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Höhere Abzugsbeträge für berufsbedingten Umzug ab 2012

Wer im Jahr 2012 aus beruflichen Gründen umzieht, kann höhere Werbungskosten geltend machen. Die Finanzverwaltung hat nämlich die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten (z.B. Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind ab 1. Januar 2012 leicht erhöht.

Nachfolgend eine Aufstellung der maßgeblichen Pauschalen ab 2011. Für die Frage, welche Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde:

Sonstige Umzugskosten:

  • Verheiratete: ab 1.1.2011: 1.279 EUR, ab 1.8.2011: 1.283 EUR, ab 1.1.2012: 1.314 EUR
  • Ledige: ab 1.1.2011: 640 EUR, ab 1.8.2011: 641 EUR, ab 1.1.2012: 657 EUR
  • Zuschlag für weitere Personen im Haushalt: ab 1.1.2011: 282 EUR, ab 1.8.2011: 283 EUR, ab 1.1.2012: 289 EUR

Maximal abziehbare Unterrichtskosten:

  • ab 1.1.2011: 1.612 EUR, ab 1.8.2011: 1.617 EUR, ab 1.1.2012: 1.657 EUR

Hinweis: Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind (BMF-Schreiben vom 23.2.2012, IV C 5 – S 2353/08/10007).

Pendlerpauschale: Längerer Weg kann ohne Zeitersparnis günstiger sein

Bekanntlich ist der kürzeste Weg zur Arbeit nicht immer auch der schnellste. Das Finanzamt berücksichtigte den längeren Weg bei der Bestimmung der Entfernungspauschale bislang allerdings nur bei einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten. Dieser Handhabung hat der Bundesfinanzhof nun aber eine Absage erteilt und entschieden, dass nicht nur auf eine Zeitersparnis, sondern vielmehr auf die Verkehrsumstände im Einzelfall abzustellen ist.

Zum Hintergrund

Mit der Entfernungspauschale werden Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte in Höhe von 0,30 EUR je Entfernungskilometer abgegolten. Grundsätzlich ist für die Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann jedoch zugrunde gelegt werden, wenn diese „offensichtlich verkehrsgünstiger” ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.

Verkehrsumstände des Einzelfalls

Ist bei einer längeren Strecke nur eine Fahrzeitverkürzung von unter 10 % zu erwarten, spricht viel dafür, dass diese minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine abweichende Route zu wählen, so der Bundesfinanzhof.

Das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit beinhaltet aber auch andere Umstände als eine Zeitersparnis. So kann eine Straßenverbindung auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein als die kürzeste Verbindung, wenn sich dies z.B. aus der Streckenführung oder der Schaltung von Ampeln ergibt.

Schlussendlich kann eine Straßenverbindung selbst dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist.

Hinweis: In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine nur mögliche, aber nicht benutzte Straßenverbindung ist bei der Entfernungspauschale somit nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 16.11.2011, Az. VI R 19/11, Az. VI R 46/10).

Duale Studiengänge: Alle Teilnehmer wieder sozialversicherungspflichtig

Seit 2012 sind alle Teilnehmer an dualen Studiengängen wieder einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.

Zum Hintergrund

Das Bundessozialgericht hatte im Jahr 2009 entschieden, dass die berufspraktischen Phasen eines praxisintegrierten dualen Studiums nicht als betriebliche Berufsausbildung zu werten, sondern Bestandteil des Studiums sind. Folge war die Sozialversicherungsfreiheit für die Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen. Demgegenüber unterlagen die Teilnehmer an ausbildungs- bzw. berufsintegrierten Studiengängen weiter der Sozialversicherung. Diese Ungleichbehandlung wurde nun behoben (Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011, BGBl I 2011, 3057).

Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachte Arbeit leistet, sind nur dann steuerfrei, wenn sie nach dem einvernehmlichen Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. So lässt sich eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen.

Die einzelnen Zuschläge sind jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung zu errechnen, somit regelmäßig spätestens zum Jahresende bzw. beim früheren Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Stimmen die Pauschalzahlungen mit den ermittelten steuerfreien Zuschlägen nicht überein und wurden weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet, ist die Differenz nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Hinweis: Auf die Einzelabrechnung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen sind und die pauschal geleisteten Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen (BFH-Urteil vom 8.12.2011, Az. VI R 18/11).

Mehrere Rechnungen mit Steuerausweis über dieselbe Leistung

Unternehmer, die für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilen, schulden die in den zusätzlichen Abrechnungen ausgewiesene Steuer – neben der Umsatzsteuer für den ausgeführten Umsatz. Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug für die empfangene Leistung (auch wenn er mehr als eine Rechnung erhalten hat) nur einmal in Anspruch nehmen, da nur die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehbar ist.

