Erhält ein Gastwirt Trinkgeld, unterliegt das der Umsatzsteuer. Die in der Literatur zum Teil vertretene gegenteilige Auffassung, wonach nur vertraglich vereinbarte Vergütungen zählen, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen nicht mit dem EU-Recht vereinbar (FG Sachsen, Urteil vom 9.3.2011, Az. 4 K 1932/10).
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat dazu Stellung bezogen, wie die Ausgabe von Gutscheinen umsatzsteuerlich zu behandeln ist.
Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Somit unterliegt die Leistung erst bei Einlösung des Gutscheins der Umsatzsteuer.
Beispiele:
- Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
- Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
- Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.
Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer.
Beispiele:
- Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
- Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
- Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 25.8.2011, Az. S 7270).
Wird der mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossene Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nicht wie vereinbart durchgeführt, weil die vereinbarten monatlichen Vergütungen nicht bei Fälligkeit geleistet, sondern erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf einem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit ausgewiesen werden, liegt in Höhe der als Betriebsausgaben geltend gemachten Geschäftsführervergütungen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Von diesem Grundsatz besteht nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts München nur dann eine Ausnahme, wenn sich die Nichtdurchführbarkeit der Vereinbarung zwangsläufig aus der Situation der Gesellschaft ergibt, diese sich insbesondere in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Aber auch in diesem Fall müssen die nicht ausgezahlten Gehälter zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.
Hinweise
Vor allem bei einem beherrschenden Gesellschafter ist darauf zu achten, dass die Vereinbarungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Ungeachtet der Angemessenheit können bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern verdeckte Gewinnausschüttungen nämlich auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung erbringt, für die eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung fehlt.
Ein Gesellschafter beherrscht die GmbH grundsätzlich dann, wenn er mehr als 50 % der Stimmrechte besitzt und deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Auch eine Beteiligung von 50 % oder weniger reicht aus, wenn Umstände hinzukommen, die eine Beherrschung begründen. Dazu ist es erforderlich, dass mehrere Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen zusammenwirken, um eine ihren Interessen entsprechende einheitliche Willensbildung herbeizuführen (FG München, Urteil vom 5.5.2011, Az. 7 K 1349/09).
Das Bundesverwaltungsgericht hat gleich in drei Urteilen entschieden, dass Selbstständige, die einen Teil ihrer Wohnung für die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit nutzen, für die dafür vorgehaltenen internetfähigen PCs keine Rundfunkgebühren zahlen müssen. Dies gilt, wenn in den anderen – ausschließlich privat genutzten – Räumen herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden sind, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden (BVerwG, Urteile vom 17.8.2011, Az. 6 C 15.10, Az. 6 C 45.10, Az. 6 C 20.11).
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe bleibt konstant und beträgt damit auch in 2012 unverändert 3,9 %.
Zum Hintergrund
Grundsätzlich sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2012 vom 6.9.2011, BGBl I 11, 1831).
Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem Dienstwagen weniger als 180 Mal im Jahr von zu Hause zur Arbeit, muss der geldwerte Vorteil nicht nach der 0,03-%-Regelung ermittelt werden. In diesen Fällen ist eine (günstigere) Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer möglich.
Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und wird von der Finanzverwaltung anerkannt – aber nur bei Arbeitnehmern. Nach einem Beschluss der Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die neuen Grundsätze nicht im Rahmen der Gewinnermittlung anzuwenden.
Hinweis 1: Der Bund der Steuerzahler hat die Verwaltung aufgefordert, diese Ungleichbehandlung zu beseitigen. Sollte die Verwaltung ihre Meinung nicht ändern, werden wohl die Finanzgerichte entscheiden müssen.
Hinweis 2: Um ein steuergünstigeres Ergebnis zu erhalten, wäre ein Fahrtenbuch zumindest eine Option. Ob ein Fahrtenbuch jedoch wirklich günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Bei den Überlegungen sollte nicht vernachlässigt werden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eine gewisse Eigendisziplin und Zeitaufwand verlangt (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 11.7.2011, Az. S 2227 – 98 – St 221/St 222; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 5.7.2011; BMF-Schreiben vom 1.4.2011, Az. IV C 5 – S 2334/08/10010).
