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Lebenspartner müssen bei der Grunderwerbsteuer gleichgestellt werden

Das Grunderwerbsteuerrecht vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, soweit eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2012 eine Neuregelung für die Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1.8.2001 bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 beseitigt.

 

Zum Hintergrund

 

Mit dem am 14.12.2010 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen den Ehegatten gleichgestellt. Diese Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 13.12.2010 beschränkt. Für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten daher weiterhin die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung von 1997, das für eingetragene Lebenspartner – anders als für Ehegatten – keine Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs vorsieht.

 

Hinweis: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte dafür sorgen, dass die Debatte um die Gleichstellung eingetragener Lebenspartner beim Ehegattensplitting, zu dem bereits Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, weiter an Fahrt gewinnt (BVerfG, Beschluss vom 18.7.2012, Az. 1 BvL 16/11, Verfahren anhängig: u.a. Az. 2 BvR 909/06).

Minijob-Grenze bald bei 450 EUR?

Nach den Plänen der Regierungskoalition soll die Verdienstgrenze für Minijobber ab 2013 von 400 EUR auf 450 EUR angehoben werden.

 

Ferner soll eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt werden, die der sozialen Absicherung dienen soll. Somit müssten Minijobber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 % auf den normalen Beitragssatz von aktuell 19,6 % aufstocken (= 18,40 EUR bei einem Verdienst von 400 EUR). Wer dies nicht möchte, kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

 

Hinweis: Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor (www.minijob-zentrale.de, Meldung vom 18.7.2012).

 

Gesetzesänderung: Vereinfachte Elterngeldberechnung oftmals nachteilig

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs zugestimmt. Durch die vorgenommenen Änderungen soll die Berechnung für ab 2013 geborene Kinder vereinfacht und das Elterngeld somit schneller ausgezahlt werden können. Allerdings wirkt sich die neue Berechnungssystematik in vielen Fällen finanziell nachteilig aus.

 

Grundsätzliche Vorbemerkung: Das Elterngeld beträgt mindestens 65 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, wobei für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind. Die monatliche Höchstgrenze liegt bei 1.800 EUR, der monatliche Mindestbetrag beträgt 300 EUR.

 

Bei der Berechnung des Elterngeldes für ab 2013 geborene Kinder wird nicht mehr auf das tatsächliche Nettoeinkommen abgestellt. Bei der Einkommensermittlung erfolgt vielmehr eine Pauschalierung von Sozialabgaben und Steuern. Die aus dieser neuen Berechnungssystematik resultierenden Folgen werden für Arbeitnehmer nachfolgend vereinfacht erläutert.

 

Pauschalierung von Abgaben und Steuern

 

Nach der neuen Gesetzesfassung sind insgesamt 21 % für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Da dieser Prozentsatz rund 0,5 % über den tatsächlichen Beitragssätzen zur Sozialversicherung liegt, würde sich das Elterngeld bei einem Bruttoverdienst von 3.000 EUR um rund 10 EUR (3.000 EUR x 0,5 % x 65 %) reduzieren. Ist diese Verringerung eher als gering zu bezeichnen, sind die Änderungen bei der abziehbaren Lohnsteuer deutlich gravierender.

 

Derzeit können werdende Eltern die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen, indem sie dem später zu Hause bleibenden Partner die günstigere Steuerklasse zuweisen. Dies haben die Sozialgerichte nicht als Gestaltungsmissbrauch eingestuft. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse kann nach der Neuregelung nur noch dann zu einem höheren Elterngeld führen, wenn die günstigere Steuerklasse in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat, der Wechsel also mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden hat.

 

Hinweis: Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für hohe Werbungskosten (z.B. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) wird bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mehr einbezogen (Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BR-Drs. 347/12 vom 15.6.2012 sowie BR-Drs. 347/12 (B) vom 6.7.2012).

Steuertermine im Monat September 2012

Im Monat September 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.9.2012.

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.9.2012.

 

  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.9.2012

 

  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.9.2012

 

  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.9.2012.

