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Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Das Finanzamt kann den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen hat. In begründeten Einzelfällen unterbleibt jedoch eine Befreiung. Welche Einzelfälle gemeint sind, hat das Bundesfinanzministerium nun näher konkretisiert.

 

Das Bundesfinanzministerium führt in seinem aktuellen Schreiben folgende Fälle beispielhaft auf:

 

  • nachhaltige Veränderung in der betrieblichen Struktur,

 

  • gefährdeter Steueranspruch,

 

  • im laufenden Jahr ist mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen.

 

Zum Hintergrund

 

Lag die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr über 1.000 EUR, aber nicht über 7.500 EUR, muss der Unternehmer eine vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist der Unternehmer verpflichtet, wenn die Umsatzsteuerzahllast für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR betragen hat.

 

Hinweis: Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, müssen im laufenden und folgenden Kalenderjahr monatlich Voranmeldungen abgegeben werden (BMF-Schreiben vom 31.8.2012, Az. IV D 3 – S 7346/12/10002).

Voranmeldungen ab 1. Januar 2013 nur noch mit Authentifizierung

Die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ist ab 1. Januar 2013 bundesweit nur noch mit Authentifizierung möglich. Darauf weist das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hin.

 

Bislang können Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen als elektronische Steuererklärungen mit dem Verfahren ELSTER ohne Authentifizierung an das Finanzamt übermittelt werden. Infolge einer Änderung der bundesweit geltenden Steuerdaten-Übermittlungsverordnung müssen (Vor-)Anmeldungen ab dem 1. Januar 2013 zwingend authentifiziert übermittelt werden.

 

Hinweis: Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhält man durch eine Registrierung im ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de/eportal. Da die Registrierung bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann, sollte eine zeitnahe Registrierung angestrebt werden (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Mitteilung Nr. 181 vom 29.8.2012).

Zeitpunkt der Steuerentstehung bei unrichtigem Steuerausweis

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Umsatzsteuer erst bei Ausgabe der Rechnung entsteht, wenn ein Unternehmer für eine in Deutschland nicht steuerbare Leistung dennoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat. Das Bundesfinanzministerium differenziert in seinem Anwendungsschreiben nun aber danach, ob für den Umsatz tatsächlich gar keine, oder nur eine geringere Umsatzsteuer geschuldet war.

 

Die vom Bundesfinanzministerium vertretene Sichtweise lässt sich wie folgt auf den Punkt bringen:

 

  • Sofern tatsächlich eine Steuer geschuldet wird, entsteht auch die überhöht ausgewiesene Steuer bereits im Zeitpunkt der Leistungsausführung.

 

  • Wird für den Umsatz hingegen überhaupt keine Umsatzsteuer geschuldet, entsteht die rechtsfehlerhaft ausgewiesene Steuer erst bei Rechnungsausstellung.

 

Hinweis: Diese Weisung der Finanzverwaltung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden (BMF-Schreiben vom 25.7.2012, Az. IV D 2 – S 7270/12/10001, BFH-Urteil vom 8.9.2011, Az. V R 5/10).

Ermäßigter Steuersatz: Bald einheitliche Regeln für Imbissbuden?

Medienberichten zufolge plant das Bundesfinanzministerium Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von Speisen. So soll z.B. auf Speisen von Imbissbuden einheitlich 7 % Umsatzsteuer erhoben werden – unabhängig davon, ob die Currywurst und Pommes-Frites im Sitzen oder im Stehen gegessen werden.

 

Zum Hintergrund

 

Ob die Umsätze aus einem Imbissstand eine mit 7 % ermäßigt zu besteuernde Lieferung von Speisen oder eine mit 19 % zu besteuernde Restaurationsleistung darstellen, hängt von mehreren Kriterien ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist dabei u.a. wie folgt zu unterscheiden:

 

  • Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung liegt vor, wenn einfach zubereitete Speisen abgegeben werden, dem Kunden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Ablagebretter) zur Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.

 

  • Demgegenüber ist der Speisenverkauf mit 19 % zu versteuern, wenn der Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt.

 

Hinweis: Auch bei Popcorn und Nachos im Kino soll künftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten. Es bleibt zu hoffen, dass etwaige Änderungen eindeutig gefasst werden und die zahlreichen Abgrenzungsprobleme damit bald der Vergangenheit angehören (zur BFH-Rechtsprechung vgl. u.a.: BFH-Urteil vom 8.6.2011, Az. XI R 37/08; BFH-Urteil vom 30.6.2011, Az. V R 35/08; BFH-Urteil vom 30.6.2011, Az. V R 18/10).