In diesem Zusammenhang weist die Oberfinanzdirektion Frankfurt auf Fallgestaltungen hin, die in der Praxis anfällig für Fehler sind, beispielsweise Einzel- und Monatsabrechnungen von Kurierdiensten, Abschlags- und Schlussrechnungen von Bauunternehmen oder auch Monats- und Jahresrechnungen über Leasingraten.

Hinweis: In diesen oder vergleichbaren Fällen sollte das Abrechnungsverfahren so gestaltet werden, dass nur eine Rechnung (entweder die Einzelrechnung oder die spätere Gesamtabrechnung) den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt oder die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für eine Voraus- oder Anzahlung in der Gesamtrechnung abgesetzt wird (OFD Frankfurt vom 28.10.2011, Az. S 7300 A – 131 – St 128).

Elektronische Rechnungen: Anwendungsschreiben liegt im Entwurf vor

Seit 1. Juli 2011 werden Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich gleich behandelt. Da die gesetzliche Regelung bei elektronischen Rechnungen indes einige Fragen offenlässt, wartet man in der Praxis seit geraumer Zeit auf ein Anwendungsschreiben der Verwaltung. Dieses liegt nun im Entwurf vor und wurde an die Verbände zur Stellungnahme weitergeleitet.

Nach Meinung des Deutschen Steuerberaterverbands erlaubt der Entwurf erneut großen Interpretationsspielraum. Beispielsweise sei nicht eindeutig geregelt, wie die Aufbewahrung von Rechnungen, die per E-Mail-Anhang empfangen werden, zu erfolgen hat.

Kontierungsvermerk

Das Bayerische Landesamt für Steuern vertritt in einer Verfügung zum Kontierungsvermerk auf elektronischen Eingangsrechnungen folgende Ansicht:

Elektronische Abrechnungen sind auf einem Datenträger zu speichern, der Änderungen nicht mehr zulässt. Eine Kontierung auf der Rechnung ist demnach nicht möglich, da der Originalzustand erhalten bleiben muss. Gleichwohl darf nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme der Verzicht auf einen herkömmlichen Beleg die Möglichkeit der Prüfung des Buchungsvorgangs nicht beeinträchtigen.

Diesem Erfordernis kann dadurch Rechnung getragen werden, dass an die Rechnung ein Datensatz angehängt wird, der die für die Buchung notwendigen Informationen enthält. Der Datensatz muss mit der Rechnung so verbunden werden, dass er von dieser nicht mehr getrennt werden kann.

Hinweis: In einem Antwortschreiben an die Bundessteuerberaterkammer hat das Bundesfinanzministerium ein solches Vorgehen als ordnungsgemäß anerkannt („DStV fordert Klarstellung zur elektronischen Rechnung“ vom 27.2.2012; Bayerisches Landesamt für Steuern vom 13.2.2012, Az. S 0316.1.1-5/1 St42).

Zur steuerlichen Gewinnzurechnung bei Auseinandersetzung

Der Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters einer Personengesellschaft auf seinen Anteil am gemeinschaftlich erzielten Gewinn ist ihm auch dann steuerlich zuzurechnen, wenn der Anspruch zivilrechtlich der sogenannten Durchsetzungssperre unterliegt.

Im entschiedenen Fall schied ein Steuerpflichtiger im Oktober 1999 im Streit aus einer GbR aus. Die verbliebenen Gesellschafter verweigerten die Auszahlung des ihm unstreitig zustehenden laufenden Gewinns für 1998 und 1999 mit der Begründung, der ehemalige Gesellschafter schulde im Gegenzug Schadenersatz in übersteigender Höhe. Nachdem das Landgericht die auf Auszahlung des Gewinnanteils gerichtete Klage abgewiesen hatte, weil der Abfindungsanspruch nicht mehr isoliert und nicht vor Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz geltend gemacht werden könne, stritten der Steuerpflichtige und die verbliebenen Gesellschafter in einem weiteren Rechtsstreit um den Auseinandersetzungsanspruch.

Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Auflösung einer GbR dazu, dass die Gesellschafter die ihnen gegen die gesamte Hand zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig auf dem Wege der Leistungsklage durchsetzen können (Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbstständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen, deren Saldo dann ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat.

