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Abgeltungsteuer: Abzug der Werbungskosten in Ausnahmefällen möglich

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jüngst entschieden, dass der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zumindest im Rahmen der Günstigerprüfung möglich ist.

Zum Hintergrund

Kapitalerträge im Privatvermögen unterliegen in der Regel dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Bei der Einkünfteermittlung ist ein Betrag von 801 EUR (1.602 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten) abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann z.B. bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt.

Grobe Richtschnur: Der persönliche Grenzsteuersatz liegt unter 25 %, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 15.700 EUR bzw. 31.400 EUR (Zusammenveranlagung) liegt.

Werbungskosten bei der Günstigerprüfung

Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die gesetzliche Regelung der Günstigerprüfung dahingehend auszulegen, dass Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig sind, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten entstanden sind.

Ein absolutes und unumkehrbares Abzugsverbot der tatsächlichen Werbungskosten wäre nach der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zumindest bei diesen Fallgestaltungen verfassungswidrig.

Beachten Sie: Über die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs insgesamt verfassungswidrig ist, brauchte das Finanzgericht vorliegend nicht zu entscheiden.

Revision anhängig

Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung gegen diese Entscheidung die Revision eingelegt, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Ähnlich gelagerte Fälle können demzufolge über einen Einspruch offengehalten werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2012, Az. 9 K 1637/10, Rev. BFH Az. VIII R 13/13).

Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Wohnungsleerstand

Zu der im Vermieter-Alltag bedeutsamen Frage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sind, hat der Bundesfinanzhof in vier Urteilen wichtige Grundsätze präzisiert.

Danach können Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.

Hinweis: Unter der Einkünfteerzielungsabsicht ist das Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Objekts zu verstehen.

Steht eine Wohnung nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leer, sind Aufwendungen auch während der Zeit des Wohnungsleerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat. Im Einzelfall kann eine Einkünfteerzielungsabsicht auch ohne Zutun oder Verschulden des Steuerpflichtigen wegfallen, wenn absehbar ist, dass das Objekt entweder wegen fehlender – und unter zumutbaren Umständen auch nicht herbeizuführender – Marktgängigkeit oder wegen anderweitiger struktureller Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit nicht wieder vermietet werden kann.

Eine (fort-)bestehende Einkünfteerzielungsabsicht setzt die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen voraus, wobei der Steuerpflichtige die Feststellungslast trägt. Zwar steht es, so der Bundesfinanzhof, dem Steuerpflichtigen frei, die Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und auch die Bewerbung selbst zu bestimmen. Bleiben jedoch z.B. eigene, im Wesentlichen unveränderte, Vermietungsanzeigen in Zeitungen über einen längeren Zeitraum erfolglos, ist er gehalten, seine Vermietungsbemühungen sowohl in der Intensität zu steigern als auch in der Zielrichtung zu verändern (z.B. Einschaltung eines Maklers).

Hinweis: Zudem ist dem Steuerpflichtigen – je länger der Leerstand andauert – zuzumuten, dass er Zugeständnisse macht, etwa bei der Reduzierung der Miete oder im Hinblick auf die für ihn akzeptablen Personen (BFH-Urteile vom 11.12.2012, Az. IX R 14/12; Az. IX R 39/11; Az. IX R 40/11; Az. IX R 41/11).

Anschaffungsnahe Herstellungskosten: 15 %-Grenze gilt für das Gebäude

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat jüngst einige Zweifelsfragen im Zusammenhang mit anschaffungsnahen Herstellungskosten beantwortet. Dabei ist sie auch auf die Frage eingegangen, ob bei der 15 %-Grenze auf das gesamte Gebäude oder die einzelnen Gebäudeteile abzustellen ist.

Zum Hintergrund: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Demzufolge können diese Aufwendungen nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten angesetzt werden.

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin weist angesichts der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf hin, dass bei der 15 %-Grenze grundsätzlich auf das Gebäude insgesamt abzustellen ist, da beim Erwerb des bebauten Grundstücks ein einheitliches Wirtschaftsgut vorliegt.

