Übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen sind im Rahmen der Vermietung und Verpachtung grundsätzlich sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Führen Maßnahmen aber zu einem wesentlich verbesserten Gebrauchswert des Hauses, handelt es sich um Herstellungskosten. Die negative Folge: Die Aufwendungen können nur über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt als Abschreibungen geltend gemacht werden. In einem aktuellen Urteil betont das Finanzgericht Köln, dass bei dem Vergleich des ursprünglichen Zustands mit dem neuen Zustand auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Gebäudes und nicht auf das Baujahr abzustellen ist.
Bei dem Vergleich ist zunächst zu ermitteln, welchem Standard die Kernbereiche (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) des Hauses im ursprünglichen Zustand entsprachen. Bei der vorzunehmenden Eingruppierung wird zwischen sehr einfach, mittel und sehr anspruchsvoll unterschieden.
Führen die Baumaßnahmen bei mindestens drei der vier zentralen Ausstattungsmerkmale zu einem Standardsprung, handelt es sich grundsätzlich um Herstellungskosten.
Beispiel
Bei Kastenfenstern aus Holz, Fensterbänken (innen) aus Holz, Fensterbänken (außen) aus Kunststein und fehlender Isolierung handelt es sich im Streitjahr 2002 um einfachsten Standard. Erfolgt der Einbau von Kunststofffenstern mit ISO-Verglasung, führt dies zu einem Standardsprung.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Seit 2004 gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen – ohne Umsatzsteuer – 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Hinweis: Diese gesetzliche Regelung ist erst auf solche Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach 2003 begonnen wird (FG Köln, Urteil vom 26.1.2012, Az. 10 K 235/10).
Schuldzinsen können grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. So lässt sich ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger 1994 ein Wohngebäude erworben, dieses vermietet und hieraus Einkünfte erzielt. Im Jahr 2001 veräußerte er die Mietimmobilie mit Verlust. Mit dem Veräußerungserlös konnten die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen nicht vollständig abgelöst werden, sodass der Steuerpflichtige auch noch nach dem Verkauf Schuldzinsen auf die ursprünglich aufgenommenen Verbindlichkeiten aufwenden musste.
Das Finanzamt erkannte die in der Einkommensteuererklärung für 2004 geltend gemachten nachträglichen Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an – zu Unrecht wie der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschied.
Der Bundesfinanzhof begründet seine neue Sichtweise u.a. mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes, wodurch der Zugriff der Finanzämter auf private Verkaufsgeschäfte bei Grundstücken ausgedehnt wurde. Wurden vor 1999 nur Verkäufe innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung erfasst, sind es nun zehn Jahre. Diese Ausweitung des steuerrechtlich erheblichen Vermögensbereichs nahm der Bundesfinanzhof nun u.a. zum Anlass, nachträgliche Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen.
Hinweis: Bereits im Jahr 2010 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften geändert und entschieden, dass Schuldzinsen nach dem Verkauf von GmbH-Anteilen nachträgliche Werbungskosten darstellen, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Kredittilgung ausreicht (BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10; BFH-Urteil vom 16.3.2010, Az. VIII R 20/08).
Praxisgebühren sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht als Sonderausgaben absetzbar.
Steuerpflichtige können Beiträge zu Krankenversicherungen als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen.
Bei der Praxisgebühr ist dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der Praxisgebühr gewährt wird. Sie stellt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.
Hinweis: Ob Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastung in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, konnte der Bundesfinanzhof offenlassen, weil die Zahlungen im Streitfall die zumutbare Belastung nicht überstiegen (BFH-Urteil vom 18.7.2012, Az. X R 41/11).
Von der Finanzverwaltung wurde bislang die Ansicht vertreten, dass bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer nur solche Schulden als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden können, die zum Todeszeitpunkt bereits entstanden waren. Die Einkommensteuerschuld des Erblassers für das Todesjahr konnte somit nicht steuermindernd abgezogen werden, da sie erst mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes (grundsätzlich also zum 31.12. eines Kalenderjahres) entsteht. Dieser Sichtweise hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner Rechtsprechung jedoch aktuell widersprochen.
Im Streitfall war die Klägerin neben ihrer Schwester Miterbin ihrer Eltern geworden. Die Eltern waren beide kurz nacheinander im Kalenderjahr 2004 verstorben. Für den Einkommensteuer-Veranlagungszeitraum 2004 waren von den Erbinnen als Gesamtrechtsnachfolger ihrer Eltern erhebliche Nachzahlungen zu entrichten.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs müssen die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein. Für den Abzug der Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten ist es vielmehr entscheidend, dass der Erblasser in eigener Person – und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger – steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb „für den Erblasser“ als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.
Aufteilungsmaßstab
Das Urteil hat weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus praktische Bedeutung. Stirbt einer der Ehegatten und ergibt sich infolge der Zusammenveranlagung für das Todesjahr eine Abschlusszahlung, ist die vom verstorbenen Ehegatten als Erblasser herrührende Einkommensteuerschuld nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Veranlagung ergeben würden (BFH-Urteil vom 4.7.2012, Az. II R 15/11).
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
- vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
Im Monat Oktober 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.10.2012.
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.10.2012.
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.10.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Zahlt eine berufsständische Versorgungseinrichtung eine Kapitalabfindung, führt dies zu sonstigen Einkünften, die der Besteuerung unterliegen. So lässt sich ein Urteil des Finanzgerichts Münster auf den Punkt bringen.