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.9.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Verzugszinsen September 2012

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

 

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

Für Eltern: Ferienjob kann Kindergeld gefährden

Viele Auszubildende oder Studenten nutzen die Ferienzeit oder die vorlesungsfreien Wochen dazu, ihren Geldbeutel aufzubessern. Allerdings kann sich allzu viel Fleiß beim Kindergeld negativ auswirken. Davor warnt der Deutsche Steuerberaterverband in einer aktuellen Mitteilung.

Mit Wirkung ab 2012 wurde zwar die Hinzuverdienstgrenze von 8.004 EUR gestrichen. Bei volljährigen Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und z.B. eine Ausbildung absolvieren oder sich in einer Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, ist aber dennoch Vorsicht geboten: Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums werden diese Kinder nämlich nur dann beim Kindergeld berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.

Unschädliche Erwerbstätigkeiten

Von dieser Beschränkung ausgenommen ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit. Auch Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind unschädlich.

Die 20-Stunden-Grenze darf in höchstens zwei Monaten pro Jahr überschritten werden. Bedingung hierfür ist allerdings, dass diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder eingehalten wird.

Beispiel: Würde ein volljähriges Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung während der Semesterferien vom 1.7. bis 30.9.2012 vollzeiterwerbstätig sein, wäre diese Erwerbstätigkeit als schädlich einzustufen. Dies gilt auch dann, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten würde. Die negative Folge: Für die Monate Juli bis September entfällt der Anspruch auf Kindergeld.

Hinweis: Für Minderjährige gelten beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen (DStV, Mitteilung vom 26.6.2012; BMF-Schreiben vom 7.12.2011, Az. IV C 4 – S 2282/07/0001-01).

Wechsel zum Fahrtenbuch während des Kalenderjahres unzulässig

Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn es nicht während des ganzen Kalenderjahres geführt wird. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. Die Revision beim Bundesfinanzhof ist bereits anhängig.

Nach der Geburt seines dritten Kindes konnte ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen nur noch eingeschränkt privat nutzen und begann am 1. Mai des Streitjahres ein Fahrtenbuch zu führen.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster erkannten das Fahrtenbuch indes nicht an, da es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Kalenderjahr geführt werden muss. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode widerspricht dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung, so das Finanzgericht.

Hinweis: Nach Ansicht der Verwaltung ist ein Wechsel des Verfahrens während des Kalenderjahres nur dann möglich, wenn der Pkw gewechselt wird (FG Münster, Urteil vom 27.4.2012, Az. 4 K 3589/09 E, Rev. BFH, Az. VI R 35/12).

Anhängige Verfahren zur Pauschalierung von Sachzuwendungen

Viele Unternehmen gewähren ihren Arbeitnehmern und/oder Geschäftsfreunden Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung. Dabei kann das zuwendende Unternehmen die Einkommensteuer pauschal mit 30% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Pauschalsteuer sind derzeit zwei für die Praxis relevante Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

Die anhängigen Verfahren im Überblick:

  • Hat das Unternehmen seine Pauschalierungsoption bezüglich der Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer ausgeübt, muss es auch die Zuwendungen und Geschenke zwischen 10 und 35 EUR an Nichtarbeitnehmer pauschalieren. Ob ein Betriebsausgabenabzug beim Zuwendenden zulässig ist, ist nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg insoweit nicht relevant.

Hinweis: Sachzuwendungen, deren Anschaffungskosten 10 EUR nicht übersteigen, fallen als Streuwerbeartikel demgegenüber nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.

  • Entgegen der Ansicht der Verwaltung hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Sachzuwendungen an nicht der Besteuerung im Inland unterliegende Empfänger von der Pauschalsteuer nicht zu erfassen sind.

Hinweis: Geeignete Fälle können über einen Einspruch ruhend gestellt werden (FG Hamburg, Urteil vom 20.9.2011, Az. 2 K 41/11, Rev. BFH Az. VI R 52/11; FG Düsseldorf, Urteil vom 6.10.2011, Az. 8 K 4098/10 L, Rev. BFH Az. VI R 57/11).

