Steuerberaterin Margit Schunke

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Schuldzinsenabzug auch nach Verkauf der Mietimmobilie zulässig

Schuldzinsen können grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. So lässt sich ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen.

 

Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger 1994 ein Wohngebäude erworben, dieses vermietet und hieraus Einkünfte erzielt. Im Jahr 2001 veräußerte er die Mietimmobilie mit Verlust. Mit dem Veräußerungserlös konnten die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen nicht vollständig abgelöst werden, sodass der Steuerpflichtige auch noch nach dem Verkauf Schuldzinsen auf die ursprünglich aufgenommenen Verbindlichkeiten aufwenden musste.

 

Das Finanzamt erkannte die in der Einkommensteuererklärung für 2004 geltend gemachten nachträglichen Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an – zu Unrecht wie der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschied.

 

Der Bundesfinanzhof begründet seine neue Sichtweise u.a. mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes, wodurch der Zugriff der Finanzämter auf private Verkaufsgeschäfte bei Grundstücken ausgedehnt wurde. Wurden vor 1999 nur Verkäufe innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung erfasst, sind es nun zehn Jahre. Diese Ausweitung des steuerrechtlich erheblichen Vermögensbereichs nahm der Bundesfinanzhof nun u.a. zum Anlass, nachträgliche Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen.

 

Hinweis: Bereits im Jahr 2010 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften geändert und entschieden, dass Schuldzinsen nach dem Verkauf von GmbH-Anteilen nachträgliche Werbungskosten darstellen, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Kredittilgung ausreicht (BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10; BFH-Urteil vom 16.3.2010, Az. VIII R 20/08).

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