Nun ist es amtlich: Die Einführung der elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen wird faktisch verschoben.
Aus dem endgültigen Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums geht hervor, dass die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 – also regelmäßig im Jahr 2014 – elektronisch übermittelt werden müssen. Für das Wirtschaftsjahr 2012 ist die Abgabe in Papierform somit noch zulässig (BMF-Schreiben vom 28.9.2011, Az. IV C 6 – S 2133-b/11/10009).
In den nächsten Wochen steht in vielen Betrieben die Inventur an. Dabei stellt die Vorratsinventur den Unternehmer insbesondere bei produzierenden Unternehmen immer wieder vor die Herausforderung, den umfänglichen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Inventur gerecht zu werden. Nachfolgend werden einige grundlegende Hinweise zur Planung und Umsetzung der Inventur vorgestellt.
Inventursysteme
Kaufleute, die nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften Bücher führen, sind zur Inventur verpflichtet. In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der körperlichen Bestandsaufnahme unterscheidet man die klassische Stichtagsinventur, die vor- oder nachverlagerte Stichtagsinventur (bis zu drei Monate vor bzw. bis zu zwei Monate nach dem Bilanzstichtag) und die permanente Inventur.
Hinweis: In der Praxis ist die klassische Stichtagsinventur am verbreitetsten. Diese erfolgt am Bilanzstichtag. Zulässig ist jedoch auch eine zeitlich ausgeweitete Inventur, die bis zu zehn Tage vor oder nach dem Stichtag durchgeführt wird.
Inventuranweisung
Wenn mehrere Personen die Inventur durchführen, bietet es sich an, die wichtigsten Eckpunkte der Inventur in einer Inventuranweisung festzuhalten. Die Inventuranweisung sollte den beteiligten Personen zeitnah ausgehändigt werden, damit Fragen bereits im Vorfeld geklärt werden können. Darüber hinaus ist es sinnvoll, dass der Inventurleiter den Inventurablauf unmittelbar vor der eigentlichen Zählung in einer kurzen Besprechung skizziert.
In einer Inventuranweisung können bzw. sollten zumindest folgende Punkte aufgenommen werden:
- Termin und Beginn der Inventur
- Verantwortlicher Inventurleiter
- Eindeutige Definition der Inventurbereiche, um Überschneidungen und Doppelaufnahmen zu vermeiden
- Festlegung der Aufnahmeteams (jeweils bestehend aus einem Ansager und einem Aufschreiber) und den diesen jeweils zugewiesenen Aufnahmebereichen
- Vermeidung von Sprunginventuren (kein Zusammenzählen von gleichen Artikeln an unterschiedlichen Lagerorten, um Auslassungen und Doppelzählungen zu vermeiden)
- Anweisungen, wie mit den Aufnahmelisten zu verfahren ist
- Erfassung und Kennzeichnung von erkennbar beschädigten Artikeln durch Hinweise auf den Aufnahmelisten, um mögliche Wertminderungen bei der Bewertung berücksichtigen zu können
- Kennzeichnung der aufgenommenen Artikel mit farblicher Markierung oder z.B. durch Anbringung von Aufklebern mit Jahreszahl
- Keine Erfassung von Artikeln, die Kunden bereits in Rechnung gestellt wurden. Diese sind bereits in den Forderungen des Unternehmens enthalten und würden durch die Berücksichtigung im Rahmen der Inventur doppelt erfasst.
- Bei einer zeitnahen Inventur nach dem Stichtag dürfen nur die Artikel aufgenommen werden, die bereits am Stichtag angeliefert waren.
