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Gescheiterte Immobilienveräußerung: Kosten steuerlich nicht abzugsfähig

Entstehen beispielsweise Notar- und Gerichtskosten, weil der Steuerpflichtige seine bis dato vermietete Immobilie veräußern möchte, sind die Kosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Die Aufwendungen können auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist hätte veräußert werden sollen, es aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu der Veräußerung kommt. So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zusammenfassen.

 

Im entschiedenen Fall wollte ein Steuerpflichtiger eine vermietete Immobilie veräußern, die er weniger als zehn Jahre im Bestand hatte. Im Zusammenhang mit der wegen Finanzierungsproblemen des Erwerbers fehlgeschlagenen Veräußerung machte er in seiner Steuererklärung Notar- und Gerichtskosten sowie Bewirtungskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt hingegen setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr fest, ohne die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Sowohl das Finanzgericht Hessen als auch der Bundesfinanzhof stimmten der Ansicht des Finanzamtes zu.

 

Werbungskosten sind bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind. Demzufolge sind Aufwendungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu berücksichtigen, soweit sie durch die Veräußerung des Mietobjekts veranlasst sind.

 

Darüber hinaus erkannte der Bundesfinanzhof die Aufwendungen auch nicht als vergebliche Veräußerungskosten im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts an. Seiner Ansicht nach sind der bloße Veräußerungsversuch und die damit verbundenen Kosten ohne Bedeutung, wenn es nicht zu einer Veräußerung kommt (BFH-Urteil vom 1.8.2012, Az. IX R 8/12).

Ausgewählte Aspekte im Überblick

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist wie in den Vorjahren in erster Linie auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen.

Darüber hinaus sind u.a. folgende Punkte zu beachten:

  • Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken im Veranlagungszeitraum 2012 weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so dürfen die Werbungskosten nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Ist die 66 %-Grenze erfüllt, ist der volle Werbungskostenabzug zulässig.

  • Bei erheblichen Mietausfällen in 2012 besteht die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

    Hinweis: Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Da der 31. März im nächsten Jahr auf Ostersonntag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den 2.4.2013.

  • Um den Schuldzinsenabzug und somit die Werbungskosten zu optimieren, sollten die Kredite bei gemischt genutzten Gebäuden, die zum Teil eigengenutzt und zum Teil fremdvermietet werden, vorrangig dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnet werden.

Pokergewinne sind steuerpflichtig

Das Finanzgericht Köln hat aktuell entschieden, dass die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers der Einkommensteuer unterliegen.

 

In dem Verfahren ging es um einen ehemaligen Flugkapitän, der seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilnimmt und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich erzielt hat. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass Gewinne aus Pokerspielen nur bei einem Hobbyspieler steuerfrei sind und besteuerte die Gewinne im vorliegenden Fall als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

 

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Köln stritten die Beteiligten insbesondere darüber, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Der Ansicht des Steuerpflichtigen, wonach beim Poker letztendlich immer das Kartenglück entscheide und demzufolge jeder Spieler ein Pokerturnier gewinnen könne, schloss sich das Finanzgericht Köln jedoch nicht an.

 

Die Richter wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Für die Beurteilung der Steuerpflicht kommt es nach dieser Entscheidung maßgeblich darauf an, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen kann und wiederholt Gewinne erzielt.

 

Hinweis: Endgültig entschieden ist der Fall damit aber wohl noch nicht. Das Finanzgericht Köln hat nämlich die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, die der Pokerspieler voraussichtlich einlegen wird (FG Köln, Urteil vom 31.10.2012, Az. 12 K 1136/11).

Rundfunkbeitrag 2013: Aus Gebühren werden Beiträge

Ab 2013 löst der Rundfunkbeitrag die Rundfunkgebühr ab. Damit spielt es keine Rolle mehr, wer wie viele Geräte zu welchem Zweck bereithält. Die auf der Homepage www.rundfunkbeitrag.de aufgeführten Informationen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Für Bürgerinnen und Bürger gilt: Eine Wohnung, ein Beitrag. Über 90 % der Beitragszahler werden in 2013 genauso viel (oder sogar weniger) zahlen als bisher. Einige zahlen zukünftig aber auch mehr. Denn wer bislang nur ein Radio oder einen Computer angemeldet hat oder kein Rundfunkgerät bereithält, zahlt ab 2013 wie alle anderen monatlich 17,98 EUR.

Für Unternehmen richtet sich die Höhe des Beitrags künftig nach der Zahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Die Zahl der vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte ist nicht mehr von Belang. Für Kleinst- und Kleinunternehmer bestehen Erleichterungen.

Hinweis: Welche Beiträge künftig fällig werden, kann mithilfe eines Berechnungstools (unter www.rundfunkbeitrag.de) ermittelt werden.

Kosten für zweisprachigen Kindergarten begünstigt

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Begriff der Kinderbetreuung weit zu fassen, sodass auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einem zweisprachig geführten Kindergarten als Kinderbetreuungskosten grundsätzlich abziehbar sind. Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen nämlich nur dann vor, wenn die Kinderbetreuung in den Hintergrund rückt.

 

Hinweis: Obwohl das Urteil zu der in den Streitjahren 2006 und 2007 gültigen Rechtslage ergangen ist, sind die Urteilsgrundsätze auch nach der aktuellen Rechtslage zu beachten. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 sind Kinderbetreuungskosten indes nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar (BFH-Urteil vom 19.4.2012, Az. III R 29/11).

