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Offenlegung: Deutliche Zurückhaltung bei den Unternehmen

Nach Informationen des Wirtschaftsinformationsdienstes D&B Deutschland GmbH haben im ersten Halbjahr 2010 erst circa 71.000 Unternehmen und damit weniger als 10 % aller veröffentlichungspflichtigen Unternehmen in Deutschland ihre Jahresabschlüsse für 2009 vorgelegt. Der Informationsdienst sieht nicht zuletzt in der Wirtschaftskrise einen Grund für die derzeitige Zurückhaltung.

Vor allem Kreditinstitute nutzen die Analyse von Jahresabschlüssen als Teil des Prüfverfahrens zur Kreditwürdigkeit von Geschäftskunden. Durch das Kreditwesengesetz sind sie ab einer Kredithöhe von 750.000 EUR sogar dazu verpflichtet. Viele Unternehmen befürchten nun, dass sich die krisenbedingt schlechteren Jahresabschlusszahlen von 2009 negativ auf die Einschätzung ihrer Kreditwürdigkeit auswirken. „Es herrscht in Unternehmen häufig noch die Ansicht, mit Zahlen solange wie möglich hinter dem Berg zu halten, sei es gegenüber Kreditinstituten oder auch mit Blick auf den Wettbewerb“, erläutert Martina Neumayr, Risikoexpertin der D&B Deutschland GmbH. „Der Gedanke der Transparenz und Offenheit als eine Erkenntnis der Finanz- und Wirtschaftskrise muss sich hier noch durchsetzen. Vielfach lassen sich Unternehmen damit die Chancen einer guten externen Bewertung entgehen.“

Hintergrund: Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres einreichen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2009 ist somit spätestens Ende 2010 einzureichen. Erfolgt die Einreichung nicht fristgerecht, unterrichtet der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers das Bundesamt für Justiz, das dann ein Ordnungsgeldverfahren durchführt.

In diesem Verfahren wird ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR angedroht, sofern der Jahresabschluss nicht in der gesetzten Nachfrist von sechs Wochen eingereicht wird. Wenn das jeweilige Unternehmen die Unterlagen nicht fristgerecht einreicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Des Weiteren wird das Unternehmen erneut zur Einreichung aufgefordert, wobei ein erneutes Ordnungsgeld angedroht wird.

Selbst wenn der Jahresabschluss nach der Androhung fristgerecht eingereicht wird, müssen Verfahrenskosten von 50 EUR gezahlt werden. Diese können sogar mehrfach festgesetzt werden, beispielsweise wenn das Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Organmitglieder geführt wird (D&B Deutschland GmbH, Mitteilung vom 25.8.2010).

Aufbewahrungspflichten: Zur richtigen Archivierung beim Onlinebanking

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Homebanking- oder Onlinebanking-Verfahren. Nur mit dem Ausdruck des über Homebanking übermittelten elektronischen Kontoauszugs genügt der Buchführungspflichtige nicht den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, da es sich beim elektronisch übermittelten Auszug um das originär digitale Dokument handelt. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern hin.

Für die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs ist es erforderlich, die Datei auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren. Dabei sind sowohl die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) als auch die Grundsätze DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) zu beachten. Die GoBS setzen u.a. voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Weiterverarbeiten, vor dem Speichern bzw. bei einem möglichen späteren Ausdruck nicht bzw. nachvollziehbar verändert werden können. Die Speicherung der Datei im pdf-Format genügt diesen Grundsätzen somit nicht.

Um den Aufbewahrungspflichten gerecht zu werden, sind z.B. die folgenden Lösungen denkbar:

  • Übermittlung und Speicherung eines digital signierten elektronischen Kontoauszugs.
  • Auszugsspeicherung beim Kreditinstitut und die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist.
  • Übersendung und Aufbewahrung von Monatssammelkontoauszügen in Papierform (Bayerisches LfSt vom 28.7.2010, Az. S 0317.1.1 – 3/1 St 42).

Fotovoltaikanlagen: Verwaltung ermöglicht höhere Abschreibungen

Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben zu der ertragsteuerlichen Behandlung von dachintegrierten Fotovoltaikanlagen Stellung bezogen und ihre Auffassung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Nach der neuen Sichtweise ist nunmehr auch eine dachintegrierte Fotovoltaikanlage ein selbstständiges, vom Gebäude losgelöstes bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zuzurechnen ist. Bislang galt dies nur für herkömmliche Aufdachanlagen.

Beachte: Nicht zur Fotovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion.