- Beachtung grundlegender Inventurprinzipien, z.B. Erfassung der Vorräte nur mit dokumentenechten Stiften, Unterzeichnung der Aufnahmelisten durch Ansager und Aufschreiber, Abzeichnung mit Handzeichen bei nachträglichen Änderungen und Kontrollzählungen
Weiterführende Hinweise
In den Aufnahmelisten dürfen keine Soll-Bestände eingetragen sein. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass diese Werte (einfach) übernommen werden.
Grundsätzlich sollten Mitarbeiter nicht in ihrem eigenen Arbeitsbereich mit der Aufnahme betraut werden, um Fehlaufzeichnungen hinsichtlich Qualität und Menge aus persönlichen Gründen zu vermeiden. Diese Mitarbeiter können aber als Aufschreiber in den Teams eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass die aufgenommenen Artikel eindeutig und zutreffend identifiziert werden.
Der Inventurleiter sollte den vollständigen Rücklauf der Aufnahmelisten überwachen und dafür sorgen, dass die Werte zeitnah in die EDV übertragen werden. Sofern die Programme die Möglichkeit bieten, die eingegebenen Bestände mit den bisher geführten Lagerbeständen abzugleichen, sind wesentliche Differenzen sofort zu klären, da dies im Nachhinein meist nicht mehr oder nur unter erheblichem Aufwand möglich ist.
Nach Beendigung der körperlichen Aufnahme kann die Vollständigkeit der Inventur durch einen Rundgang des Inventurleiters geprüft werden.
Bei einer Darlehensvereinbarung zwischen nahestehenden Personen sind steuerliche Besonderheiten zu beachten – und zwar auch dann, wenn das Darlehen einer GmbH gewährt wird.
Nach der gesetzlichen Regelung kommt die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % nicht zum Zuge, wenn die Zinsen von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist. Die negative Folge: Die Zinsen unterliegen der tariflichen Einkommensteuer – ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 EUR.
Die vorgenannte Regelung hat das Finanzgericht Niedersachsen nun aktuell für einen Fall bestätigt, in dem eine Steuerpflichtige einer GmbH ein Darlehen über rund 205.000 EUR gewährte. An dem Stammkapital der GmbH waren ihre Tochter und ihre beiden Enkelkinder zu jeweils mehr als 10 % beteiligt. Regelungen über Zeitpunkt und Höhe der Tilgungsleistungen wurden nicht getroffen. Eine Besicherung des Darlehens wurde nicht vereinbart.
Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen stufte die Steuerpflichtige u.a. auch wegen der eher fremdunüblichen Darlehenskonditionen als nahestehende Person ein. Weil die Frage, wer als nahestehende Person anzusehen ist, grundsätzliche Bedeutung hat und im Gesetz nicht eindeutig vorgegeben ist, wurde die Revision zugelassen. Die Revision ist mittlerweile anhängig, sodass Einsprüche insoweit ruhen können (FG Niedersachsen, Urteil vom 6.7.2011, Az. 4 K 322/10, Rev. unter Az. VIII R 31/11).
In einem aktuellen Streitfall berücksichtigte das Finanzamt Aufwendungen für gelieferte Mahlzeiten („Essen auf Rädern“) als außergewöhnliche Belastungen. Die Steuerpflichtigen beanspruchten indes eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und klagten – letztlich ohne Erfolg.
Begründung des Finanzgerichts Münster: Damit Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft werden, müssen die Dienstleistungen im Haushalt des Steuerzahlers stattfinden. Das ist bei „Essen auf Rädern” nicht der Fall. Denn die eigentliche Leistung – die Zubereitung der Mahlzeiten – erfolgt außerhalb des Haushalts.
Zum Hintergrund
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen (höchstens um 4.000 EUR). Handelt es sich bei den Aufwendungen indes um außergewöhnliche Belastungen, wirken sich die Aufwendungen nur dann steuermindernd aus, wenn die gesetzlich geregelte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird (FG Münster, Urteil vom 15.7.2011, Az. 14 K 1226/10 E).