Lohnsteuerliche Behandlung der Familienpflegezeit

Zum 1.1.2012 wurde die Familienpflegezeit eingeführt. Dadurch haben Beschäftigte, die ihre Angehörigen pflegen, die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden zu senken. Die lohnsteuerliche Behandlung der arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben aufgegriffen.

Im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes erhalten Beschäftigte während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt. Wer seine Arbeitszeit also zum Beispiel von einer Vollzeit- auf eine Halbzeitstelle reduziert, erhält 75 Prozent seines letzten Bruttoeinkommens. Nach der Pflegephase erhalten die Arbeitnehmer bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt bis der Gehaltsvorschuss „abgearbeitet“ ist.

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums fließt dem Arbeitnehmer während der Familienpflegezeit Arbeitslohn in Höhe der Summe aus dem verringerten (regulären) Arbeitsentgelt und der Entgeltaufstockung des Arbeitgebers zu. Dies gilt auch für den Fall, dass die als Entgeltaufstockung ausgezahlten Beträge aus einem Wertguthaben entnommen werden und dadurch ein „negatives“ Wertguthaben aufgebaut wird.

Wird in der Nachpflegephase – bei dann wieder voller Arbeitszeit – weiterhin nur das reduzierte Arbeitsentgelt ausgezahlt, um mit dem anderen Teil das negative Wertguthaben auszugleichen, liegt ein steuerpflichtiger Zufluss nur in Höhe des reduzierten Arbeitsentgelts vor. Der Ausgleich selbst löst keine Besteuerung aus.

Hinweis: Darüber hinaus nimmt die Finanzverwaltung in dem Schreiben u.a. Stellung zur Behandlung von zinslosen Darlehen an den Arbeitgeber und zu Beitragszahlungen zur Familienpflegezeitversicherung (BMF-Schreiben vom 23.5.2012, Az. IV C 5 – S 1901/11/10005; Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 6.12.2011, BGBl I 11, 2564; Die Bundesregierung, Mitteilung vom 25.11.2011).

Vorsteuer: Ergänzender Verweis nur von Rechnung auf Dokument

Bei der Frage, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stehen in der Praxis insbesondere die rechnungsbezogenen Anforderungen im Fokus. Im Zusammenhang mit einer hinreichenden Leistungsbeschreibung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein Verweis von einem Dokument auf eine Rechnung unzureichend ist.

Im Streitfall verweigerte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus der Zweitschrift einer Rechnung mit dem Text: „Wir berechnen Ihnen für die von unserem Hause erbrachten Leistungen vereinbarungsgemäß 7.950.000 DM + 16 % MwSt 1.272.000 DM = 9.222.000 DM.“ Im finanzgerichtlichen Verfahren legte der Kläger ein Anschreiben des Rechnungsausstellers an ihn vor, in dem auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien Bezug genommen und die kurzfristige Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis angekündigt wurde. Dieses Anschreiben trug das gleiche Datum wie die Rechnung.

Das Finanzgericht ging gleichwohl von einer formell nicht ordnungsgemäßen Rechnung aus und lehnte den Vorsteuerabzug ab – und zwar zu Recht wie der Bundesfinanzhof entschied. Dabei stellten die Richter klar, dass ein rechnungsergänzender Verweis nur in eine Richtung möglich ist – nämlich von der Rechnung auf das Rechnungsergänzungsdokument. Selbst bei identischer Datierung von Rechnung und Dokument ermöglicht eine umgekehrte Verzahnung durch Verweis in einem Dokument auf eine bestehende oder künftig zu erstellende Rechnung den Vorsteuerabzug somit nicht.

Weiterführender Hinweis

Kleinbetragsrechnungen bis 150 EUR (brutto) berechtigen auch dann zum Vorsteuerabzug, wenn bestimmte Rechnungsangaben nicht enthalten sind, beispielsweise muss der Leistungsempfänger nicht genannt werden. Die Leistungsbezeichnung muss aber auch hier eine eindeutige und leicht nachvollziehbare Feststellung der Leistung ermöglichen (BFH, Beschluss vom 14.3.2012, Az. V B 111/10).