Die geänderte Verwaltungsmeinung hat folgende – positive – steuerliche Konsequenzen:

  • Es ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren linear oder – falls die Anlage noch in 2010 erworben wird – degressiv abzuschreiben. Würde es sich hingegen um einen unselbstständigen Gebäudebestandteil handeln, müsste die Abschreibung nach der regelmäßig längeren Nutzungsdauer des Gebäudes erfolgen. Zudem wäre eine degressive Abschreibung ausgeschlossen.
  • Für die geplante Anschaffung können grundsätzlich bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd geltend gemacht werden (Investitionsabzugsbetrag).
Beachte: Bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Jahr vor der Inbetriebnahme muss eine verbindliche Bestellung vorliegen.
  • Darüber hinaus ist auch eine 20 %ige Sonderabschreibung auf die Anschaffungskosten möglich.

Hinweis: Die dargestellten Grundsätze sind auch auf Blockheizkraftwerke anzuwenden, die Strom und Wärme erzeugen. Die bisher vertretene Auffassung, Blockheizkraftwerke seien unselbstständige Gebäudeteile, wenn die erzeugte Energie überwiegend im Gebäude verwendet wird, ist damit überholt (Bayerisches LfSt vom 5.8.2010, Az. S 2190.1.1-1/3 St32).

Elektronische Bilanz: Ein Projekt ohne Vorschusslorbeeren

Die neue Maxime lautet: „Elektronik statt Papier“. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, müssen Unternehmer ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Besonders heiß wird derzeit der Umfang der Datenübermittlung diskutiert. Viele Experten befürchten eine zunehmende Gliederungstiefe, was die Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen stellen dürfte.

Hintergrund

Zukünftig ist der Inhalt der (Handels-)Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind auch die Anpassungen zu übertragen. Alternativ kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz übermittelt werden.

Nach der gesetzlichen Regelung ist die Finanzverwaltung ermächtigt, den Mindestumfang der Datenübermittlung zu bestimmen.

Status quo

Bereits Anfang 2010 hatte die Finanzverwaltung zur Umsetzung der Neuregelung Stellung bezogen und festgelegt, dass der Datensatz im XBRL-Format zu übermitteln ist. XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen, der oftmals auch für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger verwendet wird.

Im August hat das Bundesfinanzministerium nunmehr den Verbänden die viel diskutierten Taxonomie-Entwürfe zur Stellungnahme zugeleitet. Die Taxonomie im XBRL-Kontext ist ein gegliedertes Datenschema, ähnlich einem Kontenrahmen, bestehend aus Bilanz- und Gewinn- und Verlustpositionen. Das Datenschema basiert auf den handelsrechtlichen Vorgaben und wurde für steuerliche Zwecke angepasst.

Die Reaktionen der Verbände sind – wie nicht anders zu erwarten – wenig positiv. So wird u.a. kritisiert, dass die Mussfelder der Taxonomie über die handelsrechtliche Gliederung (deutlich) hinausgehen, was bedeutet, dass viele Unternehmen ihre Kontenpläne erweitern müssten. Darüber hinaus fordert z.B. der Deutsche Steuerberaterverband e.V. eine Verschiebung des Einführungsbeginns um zwei Jahre.

Ausblick

Auch wenn das Datenschema derzeit (nur) im Entwurf vorliegt, verdeutlicht der Entwurf aber bereits, welchen Weg die Finanzverwaltung präferiert. Einen Weg, der in der Praxis alles andere als Begeisterung auslöst. Vielfach wird nämlich eine arbeitsintensive Neugestaltung des Rechnungswesens bzw. ein erheblich differenzierteres Buchungsverhalten befürchtet – ungeachtet der rechtlichen Bedenken gegen die umfassende Datenabfrage der Finanzämter.

Inwieweit die Abläufe der Unternehmen tatsächlich betroffen sein werden und ob der Einführungsbeginn tatsächlich verschoben wird, bleibt vorerst abzuwarten.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Finanzbehörden zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung auf Antrag verzichten können. Dies dürfte aber nur in speziellen Einzelfällen der Fall sein (BMF-Schreiben vom 31.8.2010, Az. IV C 6 -S 2133-b/10/10001; BMF-Schreiben vom 19.1.2010, Az. IV C 6 – S 2133-b/0).

Mitarbeiterbeteiligung: Zufluss von Arbeitslohn bereits bei Gutschrift

Hat ein Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung über eine stille Beteiligung den Arbeitnehmern Beteiligungskapital auf Beteiligungskonten gutgeschrieben, bewirkt bereits die Gutschrift den Zufluss von Arbeitlohn, wenn das Beteiligungskapital verzinst wird und die Gewinnanteile jeweils bei Fälligkeit mit der Lohnabrechnung an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden.

Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall sagte eine in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckende Druckerei und Buchbinderei den Arbeitnehmern als Ausgleich für Zugeständnisse beim Urlaubsgeld bzw. zur Hebung der Motivation eine stille Beteiligung zu. Der Umstand, dass sich die Arbeitnehmer mit der Einbuchung auf dem Beteiligungskonto einverstanden erklärten, stellt wirtschaftlich eine Vorausverfügung dar. Diese kann nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht anders behandelt werden als die Auszahlung und die Wiedereinzahlung der Gelder auf die Beteiligungskonten.

