Steuerberaterin Margit Schunke

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Lohnsteuerliche Behandlung der Familienpflegezeit

Zum 1.1.2012 wurde die Familienpflegezeit eingeführt. Dadurch haben Beschäftigte, die ihre Angehörigen pflegen, die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden zu senken. Die lohnsteuerliche Behandlung der arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben aufgegriffen.

Im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes erhalten Beschäftigte während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt. Wer seine Arbeitszeit also zum Beispiel von einer Vollzeit- auf eine Halbzeitstelle reduziert, erhält 75 Prozent seines letzten Bruttoeinkommens. Nach der Pflegephase erhalten die Arbeitnehmer bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt bis der Gehaltsvorschuss „abgearbeitet“ ist.

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums fließt dem Arbeitnehmer während der Familienpflegezeit Arbeitslohn in Höhe der Summe aus dem verringerten (regulären) Arbeitsentgelt und der Entgeltaufstockung des Arbeitgebers zu. Dies gilt auch für den Fall, dass die als Entgeltaufstockung ausgezahlten Beträge aus einem Wertguthaben entnommen werden und dadurch ein „negatives“ Wertguthaben aufgebaut wird.

Wird in der Nachpflegephase – bei dann wieder voller Arbeitszeit – weiterhin nur das reduzierte Arbeitsentgelt ausgezahlt, um mit dem anderen Teil das negative Wertguthaben auszugleichen, liegt ein steuerpflichtiger Zufluss nur in Höhe des reduzierten Arbeitsentgelts vor. Der Ausgleich selbst löst keine Besteuerung aus.

Hinweis: Darüber hinaus nimmt die Finanzverwaltung in dem Schreiben u.a. Stellung zur Behandlung von zinslosen Darlehen an den Arbeitgeber und zu Beitragszahlungen zur Familienpflegezeitversicherung (BMF-Schreiben vom 23.5.2012, Az. IV C 5 – S 1901/11/10005; Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 6.12.2011, BGBl I 11, 2564; Die Bundesregierung, Mitteilung vom 25.11.2011).

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