Verdeckte Gewinnausschüttung: Rechnungsbegleichung auf Privatkonto

Bei einer GmbH ist der betriebliche Bereich vom privaten Bereich des Gesellschafter-Geschäftsführers eindeutig zu trennen, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zeigt. Überweisen Schuldner einer GmbH zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten nämlich Geld auf das private Konto des Gesellschafter-Geschäftsführers, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Folge von seinem privaten Konto an die GmbH gerichtete Rechnungen begleicht und die Zahlungsvorgänge in der Buchhaltung der GmbH erfasst werden.

 

Da die Überweisungen auf das Privatkonto im Streitfall ohne eine Anweisung der GmbH erfolgten, beurteilte das Finanzgericht zwar nicht bereits die Gutschriften auf dem Privatkonto als verdeckte Gewinnausschüttung – wohl aber den Umstand, dass die GmbH nicht die unverzügliche Weiterleitung verlangt hatte. Ein Nicht-Gesellschafter wäre hierzu nämlich sofort aufgefordert worden.

 

Darüber hinaus fehlte es an einer klaren Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer hinsichtlich der Behandlung der privat gutgeschriebenen Beträge, sodass deren Verwendung letztlich im Belieben des Kontoinhabers stand.

 

Hinweis: Gegen diese Entscheidung ist mittlerweile die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Hier wird insbesondere zu klären sein, ob es sich auch dann um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt, wenn

 

  • von dem Privatkonto auch Aufwendungen der GmbH beglichen worden sind, die die Summe der auf dem Bankkonto eingegangenen Zahlungen übersteigen und

 

  • von vornherein festgestanden hat, dass die Zahlungen als Fremdgeld empfangen und sodann wieder für die GmbH verwendet werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.2.2012, Az. 4 K 3064/10, Rev. BFH Az. VIII R 11/12).

Betriebsprüfung: Richtsatzsammlung 2011 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat die Richtsatzsammlung 2011 veröffentlicht. Auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen setzt die Finanzverwaltung durchschnittliche Rohgewinnaufschläge für verschiedene Gewerbezweige nach Umsatzklassen fest. Diese Werte werden jährlich vom Bundesfinanzministerium überprüft und gegebenenfalls angepasst.

 

Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung grundsätzlich nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung jedoch nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.

 

Hinweis: Weichen die tatsächlichen (individuellen) Zahlen erheblich von den Richtwerten ab, kann dies an den besonderen Verhältnissen (z.B. fehlerhafte Einkaufsstrategie) liegen. In diesen Fällen kann es ratsam sein, die Abweichungen zu dokumentieren, um somit bei einer Betriebsprüfung handfeste Argumente vorweisen zu können (BMF-Schreiben vom 21.6.2012, Az. IV A 4 – S 1544/09/10001-04).

Arbeitszimmer zur Verwaltung einer Fotovoltaikanlage muss notwendig sein

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden nur dann steuermindernd berücksichtigt, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich ist. Die Tätigkeiten für die Verwaltung einer Fotovoltaikanlage machen ein häusliches Arbeitszimmer jedoch nur dann erforderlich, wenn die zeitliche Inanspruchnahme des Raumes nicht von untergeordneter Bedeutung ist, so das Finanzgericht Nürnberg.

 

Ein Abzug von Arbeitszimmerkosten beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage kommt in der Regel nur bis zur Höhe von 1.250 EUR in Betracht (wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht). Dafür muss die Nutzung eines Arbeitszimmers für die konkrete Tätigkeit aber erforderlich sein. Im Streitfall war eine monatliche Nutzung des Arbeitszimmers für Verwaltungstätigkeiten im Umfang von 9 Stunden im Monat nach Auffassung des Finanzgerichts nicht ausreichend.

 

Hinweis: Bei zu erwartenden Streitigkeiten mit dem Finanzamt sollten zur Beweisvorsorge nachvollziehbare Aufzeichnungen über die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage im Arbeitszimmer erledigten Tätigkeiten vorgehalten werden. Die Aufzeichnungen sollten zeitnah über einen repräsentativen Zeitraum gefertigt werden. In Betracht kommende relevante Tätigkeiten sind etwa Abrechnungen mit Energieunternehmen, das Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen oder der Einnahmen-Überschussrechnung sowie die Auswertung der Erträge am Computer (FG Nürnberg, Urteil vom 19.3.2012, Az. 3 K 308/11).

E-Bilanz: Finanzministerium Brandenburg gibt Merkblatt heraus

Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg weist auf ein neues Merkblatt zur E-Bilanz hin. Das Merkblatt soll Unternehmen über die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden informieren und ihnen die Umstellung erleichtern.

