Die Erbschaftsteuer berücksichtigt grundsätzlich nur formwirksame, eigenhändig ge- und unterschriebene Testamente. Ausnahmsweise kann aber auch ein formunwirksames, zum Beispiel ein nur mündlich erteiltes Testament der Erbschaftsteuer zugrunde gelegt werden.
Dies setzt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs voraus, dass
- es wirklich einen entsprechenden Willen und eine formunwirksame Verfügung des Erblassers gegeben hat,
- sich Begünstigte und Belastete an die formunwirksame Verfügung halten und
- sie diese tatsächlich umsetzen.
Hinweis: Im Urteilsfall wollte die Erblasserin, dass ihre Stieftochter Alleinerbin werden sollte. Sie starb jedoch ohne Testament. Von den vier gesetzlichen Erben akzeptierten nur zwei den mehrfach mündlich – zum Beispiel bei einer Geburtstagsfeier – geäußerten Willen. Wenn die Erblasserin das wirklich gewollt und nachweislich so gesagt hat, müssen die zwei Erben, die das beachtet und ihre Erbanteile an die Stieftochter herausgegeben haben, keine Erbschaftsteuer zahlen, so der Bundesfinanzhof. Es spielt keine Rolle, dass nicht alle gesetzlichen Erben den Willen der Erblasserin akzeptiert haben (BFH-Urteil vom 22.9.2010, Az. II R 46/09).
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen sind in der Praxis ein beliebtes Instrument zur Einkommensverlagerung. Damit die Steuergestaltung gelingt, müssen jedoch zahlreiche Spielregeln eingehalten werden. Welche das sind, verdeutlicht das Bundesfinanzministerium in einem umfangreichen Schreiben.
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen unterliegen hinsichtlich ihrer steuerlichen Wirksamkeit einer besonders strengen Prüfung durch die Finanzverwaltung. Nach der Abgabenordung sind nahe Angehörige z.B.
- Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder),
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen, insbesondere zwischen Eltern (Darlehensnehmer) und Kindern (Darlehensgeber) sind eine legitime Möglichkeit, um Steuern zu sparen und Zinsen an die Kinder statt an die Bank zu zahlen. Die Gestaltung macht Sinn, wenn die Zinsen bei den Eltern als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Das Kind muss die Darlehenszinsen zwar als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Der Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) und Tarifvorteile führen aber häufig zu erheblichen Steuerersparnissen.
Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung
Generelle Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung ist, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist, anschließend tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird und in Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhält. Insoweit bestehen also keine Unterschiede zu Arbeits- und Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen.
Merke: Bei Verträgen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die keine Arbeitsverträge sind, ist grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
Besonders wichtig für die Anerkennung eines Kredits ist seine tatsächliche Durchführung. Die Angehörigen müssen dabei eine Trennung der Vermögens- und Einkunftsbereiche gewährleisten. Hierzu muss während der gesamten Vertragsdauer eine klare Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung der Kreditzinsen bestehen.
Prüfung des Fremdvergleichs
Es steht Angehörigen grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Das Vereinbarte muss jedoch dem entsprechen, was fremde Dritte üblicherweise vereinbaren würden. Vergleichsmaßstab sind die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Das setzt insbesondere voraus, dass
- eine Vereinbarung über die Laufzeit und über die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist,
- die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und
- der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist (z.B. dingliche Absicherung durch Hypothek oder Grundschuld).
Hinweis: Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass der Rückzahlungsanspruch aus einem langfristigen Darlehen zwischen nahen Angehörigen ausreichend besichert sein muss. Dieses aus dem Fremdvergleich abgeleitete generelle Erfordernis wird durch einen konkreten Fremdvergleich im jeweiligen Einzelfall überlagert.
Die Finanzverwaltung stellt in ihrem Schreiben klar, dass ein Darlehensvertrag zwischen volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen steuerlich anerkannt werden kann, wenn der Vertrag zwar nicht in allen Punkten dem Fremdvergleich standhält, die Darlehensmittel aus Anlass der Herstellung oder Anschaffung von Vermögensgegenständen ansonsten aber bei einem fremden Dritten hätten aufgenommen werden müssen. Bei einem Bau- oder Anschaffungsdarlehen ist eine steuerliche Anerkennung in diesen Fällen somit regelmäßig auch ohne Besicherung möglich.