Im entschiedenen Fall erhielt ein Zahnarzt aus dem Versorgungswerk seit dem 1.9.2005 eine Altersrente sowie eine zum Rentenbeginn als Einmalbetrag ausbezahlte Teilkapitalleistung. Das Finanzamt erfasste die Kapitalleistung neben den Rentenzahlungen zu 50 % als steuerpflichtige Einnahme. Der Zahnarzt vertrat die Ansicht, dass bereits fraglich sei, ob Einmalzahlungen überhaupt vom Gesetzeswortlaut erfasst seien. Zudem liege eine Doppelbesteuerung vor, weil die Beitragsleistungen zu einem Großteil aus versteuertem Einkommen erbracht worden seien. Dieser Ansicht folgte das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung jedoch nicht.
Begründung des Finanzgerichts: Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden als „andere Leistungen“ neben Leibrenten ausdrücklich vom Gesetzeswortlaut umfasst. Zudem werden die Einkünfte nicht doppelt besteuert, da die Rentenzahlungen einschließlich des Einmalbetrags zu 50 % und damit in einem die Beitragsleistungen übersteigenden Umfang steuerbefreit sind.
Zum Hintergrund
Zum 1.1.2005 wurde die Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungswerken werden nachgelagert besteuert, wobei eine Übergangsphase beachtet werden muss. Ab 2005 werden Alterseinkünfte zu 50 % besteuert. Der steuerpflichtige Anteil erhöht sich bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 % und danach um 1 % pro Jahr, bis im Jahr 2040 die gesamten Alterseinkünfte zu versteuern sind.
Beachte: Der Prozentsatz, der im Jahr des ersten Rentenbezugs anzuwenden ist, bleibt für den Rest des Lebens erhalten, sogenanntes Kohortenprinzip (FG Münster, Urteil vom 16.5.2012, Az. 12 K 1280/08 E).
Infolge der hohen Nachfrage des laufenden Förderprogramms zur Nachrüstung von Partikelminderungssystemen bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen werden die Fördermittel für 2012 vermutlich bald ausgeschöpft sein. Durch eine Anpassung der Förderrichtlinie stellt das Bundesumweltministerium jedoch sicher, dass Nachrüstungen mit Partikelfiltern grundsätzlich bis Ende 2013 gefördert werden können.
Somit können auch nach Ausschöpfung der für das Haushaltsjahr 2012 veranschlagten Haushaltsmittel in Höhe von 30 Millionen EUR weiterhin Anträge auf Förderung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.
Entsprechende Bewilligungen werden jedoch unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass im Bundeshaushalt 2013 veranschlagte Haushaltsmittel verfügbar sind. Die Auszahlung erfolgt dann nach Inkrafttreten des Bundeshaushaltes 2013.
Hinweis: Für Nachrüstungen, die bis Ende 2012 durchgeführt werden und zu denen Anträge bis zum Ablauf des 15.2.2013 beim BAFA eingehen, beträgt der Fördersatz unverändert 330 EUR. Für Nachrüstungen, die im nächsten Jahr durchgeführt werden, wird die Förderung auf 260 EUR reduziert (BMU, Mitteilung Nr. 100/12 vom 10.7.2012).
Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Werbungskosten sein, wenn der Prozess mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Nach diesen Gesichtspunkten weisen zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten nach der ersten Vermutung regelmäßig auch dann einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften auf, wenn sich Arbeitgeber und -nehmer über strittige Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigen, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.
Da selbst strafbare und im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehende Handlungen Erwerbsaufwand darstellen und hieraus resultierende Schadenersatzzahlungen nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, gilt das erst recht bei bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Sie sind den Arbeitseinkünften zuzuordnen, weil insofern regelmäßig eine Vermutung dafür spricht, dass der Aufwand im hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur Berufstätigkeit steht.
Hinweis: Kam es nicht nur zu keinem strafgerichtlichen Verfahren, sondern hat noch nicht einmal die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt, kann ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass diese Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 9.2.2012, Az. VI R 23/10).
Übernimmt der Arbeitgeber die Bußgelder der bei ihm angestellten Lkw-Fahrer für die Überschreitung von Lenkzeiten und die Unterschreitung von Ruhezeiten, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nach Ansicht der Finanzrichter handelt es sich hierbei nämlich um einen erheblichen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der in seinen Auswirkungen großen Einfluss auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat.
Entscheidend war im Urteil die Klassifizierung als schwerwiegender Verstoß. Hätte das Finanzgericht Köln die Lenkzeitüberschreitung und die Unterschreitung von Ruhezeiten nämlich „nur“ als geringfügigen Verstoß eingestuft, hätte es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt.
Einen geringfügigen Verstoß nimmt der Bundesfinanzhof beispielsweise an, wenn ein Paketzustelldienst Verwarnungsgelder, die wegen Verletzung des Halteverbots verhängt wurden, im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit übernimmt.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist die Revision anhängig. In der Revision wird der Bundesfinanzhof hoffentlich klären, ob die Übernahme von Bußgeldern für erhebliche Verkehrsverstöße steuerpflichtiger Arbeitslohn ist und – wenn ja – nach welchen Kriterien sich Verkehrsverstöße als geringfügig oder erheblich einstufen lassen (FG Köln, Urteil vom 22.9.2011, Az. 3 K 955/10, Rev. BFH Az. VI R 36/12; BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00).