Beispiel: Unmittelbar nach dem Erwerb eines Mehrfamilienhauses wird nur die vermietete bzw. zu vermietende Wohnung anschaffungsnah renoviert. Die beiden anderen Wohnungen werden vom Eigentümer selbst oder von seinen nahen Angehörigen unentgeltlich zu Wohnzwecken genutzt. Bezogen auf das gesamte Gebäude liegen die Aufwendungen unter der 15 %-Grenze. Erfolgt ein Vergleich hingegen nur mit dem anteiligen Kaufpreis der vermieteten Wohnung, ist die 15 %-Grenze überschritten.

Lösung: Die Prüfung ist gebäudebezogen vorzunehmen, sodass keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vorliegen.

Beachten Sie: Bei dem Erwerb von mehreren Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in einem Gebäude ist hingegen bereits zivilrechtlich stets von unterschiedlichen Wirtschaftsgütern auszugehen – und zwar unabhängig vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang. In diesen Fällen ist die 15 %-Grenze somit jeweils auf die einzelne Wohnung anzuwenden (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Verfügung vom 20.11.2012, Az. III B S 2211 – 2/2005).

Kontenabrufverfahren nun auch durch Gerichtsvollzieher möglich

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat darauf hingewiesen, dass Gerichtsvollzieher seit dem 1.1.2013 berechtigt sind, Kontenabrufersuche an das BZSt zu richten.

Ein Kontenabrufersuchen an das BZSt ist u.a. dann zulässig, wenn

  • der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder
  • bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

Hinweis: Finanzbehörden und bestimmte andere Behörden haben bereits seit dem 1.4.2005 die Möglichkeit, Bestandsdaten zu Konto- und Depotverbindungen bei den Kreditinstituten über das BZSt abzurufen. Da Kontenbewegungen oder Kontenstände nicht ermittelt werden, gibt die Kontoabfrage also „nur“ Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten die abgefragte Person Konten oder Depots unterhält (BZSt vom 10.1.2013 „Start der Anbindung der Gerichtsvollzieher(innen) an das Kontenabrufverfahren“).

Gesetzgebung: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale werden erhöht

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts zugestimmt. Neben den Änderungen bei den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit steht dabei insbesondere die Anhebung von zwei Pauschalen im Fokus: Rückwirkend zum 1.1.2013 wird die Übungsleiterpauschale um 300 EUR auf 2.400 EUR jährlich angehoben. Ebenfalls rückwirkend wird die Ehrenamtspauschale von jährlich 500 EUR auf 720 EUR erhöht.

Für den Bereich der Sozialversicherung gelten die neuen Beträge spätestens ab dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Zu der Frage, wie die rückwirkende Erhöhung der Steuerfreibeträge sozialversicherungsrechtlich umzusetzen ist, werden sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach Informationen der Minijob-Zentrale noch positionieren.

Übungsleiterpauschale

Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich nicht nur um einen Freibetrag für Übungsleiter (Trainer) in Sportvereinen. Der Freibetrag kann nämlich auch bei folgenden Tätigkeiten genutzt werden:

  • Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten,
  • künstlerische Tätigkeiten,
  • Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen.

Insbesondere die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Steuerpflichtige von der Übungsleiterpauschale profitieren können:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden, Industrie- und Handelskammern), eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
  • Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln, d.h. die Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

Gestaltungsvariante: Die Übungsleiterpauschale kann mit einem Minijob kombiniert werden, d.h. in geeigneten Fällen handelt es sich bei einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von bis zu 650 EUR (450 EUR + 200 EUR Übungsleiterpauschale) noch um eine geringfügige Beschäftigung.

Ehrenamtspauschale

Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale ist die Ehrenamtspauschale nicht auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt, sodass beispielsweise auch die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals oder des Platzwarts begünstigt sind.

Beachten Sie: Auch bei der Ehrenamtspauschale wird eine nebenberufliche Tätigkeit verlangt.

Der Steuerpflichtige kann die Ehrenamtspauschale nicht in Anspruch nehmen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen gewährt werden oder der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird oder gewährt werden könnte (Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts, BR-Drs. 73/13 (B) vom 1.3.2013; BMF vom 17.7.2008 „Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend machen? Ein Überblick“; BMF-Schreiben vom 25.11.2008, Az. IV C 4 – S 2121/07/0010; Minijob-Zentrale vom 5.3.2013 „Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale passiert Bundesrat“).