte der Unternehmer besondere Verhältnisse geltend machen, bleibt es ihm unbenommen, die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines Fahrzeugs durch ein Fahrtenbuch zu ermitteln (BFH-Urteil vom 19.5.2010, Az. XI R 32/08).

Keine Entgeltsminderung: Bei Forderungsabtretung unter Nennwert

Im Urteilsfall betrieb ein Steuerpflichtiger ein Fitnessstudio und erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Gerieten seine Kunden in Zahlungsverzug, trat er seine Ansprüche an ein Inkassobüro für 25 % des Forderungsnennwerts ab. Das Ausfallrisiko ging auf das Inkassobüro über. Infolge der Abtretung ging der Steuerpflichtige davon aus, dass er seine Umsätze nur in Höhe des tatsächlich vereinnahmten Forderungskaufpreises zu versteuern habe. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht und stellte fest, dass sich die Bemessungsgrundlage durch die Forderungsabtretung unter dem Nennwert nicht ändert.

Da sich das Entgelt vielmehr nach der Zahlung der Kunden an den Forderungserwerber bestimmt, kann jedoch eine Nicht- oder Minderzahlung des Leistungsempfängers an das Inkassounternehmen zu einer Entgeltsminderung führen. Diese kann aber nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Inkassobüro Beträge unterhalb des früheren Umsatzes des Forderungsverkäufers vereinnahmt.

Vertragliche Vereinbarungen sind ratsam

Demnach muss der Abtretende in Erfahrung bringen, inwieweit die Forderungen tatsächlich realisiert werden konnten. Da der Forderungskäufer in der Praxis nicht daran interessiert ist, seine Erfolgsquote auf die erworbenen Forderungen offenzulegen, ist es ratsam, entsprechende Verpflichtungen im Vorfeld ausdrücklich zu vereinbaren.

Zwar hält es der Bundesfinanzhof für denkbar, dass sich ein derartiger Informationsanspruch auch ohne ausdrückliche Abrede bereits aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Forderungserwerbers ergibt. Mit einer ausdrücklichen Vereinbarung könnte man die Ungewissheit jedoch ausschließen (BFH-Urteil vom 6.5.2010, Az. V R 15/09).

Pensionszusage: Angemessene Probezeit erforderlich

Im entschiedenen Fall wurde die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nach rund zehnjähriger Betriebszugehörigkeit als kaufmännische Angestellte zur weiteren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt. Bereits sechs Wochen danach erteilte die GmbH der Ehefrau die Zusage einer lebenslänglichen Altersrente und einer Berufsunfähigkeitsrente. Infolgedessen bildete die GmbH hierfür in ihrer Bilanz eine Pensionsrückstellung. Das zuständige Finanzamt beurteilte die Zuführung zur Pensionsrückstellung mangels ausreichender Probezeit als verdeckte Gewinnausschüttung und rechnete den Betrag außerhalb der Bilanz dem Einkommen hinzu. Diese Auffassung bestätigen in der Folge sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof.

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH würde dem Gesellschafter und neu bestellten Geschäftsführer grundsätzlich erst nach angemessener Probezeit eine Pensionszusage erteilen. Der Umstand, dass die Ehefrau bereits zehn Jahre im Unternehmen tätig war, machte eine Probezeit nicht verzichtbar. Der Bundesfinanzhof stellte nämlich darauf ab, dass die Ehefrau nicht in führender Stellung, sondern als Büroangestellte und damit weisungsgebunden tätig war.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hält hingegen eine Probezeit bei solchen Unternehmen für verzichtbar, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben. Diese Kriterien wurden z.B. in Fällen erfüllt, in denen Unternehmen bereits seit Jahren am Markt tätig waren und lediglich ihr Rechtskleid änderten (beispielsweise bei Begründung einer Betriebsaufspaltung oder einer Umwandlung). Gleichermaßen verhält es sich bei einem Management-buy-out, wenn bisherige leitende Angestellte eines Unternehmens dieses aufkaufen und sodann in Gestalt eines anderen Unternehmens fortführen (BFH-Beschluss vom 17.3.2010, Az. I R 19/09).