 

Erhältlich ist das neue Merkblatt im PDF-Format (vier Seiten) u.a. auf den Internetseiten des Ministeriums der Finanzen (www.mdf.brandenburg.de) unter der Rubrik Download/Publikationen.

 

Zum Hintergrund

 

Bilanzierende Unternehmen sind dazu verpflichtet, Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzbehörden zu senden. Damit wird die Abgabe der Unterlagen in Papierform beim Finanzamt durch die elektronische Übermittlung ersetzt.

 

Die elektronische Übermittlung der E-Bilanzen wird in den meisten Fällen für Wirtschaftsjahre ab 2013 verpflichtend, also im Jahr 2014. Für das Wirtschaftsjahr 2012 steht es den Unternehmen noch frei, die Bilanz auf Papier abzugeben oder bereits elektronisch zu übermitteln (FinMin Brandenburg, Information vom 24.8.2012).

Investitionsabzugsbetrag: Verbindliche Bestellung nicht erforderlich

Durch ein praxisrelevantes Urteil hat der Bundesfinanzhof die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, deutlich erleichtert.

 

Gesetzgeberische Konstruktionsmängel behoben

 

Zu der (alten) Ansparabschreibung hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich ist. Der Bundesfinanzhof begründete diese restriktive Rechtsprechung mit gesetzgeberischen Konstruktionsmängeln, die dazu geführt hätten, dass diese Vorschrift in der Praxis weniger der Investitionsförderung als vielmehr der gezielten Modellierung der steuerlichen Belastung diente.

 

Diese Rechtsprechung wollte die Verwaltung auch auf den nunmehr geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen, was der Bundesfinanzhof jedoch wegen der deutlich geringeren Missbrauchsgefahr aktuell abgelehnt hat. Soweit die beabsichtigte Investition nämlich unterbleibt, ist der Abzug rückwirkend zu versagen.

 

Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben auch nach der neuen Rechtslage eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich, so der Bundesfinanzhof. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien – als ausschließlich durch die Vorlage einer verbindlichen Bestellung – nachzuweisen.

 

Nachweis der Investitionsabsicht

 

Diese Entscheidung ist insbesondere für Betreiber von Fotovoltaikanlagen von besonderer Bedeutung. Diese sollten beachten, dass allein die Einholung von Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung (über den Nutzen einer Fotovoltaikanlage) als Nachweis der Investitionsabsicht vermutlich nicht ausreichen wird. Auch aus einer Kreditanfrage wird sich in vielen Fällen nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss auf eine vorhandene Investitionsabsicht ableiten lassen.

 

Demgegenüber dürfte es jedoch ausreichen, wenn in dem Jahr, für das der Investitionsabzug vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlage (hier: Fotovoltaikanlage) geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Jahres tatsächlich und zeitnah in eine verbindliche Bestellung münden.

 

Zum Hintergrund

 

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.

 

Die Frist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der Steuernachforderung (BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. X R 42/11).

Abgeltungsteuer: Anrechnung setzt Steuerbescheinigung voraus

Unter gewissen Voraussetzungen erhalten Kapitalanleger die von den Banken einbehaltene Abgeltungsteuer auf Zinserträge vom Finanzamt ganz oder zum Teil erstattet. Voraussetzung ist u.a. eine Steuerbescheinigung der Bank. Die Vorlage eines Sparbuchs genügt nicht. Das hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt in einer aktuellen Verfügung klargestellt.

 

Da die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) von der Bank direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, brauchen Kapitalanleger in ihrer Einkommensteuererklärung grundsätzlich keine Angaben zu den Kapitalerträgen zu machen. Unter Umständen lohnt es sich aber dennoch, die Kapitalerträge zu erklären. Dies ist zum Beispiel dann vorteilhaft, wenn der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt oder der Sparerpauschbetrag von 801 EUR pro Person noch nicht ausgenutzt wurde. In diesen Fällen erstattet das Finanzamt die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück.

 

Die Anrechnung der zu viel gezahlten Steuern setzt eine entsprechende Steuerbescheinigung der Bank voraus. Eine Kopie des Sparbuchs reicht selbst dann nicht aus, wenn sich aus dem Sparbuch entnehmen lässt, wie viel Abgeltungsteuer von der Bank einbehalten wurde.

 

Hinweis: Einige Kreditinstitute versenden die Steuerbescheinigung infolge der abgeltenden Wirkung der Abgeltungsteuer nicht automatisch, sondern nur auf Anfrage (OFD Frankfurt, Verfügung vom 26.6.2012, Az. S 2401 A – 2 – St 54; Bund der Steuerzahler, Meldung vom 31.8.2012).