Dem ausgeschiedenen Gesellschafter ist der Gewinnanspruch in den Jahren 1998 und 1999 steuerlich auch dann zuzurechnen, wenn der Anspruch nur noch als Abrechnungsposten im Rahmen des einheitlichen Auseinandersetzungsanspruchs geltend gemacht werden kann und nicht isoliert ausgezahlt wird, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung. Bei der Besteuerung von Personengesellschaften gilt den Richtern zufolge der allgemeine Transparenzgrundsatz. Demgemäß werden die Einkünfte nicht von der Personengesellschaft, sondern originär von den einzelnen Mitunternehmern erzielt. Damit hat aus steuerlicher Sicht nicht die Personengesellschaft einen zu versteuernden Gewinn, sondern jeder Mitunternehmer erzielt seinen Gewinnanteil. Dieser Gewinn ist den Mitunternehmern in dem Zeitpunkt zuzurechnen, in dem er entsteht. Nicht maßgeblich ist etwa der Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses.

Die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte sind den Mitunternehmern grundsätzlich nach dem vertraglichen oder dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel zuzurechnen. Die Auszahlung des Gewinns an den einzelnen Mitunternehmer ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs keine Voraussetzung für die anteilige Zurechnung des gemeinschaftlich erzielten Gewinns. Eine Ausnahme sieht die Rechtsprechung nur dann vor, wenn ein Gesellschafter durch strafbare Handlungen (z.B. Unterschlagung oder Untreue) die tatsächliche Verteilung des Gewinns, abweichend vom Vereinbarten, zu seinen Gunsten und zum Schaden der anderen Gesellschafter beeinflusst hat.

Hinweis: Die Durchsetzungssperre ändert folglich nichts daran, dass der im Auseinandersetzungsanspruch enthaltene laufende Gewinn dem Steuerpflichtigen steuerlich zugerechnet wird, weil dieser insofern den Besteuerungstatbestand verwirklicht hat (BFH-Urteil vom 15.11.2011, Az. VIII R 12/09).

Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen

Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist in einer aktuellen Meldung darauf hin, dass für den Veranlagungszeitraum 2011 viele Jahressteuererklärungen elektronisch abgegeben werden müssen.

Einkommensteuererklärung

Alle Steuerpflichtigen, die Gewinneinkünfte erzielen, sind ab der Einkommensteuererklärung 2011 zur elektronischen Abgabe verpflichtet. Hierunter fallen Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbstständig Tätige.

Andere Jahressteuererklärungen

Unternehmer und Körperschaften müssen nun auch für die Umsatzsteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer ihre Jahreserklärungen elektronisch übermitteln. Gleiches gilt für Feststellungserklärungen. Im Unterschied zur Einkommensteuererklärung müssen diese Erklärungen authentifiziert übermittelt werden. Die hierzu erforderliche Registrierung unter www.elsteronline.de wurde inzwischen vereinfacht.

Hinweis: Die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ist bereits für das Jahr 2011 mit der Jahressteuererklärung elektronisch zu übermitteln. Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen hingegen müssen erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 – also regelmäßig im Jahr 2014 – elektronisch übermittelt werden. Für das Wirtschaftsjahr 2012 ist die Abgabe in Papierform somit noch zulässig (OFD Koblenz, Meldung vom 22.2.2012 „Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen“).

Bilanzen für Kleinstunternehmen sollen abgespeckt werden

Die Bundesregierung hat in der Europäischen Union Erleichterungen bei Bilanzregelungen und Offenlegungspflichten für Kleinstunternehmen mit auf den Weg gebracht. Von den Befreiungen der am 21.2.2012 verabschiedeten „Micro-Richtlinie“ sollen Unternehmen profitieren, die mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte unterschreiten: 350.000 EUR Bilanzsumme, 700.000 EUR Jahresumsatz und zehn Mitarbeiter.

Die jetzt von Deutschland noch umzusetzende Richtlinie enthält u.a. folgende Erleichterungen:

  • Befreiung von bestimmten Bilanzierungspflichten: Kleinstunternehmen dürfen z.B. auf den umfangreichen Anhang zur Bilanz verzichten.
  • Einschränkung der Veröffentlichungspflicht: Die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen gegenüber der breiten Öffentlichkeit ist nicht mehr zwingend erforderlich. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass es ausreicht, wenn Kleinstunternehmen ihre Jahresabschlüsse an ein Register übersenden, wo sie nur auf Nachfrage an Dritte ausgegeben werden.

Hinweis: Inwieweit bzw. wann Deutschland die Richtlinie in nationales Recht umsetzen wird, ist derzeit noch nicht absehbar (BMJ vom 22.2.2012 „Bilanzen für Kleinstunternehmen werden abgespeckt“).

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2012 veröffentlicht

Die Verwaltung hat die für das Jahr 2012 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben veröffentlicht.

Hinweis: Die Beträge basieren auf ganz bestimmten Annahmen in „Richtsatzbetrieben“ und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Dieses Wahlrecht soll der Vereinfachung dienen und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge (BMF-Schreiben vom 24.1.2012, Az. IV A 4 – S 1547/0 :001).