Hinweis: Wirtschaftlich voneinander unabhängige Personen sind solche, die eigene ausreichende Einkunftsquellen haben, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wirtschaftlich abhängig (von dem Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern) ist hingegen z.B. der volljährige studierende Sohn ohne eigene ausreichende Einkunftsquellen.
Zivilrechtliche Unwirksamkeit
Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt nicht allein und ausnahmslos zur steuerlichen Nichtanerkennung des Vertrags. Sie ist aber ein besonderes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen.
Der Gegenbeweis gelingt, wenn die Vertragspartner zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirksamkeit alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben und ihnen die Unwirksamkeit nicht anzulasten ist. Dann ist ein zunächst formunwirksamer Vertrag zwischen nahen Angehörigen ausnahmsweise von vornherein steuerlich anzuerkennen.
Kombination von Schenkung und Kreditgewährung
Ist ein Geldgeschenk von der Bedingung abhängig, dass der erhaltene Betrag wieder in Form eines Darlehens zurückfließen muss, wird diese Vereinbarung steuerlich nicht anerkannt. Es handelt sich daher weder um eine Schenkung noch um eine Kreditgewährung. Die Schuldzinsen dürfen dann nicht als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abgezogen werden.
Die Finanzverwaltung geht von einer unwiderlegbaren Vermutung für die Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen insbesondere in folgenden Fällen aus:
- Die Vereinbarungen von Schenkung und Darlehen erfolgen in ein und derselben Urkunde.
- Es handelt sich um eine Schenkung unter der Auflage der Rückgabe als Darlehen.
- Die Schenkung wird unter der aufschiebenden Bedingung der Rückgabe als Darlehen ausgesprochen.
Eine Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen ist hingegen nicht allein deshalb zu vermuten, weil die Vereinbarung von Schenkung und Darlehen zwar in mehreren Urkunden, aber innerhalb kurzer Zeit erfolgt ist. Bei der Beurteilung müssen vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.
Hinweis: Es sollte darauf geachtet werden, dass Schenkung und Darlehen sachlich und zeitlich unabhängig voneinander vorgenommen werden. Der Schenkende muss endgültig, tatsächlich und rechtlich entreichert und der Empfänger entsprechend bereichert sein. Eine nur vorübergehende oder formale Vermögensverschiebung reicht nicht aus (BMF-Schreiben vom 23.12.2010, Az. IV C 6 – S 2144/07/10004).
Im Monat März 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.3.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.3.2011.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.3.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.3.2011.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.3.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.3.2011.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.3.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.3.2011.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.3.2011 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.3.2011.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 14.3.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.6.2011 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs sind Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung abzugsfähig, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet wurden.
Hinweis: Damit rückt der Bundesfinanzhof von seiner bisherigen Sichtweise ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ voraussetzte (BFH-Urteil vom 13.10.2010, Az. VI R 38/09).
Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes müssen spätere Steuerrückzahlungen nicht berücksichtigt werden, da diese nicht prägend sind für den Lebensstandard des zur Bemessung heranzuziehenden 12-Monatszeitraums.
Im Streitfall hatte eine Mutter nach Erhalt ihrer Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 – mit einer Steuererstattung von jeweils rund 1.200 EUR – die zuständige Elterngeldstelle zur Neuberechnung ihres Elterngeldanspruchs aufgefordert – jedoch ohne Erfolg. Das Landessozialgericht hat die Ablehnung im Berufungsverfahren nun bestätigt.
Begründung: Das Elterngeld ist dazu da, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einnahmen zugrunde gelegt werden, die in dem maßgebenden Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes tatsächlich geflossen sind. Spätere Steuerrückerstattungen bleiben damit außen vor (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2010, Az. L 5 EG 4/10).
Die Gebrauchsüberlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung ist Teil des Arbeitsentgelts. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zahlen muss.
Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht besteht, nicht der Fall, entschied das Bundesarbeitsgericht und wies die Klage eines Bauleiters ab. Dessen Arbeitgeber hatte ihm für seine Tätigkeit arbeitsvertraglich einen Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. In der Zeit vom 3.3.2008 bis einschließlich 14.12.2008 war der Bauleiter arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13.4.2008. Auf Verlangen des Arbeitgebers gab er den Pkw am 13.11.2008 zurück und erhielt ihn erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 wieder – auch zur privaten Nutzung. Mit seiner Klage auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13.11. bis 15.12.08 ist er jetzt auch in letzter Instanz gescheitert.
Hinweis: Wer eine andere Lösung erreichen möchte, muss dies vertraglich vereinbaren. Denn das Bundesarbeitsgericht hat auch deutlich gemacht, dass der Firmenwagenfahrer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen kann, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht (BAG, Urteil vom 14.12.2010, Az. 9 AZR 631/09).
Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine Aktiengesellschaft im Rahmen eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, führt im Zeitpunkt der Einräumung der unentgeltlich gewährten Bezugsrechte zu keinem gewinnwirksamen Personalaufwand.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist der Geschäftsvorfall vom Unternehmen erfolgsneutral zu behandeln. Die Ausgabe der Optionen wirkt sich allein als Vermögensverlust bei den Altaktionären als sogenannte Verwässerung des Werts der bisher vorhandenen Aktien aus. Das berührt mit Blick auf das aktienrechtliche Trennungsprinzip die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft nicht (BFH-Urteil vom 25.8.2010, Az. I R 103/09).
Wird der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagengestellung für Privatfahrten nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt, waren bisher auch die vom Arbeitgeber getragenen Unfallkosten abgegolten. Dies galt auch dann, wenn sich der Unfall auf einer Privatfahrt des Arbeitnehmers ereignet hatte. Bei der Fahrtenbuchmethode gehörten die Unfallkosten bisher zu den Gesamtkosten des Firmenwagens.
Infolge der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung ihre Sichtweise nunmehr geändert und in die Lohnsteuer-Richtlinien 2011 aufgenommen. Danach gelten folgende Grundsätze:
- Vereinfachungsregel bis 1.000 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) je Schaden und nach Erstattungen von dritter Seite (z.B. Versicherungen): Bei der Ein-Prozent-Regel erfolgt kein gesonderter Ansatz der Unfallkosten, d.h., sie sind mit dem pauschalen Ein-Prozent-Betrag abgegolten. Erfolgt die Bewertung nach der Fahrtenbuchmethode, dürfen die Unfallkosten in die Gesamtkosten eingehen. Sie erhöhen somit lediglich den individuellen Kilometersatz.
- Arbeitnehmer ist gegenüber dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig (z.B. Privatfahrt, Trunkenheitsfahrt) und der Arbeitgeber verzichtet auf den Schadenersatz: Der Verzicht auf den Schadenersatz führt zu einem gesonderten geldwerten Vorteil. Erstattungen durch Dritte (z.B. durch die Fahrzeugversicherung) sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt abzuziehen, sodass der geldwerte Vorteil regelmäßig in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts anzusetzen ist.
- Arbeitnehmer ist gegenüber dem Arbeitgeber nicht schadenersatzpflichtig (z.B. Unfall durch einen Dritten verursacht oder Unfall auf beruflicher Fahrt): In diesen Fällen ist grundsätzlich kein zusätzlicher geldwerter Vorteil anzusetzen (Lohnsteuer-Richtlinien 2011, Drs. 589/10).
Steht zweifelsfrei fest, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurden, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung auch dann steuerbefreit, wenn der Abnehmer nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) verfügt. Damit teilt das Finanzgericht Köln nicht die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach der Unternehmer die USt-ID des Abnehmers zwingend buchmäßig aufzuzeichnen hat.
Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen.
Hinweis 1: Gegen das Urteil ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung anhängig.
Hinweis 2: Auch der Bundesfinanzhof hat sich aktuell mit dieser Thematik beschäftigt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei geht es u.a. um die Frage, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur dann anzunehmen ist, wenn der Unternehmer die USt-ID des Erwerbers buchmäßig nachweist (FG Köln, Urteil vom 3.11.2010, Az. 4 K 4262/08, Revision unter Az. XI R 43/10; BFH-Beschluss vom 10.11.2010, Az. XI R 11/09).