Steuerberaterin Margit Schunke

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Kosten für zweisprachigen Kindergarten begünstigt

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Begriff der Kinderbetreuung weit zu fassen, sodass auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einem zweisprachig geführten Kindergarten als Kinderbetreuungskosten grundsätzlich abziehbar sind. Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen nämlich nur dann vor, wenn die Kinderbetreuung in den Hintergrund rückt.

 

Hinweis: Obwohl das Urteil zu der in den Streitjahren 2006 und 2007 gültigen Rechtslage ergangen ist, sind die Urteilsgrundsätze auch nach der aktuellen Rechtslage zu beachten. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 sind Kinderbetreuungskosten indes nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar (BFH-Urteil vom 19.4.2012, Az. III R 29/11).

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