Neuordnung der Veranlagungsarten für Eheleute ab 2013

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird das Veranlagungswahlrecht für Eheleute vereinfacht. Dann entfallen die getrennte Veranlagung und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung.

Wählt einer der Ehegatten zukünftig die Einzelveranlagung, bemisst sich die Steuer – wie bisher bei der getrennten Veranlagung – nach der Grundtabelle. Dabei werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen (z.B. für Handwerkerleistungen) dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Eine hälftige Zurechnung der Aufwendungen ist auf gemeinsamen Antrag der Eheleute möglich.

Vergleichsrechnung durchführen

Auch künftig wird die Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting regelmäßig am günstigsten sein. Ob der Verzicht auf den Splittingtarif zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, sollte vor allem bei folgenden Fallgestaltungen anhand einer Vergleichsberechnung ermittelt werden:

  • Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt,
  • Einkünfte unterliegen der ermäßigten Besteuerung,
  • Fälle des Verlustausgleichs oder Verlustabzugs.

Ist das Erbschaftsteuergesetz (schon wieder) verfassungswidrig?

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 war die Erhebung der Erbschaftsteuer in vielen Punkten mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Gesetzgeber wurde daher verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Ob diese Neuregelung nun auch wieder verfassungswidrig ist, wird wohl bald erneut überprüft werden. Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nämlich zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt.

 

Überprivilegierung von Betriebsvermögen

 

Der Bundesfinanzhof stützt seine Vorlage u.a. auf die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften. Eine Privilegierung, die nach Ansicht des Bundesfinanzhofs weit über das verfassungsrechtlich Gebotene und Zulässige hinausgeht.

 

Zum Hintergrund: Nach der aktuellen Rechtslage gibt es bei der Übertragung von Unternehmensvermögen ein Wahlrecht:

 

  • Die erste Alternative sieht einen Wertabschlag von 85 % und einen zusätzlichen (gleitenden) Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR vor, soweit der Betrieb fünf Jahre fortgeführt wird. Zusätzlich darf die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Der Anteil des Verwaltungsvermögens (beispielsweise Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger) am Gesamtvermögen darf maximal 50 % betragen.

 

Hinweis: Bei einem Unternehmenswert von bis zu 1 Mio. EUR wird bei dieser Variante eine vollständige Steuerentlastung erzielt.

 

  • Die zweite Variante sieht sogar eine vollständige Steuerbefreiung vor, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt wird, eine Lohnsummenregel von 700 % eingehalten wird und das Verwaltungsvermögen maximal 10 % beträgt.

 

Hinweis: Die Lohnsummenregel ist nur bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten anzuwenden.

 

Die Verfassungsverstöße führen – so der Bundesfinanzhof – teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung. Hierdurch würden diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende Besteuerung verletzt.

 

Gestaltung mit „Cash-Gesellschaften“

 

Darüber hinaus kritisiert der Bundesfinanzhof die Gestaltungsmöglichkeiten mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen sowie die Bestimmungen hinsichtlich des Verwaltungsvermögens.

 

Beispielsweise gehören Zahlungsmittel, Sichteinlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Demzufolge besteht die Möglichkeit, Zahlungsmittel, die typischerweise zum nicht begünstigten Privatvermögen gehören, z.B. in eine GmbH einzulegen und dann die Anteile steuerbegünstigt zu verschenken (sogenannte „Cash-Gesellschaften“).

 

Eine missbräuchliche Gestaltung kann der Bundesfinanzhof hierin nicht erkennen. Es handelt sich seiner Ansicht nach vielmehr um die Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Hinweis: Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 eine Gesetzesänderung gefordert. Danach sollen z.B. Zahlungsmittel, Sichteinlagen und Bankguthaben als schädliches Verwaltungsvermögen eingestuft werden, wenn sie 10 % des Unternehmenswerts übersteigen.

 

Vorläufige Festsetzungen und Ausblick

 

Sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig durchzuführen.

 

Sollte das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig beurteilen und seiner bisherigen Linie treu bleiben, wird es den Gesetzgeber erneut zu einer Reform binnen einer bestimmten Frist auffordern. Dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz rückwirkend für nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, ist eher unwahrscheinlich (BFH, Beschluss vom 27.9.2012, Az. II R 9/11; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.11.2012).

Verlagerung von Ausgaben im Privatbereich

Nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung muss der Grundfreibetrag in den nächsten zwei Jahren erhöht werden. Da die Steuerentlastung aber eher gering sein dürfte, kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2013 verlagert werden.

Eine Ausgabenverlagerung kommt insbesondere bei Sonderausgaben (z.B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man dabei die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben.

Es gilt folgende Grundregel: Ist abzusehen, dass die zumutbare Belastung in 2012 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen erst in 2013 beglichen werden. Indes lohnt sich ein Vorziehen, wenn in 2012 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

Hinweis: In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Sofern der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (1.200 EUR) bereits erreicht ist, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2013 beglichen werden.

Hinweis: Fällt in 2012 z.B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Da die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht zurück- oder vorgetragen werden kann, ist eine Rechnungsbegleichung auch in diesen Fällen in 2013 sinnvoll.

Steuertermine im Monat Dezember 2012

Im Monat Dezember 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.12.2012.

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.12.2012.

 

  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.12.2012.

 

  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.12.2012.

 

  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.12.2012.

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.12.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Verzugszinsen Dezember 2012

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %