| Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat jüngst einen Referentenentwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht. Das auf EU-Vorgaben basierende Gesetzesvorhaben ist bis zum 20.7.2015 umzusetzen. Betrachtet man die Änderungen für Kapitalgesellschaften, so wird ersichtlich, dass sich die Neuregelungen im Rahmen halten. Einige Aspekte werden nachfolgend vorgestellt. |
Größenklassen
Die Größenklasse einer Gesellschaft (Kleinstkapitalgesellschaft sowie kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft) hängt von drei Schwellenwerten ab:
- durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer.
Nach dem Entwurf sollen die monetären Werte deutlich erhöht werden. Nur die Größenkriterien für Kleinstkapitalgesellschaften sollen nicht angepasst werden.
Beispiel: Als kleine Kapitalgesellschaften gelten Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten:
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Schwellenwerte für kleine KapG
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Größenkriterien
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Derzeitige Werte
in Klammern
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Bilanzsumme
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6.000.000 EUR
(4.840.000 EUR)
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Umsatzerlöse
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12.000.000 EUR
(9.680.000 EUR)
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Ø Arbeitnehmerzahl
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50 (50)
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Die Tabelle zeigt, dass die monetären Werte um ca. 24 % erhöht werden sollen. Somit dürften mehr Unternehmen von dem verkürzten Umfang des Anhangs und anderen Erleichterungen (z.B. kein Lagebericht erforderlich) profitieren.
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PRAXISHINWEIS | Nach dem Entwurf sollen die neuen Schwellenwerte bereits erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sein.
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Besondere Bewertungs-
und Ausweisregeln
Kann die voraussichtliche zeitliche Nutzung eines (aktivierten) selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens in Ausnahmefällen nicht bestimmt werden, sind Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren vorzunehmen.
Beachten Sie | Diese Regelung gilt analog für einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert.
In der Gewinn- und Verlustrechnung sollen keine „außerordentlichen Posten“ mehr ausgewiesen werden dürfen. Allerdings sollen jeweils der Betrag und die Art außerordentlicher Erträge und Aufwendungen im Anhang dargestellt werden.
Der Gesetzgeber plant in der Gewinn- und Verlustrechnung die Zwischensumme „Ergebnis nach Steuern“ nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag einzufügen. Erst anschließend sollen die sonstigen Steuern in der Überleitung zum Jahresüberschuss bzw. zum Jahresfehlbetrag abgezogen werden.
Anhangangaben
Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen mit einer Ausweitung von Anhangangaben rechnen. Demgegenüber sind für kleine Kapitalgesellschaften weitere Erleichterungen vorgesehen.
Quelle | Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, Referentenentwurf des BMJV vom 27.7.2014
| Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Onlinebanking-Verfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. Zur Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen hat nunmehr das Bayerische Landesamt für Steuern Stellung bezogen. |
Im Kern lässt sich Folgendes festhalten:
- Sofern die Kontoauszüge elektronisch übermittelt werden, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt.
- Der Ausdruck und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten der §§ 146, 147 der Abgabenordnung. Der Ausdruck stellt nur eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.
Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern, AO-Kartei vom 19.5.2014, Az. S 0317.1.1-3/3 St42
| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2015 bei 5,2 % liegen. Dass keine erneute Erhöhung notwendig wird, liegt vor allem an dem kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes, wodurch die Deutsche Rentenversicherung ihre Prüftätigkeit massiv ausweiten wird. |
Zum Hintergrund
Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen.
Hinweis | Weitere Informationen zur Abgabepflicht erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Neue Prüfroutine
Ab 2015 werden alle Arbeitgeber aus dem Verwerterbestand der Künstlersozialkasse sowie alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen (mindestens alle vier Jahre) auf etwaige Melde- und Zahlungspflichten geprüft.
Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Der Umfang des Kontingentes soll gewährleisten, dass der durchschnittliche Prüfturnus in dieser Gruppe zehn Jahre beträgt.
Geringfügigkeitsgrenze
Unternehmen, die nur unregelmäßig und in geringem Umfang zum Zwecke der Eigenwerbung, Öffentlichkeitsarbeit oder im Rahmen der sogenannten Generalklausel Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, profitieren ab 2015 von einer Geringfügigkeitsgrenze. Diese beträgt 450 EUR und bezieht sich auf die Summe der Entgelte (nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes) aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen.