Hinweis: Dem Zufluss von Arbeitslohn steht nicht entgegen, wenn die Arbeitnehmer durch Kündigungsregelungen in der Verwendung der gutgeschriebenen Beträge langfristig beschränkt sind (BFH-Urteil vom 11.2.2010, Az. VI R 47/08).

Erstattungszinsen: Sind nicht mehr zu versteuern

Zinsen auf Einkommensteuernachzahlungen stellen nicht abziehbare Ausgaben dar. Aus diesem Grund ordnet der Bundesfinanzhof die Erstattungszinsen nun auch dem nicht steuerbaren Bereich zu. Sofern durch das Jahressteuergesetz 2010 keine gesetzlichen Änderungen vorgenommen werden, gehören die Erstattungszinsen folglich nicht mehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Hinweis: Diese Rechtsprechungsänderung stammt vom VIII. Senat des Bundesfinanzhofs. Es ist noch unklar, inwieweit sie Auswirkungen auf die Steuerpflicht von Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer hat. Denn der I. Senat hat die Steuerpflicht trotz fehlender Abzugsmöglichkeit erst im Oktober 2009 als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt. Da er hierbei allerdings vor allem auf die bisherige Rechtsprechung des VIII. Senats abgestellt hat, dürfte die Frage der Steuerpflicht von Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer nicht anders als bei der Einkommensteuer zu behandeln sein (BFH-Urteil vom 15.6.2010, Az. VIII R 33/07; BFH-Urteil vom 6.10.2009, Az. I R 39/09).

Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht: Gilt nicht bei Gewerbeobjekten

Bei der langfristigen Vermietung von Gewerbeimmobilien wird die Einkünfteerzielungsabsicht nicht vermutet, sondern muss konkret festgestellt werden. Damit erschwert der Bundesfinanzhof die Anerkennung von Verlusten.

Der Abzug von Werbungskosten erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der Vermietung einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Vermietung von Wohnobjekten handelt. Diese Vermutung gilt aber nicht für die Verpachtung unbebauter Grundstücke und – nach dem aktuellen Urteil – auch nicht für die Vermietung von Gewerbeobjekten.

Hinweis: Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten ist die Einkünfteerzielungsabsicht stets konkret festzustellen. Dabei trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt kein Markt besteht, muss der Steuerpflichtige unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen versuchen, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen die Absicht, mit dem Objekt Einkünfte erzielen zu wollen (BFH-Urteil vom 20.7.2010, Az. IX R 49/09).

Keine Steuerermäßigung: Bei der Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen

Die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen stellen keine steuerlich begünstigten Kosten für Handwerkerleistungen dar. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster ist die Dichtheitsprüfung nämlich mit einer nicht begünstigten Gutachtertätigkeit vergleichbar.

Hinweis: Fallen als Folge von Dichtheitsprüfungen jedoch Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen an, sind die entsprechenden Aufwendungen steuerlich begünstigt. In diesen Fällen können von der Einkommensteuerschuld 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR pro Jahr, abgezogen werden.

Hintergrund: Der Eigentümer eines Grundstücks muss im Erdreich – oder ansonsten unzugänglich – verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis zu einem von der Gemeinde festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum 31.12.2015. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu erstellen, die auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen ist (OFD Münster vom 6.9.2010, Kurzinfo ESt Nr. 20/2010).

Solidaritätszuschlag: Die Ergänzungsabgabe wird weiter erhoben

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags als unzulässig verworfen, weil sich die Richter nicht hinreichend mit dem Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt hatten.

Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt. Es betont aber auch, dass es bereits in einer grundsätzlichen Stellungnahme entschieden hat, dass eine Ergänzungsabgabe nicht von vornherein zu befristen oder nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben ist – und das war der Hauptkritikpunkt des Finanzgerichts Niedersachsen.

Hinweis: Verschiedene andere Finanzgerichte hatten das Solidaritätszuschlaggesetz ebenfalls für verfassungsgemäß gehalten. Sofern der Bundesfinanzhof die anhängigen Revisionen im Sinne des Bundesverfassungsgerichts entscheidet, ist zu erwarten, dass der Vorläufigkeitsvermerk wieder aufgehoben wird, der derzeit für Festsetzungen ab 2005 erfolgt. Denn aufgrund der eindeutigen Argumentation aus Karlsruhe ist nicht zu erwarten, dass in Kürze weitere vergleichbare Fälle vorgebracht werden (BVerfG vom 8.9.2010, Az. 2 BvL 3/10; BVerfG vom 9.2.1972, Az. 1 BvL 16/69).

Steuertermine im Monat Oktober 2010

Im Monat Oktober 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 11.10.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 8.10.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 11.10.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 8.10.2010.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.10.2010. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!