Quelle | Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes vom 30.7.2014, BGBl I 2014, 1311; Künstlersozialabgabe-Verordnung 2015 vom 8.9.2014, BGBl I 2014, 1520
| Grundsätzlich unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Es gibt jedoch auch einige Fälle, in denen der persönliche, individuelle Steuersatz anzuwenden ist. Zu einigen Ausnahmetatbeständen hat sich der Bundesfinanzhof nun geäußert und teilweise steuerzahlerfreundliche Entscheidungen getroffen. |
Darlehen zwischen Angehörigen
Die Abgeltungsteuer ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei Gläubiger und Schuldner um nahestehende Personen handelt und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann.
Was unter dem Begriff der „nahestehenden Person“ zu verstehen ist, wird im Gesetz selbst nicht geregelt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung (z.B. Verlobte, Ehegatten und Geschwister) stets nahestehend, sodass der Abgeltungsteuersatz hier ausgeschlossen ist.
Dieser weiten Gesetzesauslegung hat der Bundesfinanzhof nun aber widersprochen. Danach liegt ein Näheverhältnis nur dann vor, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse ist nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. der Vorschrift zu begründen.
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PRAXISHINWEIS | Hält der Vertrag einem Fremdvergleich stand, kann nicht bereits wegen des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden.
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Eine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss der Abgeltungsteuer ergibt sich auch nicht aus einem Gesamtbelastungsvorteil. Dieser kann entstehen, wenn die Entlastung des Darlehensnehmers durch den Schuldzinsenabzug höher ist als die steuerliche Belastung des Darlehensgebers. Ehe und Familie begründen bei der Einkünfteermittlung nämlich keine Vermögensgemeinschaft.
Darlehensgewährung an eine GmbH
Zahlt eine Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 % beteiligten Gesellschafter Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen, unterliegen die Darlehenszinsen der tariflichen Einkommensteuer. Diese gesetzliche Regelung verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht gegen das Grundgesetz. Auch die vom Steuerpflichtigen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Beteiligungsgrenze teilte der Bundesfinanzhof nicht.
Anders beurteilt der Bundesfinanzhof jedoch die Fälle, in denen einer GmbH ein Darlehen durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person gewährt wird.
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Sachverhalt
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Eine Steuerpflichtige gewährte einer GmbH, an der ihre Tochter und ihre Enkel zu mehr als jeweils 10 % beteiligt waren, ein Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die Zinsen mit der tariflichen Einkommensteuer, weil die Gläubigerin der Kapitalerträge eine den Anteilseignern nahestehende Person sei – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.
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Hinweis | In diesen Fällen darf nicht auf das bloße Angehörigenverhältnis abgestellt werden. Insofern greift der Bundesfinanzhof auf die Grundsätze zurück, die er zu Darlehen zwischen nahen Angehörigen aufgestellt hat.
Quelle | BFH-Urteile vom 29.4.2014, Az. VIII R 9/13; Az. VIII R 44/14; Az. VIII R 35/13; Az. VIII R 23/13; BFH-Urteil vom 14.5.2014, Az. VIII R 31/11
| Auch bei einem beruflich veranlassten Umzug können Aufwendungen für die Beseitigung von Mietschäden in der bisherigen Wohnung nicht als umzugsbedingte Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese Kosten unabhängig vom berufsbedingten Umzug vom Steuerpflichtigen ohnehin hätten getragen werden müssen und nicht durch die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages entstanden sind. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt. |
Beachten Sie | Zwar ist in diesen Fällen ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Für die Aufwendungen zur Beseitigung von Mietschäden kommt aber unter Umständen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht. Diese beträgt 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr.
Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.4.2014, Az. 5 K 231/11; BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003:004
| Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann eine Steuerbefreiung aber nur dann gewährt werden, wenn der länger lebende Ehegatte von Todes wegen zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt. Die von Todes wegen erfolgte Zuwendung eines dinglichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. |
Ob eine Steuerbefreiung zu gewähren wäre, wenn der überlebende Ehegatte das ihm zugewendete Eigentum an dem Familienheim unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts auf einen Dritten überträgt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich offengelassen.
Zum Hintergrund
Die vom Erblasser vorher selbst genutzte Wohnimmobilie kann steuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere 10 Jahre lang bewohnt wird.
Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 m2 begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.
Eine wichtige Voraussetzung für die Erbschaftsteuerbefreiung ist insbesondere, dass die Erben das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen müssen.
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PRAXISHINWEIS | Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland reicht es nicht aus, wenn sich der Erwerber nur beim Einwohnermeldeamt ummeldet. Es soll aber grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn der Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres erfolgt. Dies gilt jedoch nicht, wenn nach Aktenlage konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, dass der Wohnungswechsel problemlos schneller möglich gewesen wäre.
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Quelle | BFH-Urteil vom 3.6.2014, Az. II R 45/12; OFD Rheinland vom 4.7.2012, Kurzinformation Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern Nr. 1/2012