Gröbziger Straße 54, 06406 Bernburg Tel. 03471/316424 info@stbschunke.de Kontakt

Vorausschauend beraten. Strukturiert begleiten.

Persönliche Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Begleitung und Mediation für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Werbungskosten: Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei Leiharbeitnehmern

Ein Leiharbeitnehmer verfügt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann damit grundsätzlich Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand nach Reisekostengrundsätzen geltend machen.

Ein Leiharbeitnehmer hat seine Tätigkeitsstätte nämlich nicht im Betrieb des Arbeitgebers, sondern in den betrieblichen Einrichtungen verschiedener Kunden. Daher kann er sich nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Arbeitnehmer auch längerfristig an einem Ort zum Einsatz kommen können, dies ist aber von der konkreten Ausgestaltung und Dauer der jeweiligen vertraglichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und dessen Kunden abhängig.

Hinweis: Mangels Relevanz ließ der Bundesfinanzhof im Urteilsfall offen, ob ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses einem Kunden überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Die Finanzverwaltung geht in diesen Fällen von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, da der Arbeitnehmer nicht damit rechnen muss, an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr wird er dauerhaft an einer regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig (BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az. VI R 35/08; BMF-Schreiben vom 21.12.2009, Az. IV C 5 – S 2353/08/10010).

Fachliteratur: Strenge Nachweiserfordernisse bei Lehrern

Ein Realschullehrer für Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik machte insgesamt rund 2.000 EUR für Bücher und Zeitschriften rund um das Thema Anthropologie (Lehre vom Menschen) als Werbungskosten geltend. Zum Nachweis hatte er eine Liste erstellt, wann er welches Buch im Unterricht verwendet hatte. Wegen einer möglichen Privatnutzung ließ das Finanzamt aber nur 50 % der Aufwendungen zu. Das war dem Lehrer aber nicht genug und er klagte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Vor dem Finanzgericht musste der Lehrer erfahren, dass selbst die 50 % nicht im Wege einer Schätzung hätten zugelassen werden dürfen. Denn allein eine abschnittsweise Wiedergabe im Unterricht macht ein Buch noch nicht zu einem typischen Fachbuch eines Lehrers. Da es sich im Urteilsfall nicht um unentbehrliche Fachbücher eines Lehrers handelte, bei denen eine private Mitverwendung i.d.R. ausgeschlossen werden kann, hätte der Lehrer vielmehr detailliert darlegen müssen, in welchem Umfang er die Literatur im Unterricht verwendet hat.

Hinweis: Aufgrund der anhängigen Revision muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für Fachliteratur bei Lehrern anzuerkennen sind (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.10.2008, Az. 4 K 2895/04, Revision unter Az. VI R 53/09).

Arbeitslohn: Beiträge für den Golfclub sind steuerpflichtig

Übernimmt der Arbeitgeber für seinen Geschäftsführer die Beiträge für einen Golfclub, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen auch dann, wenn der Geschäftsführer auf Weisung seines Arbeitgebers dem Golfclub beigetreten ist und dort die Interessen des Arbeitgebers vertreten soll. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer selbst gar kein Golf spielt und deshalb auch keine Platzfreigabe hat, lässt den privaten Vorteil nicht in den Hintergrund treten.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Arbeitgeber beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.6.2009, Az. 11 K 72/08, Nichtzulassungsbeschwerde unter Az. VI B 80/09).

Arbeitgeberhaftung: Für die durch Mitarbeiter hinterzogene Lohnsteuer

Wenn eine für die Lohnabrechnung und die Lohnsteueranmeldung zuständige Arbeitnehmerin ihre eigenen Gehaltsabrechnungen zu ihren Gunsten manipuliert hat, haftet der Arbeitgeber nach der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs für die verkürzte Lohnsteuer.

Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die aufgrund fehlender Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird. Ein Haftungsausschluss ist möglich, wenn eine Korrekturberechtigung besteht. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist dies bei vorsätzlichem fehlerhaftem Lohnsteuereinbehalt jedoch ausgeschlossen, sodass keine haftungsbefreiende Anzeige möglich ist.

Der Arbeitgeber kann sich nicht auf mangelnde eigene Kenntnis berufen, wenn ein von ihm eingesetzter Mitarbeiter von dem fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt wusste. Dadurch, dass ein Arbeitgeber seine Pflichten durch Dritte erfüllt, kann er sich seiner Verantwortung nicht entziehen (BFH-Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 29/08).

Vorsteuerabzug: Zum Nachweis bei der Bewirtung potenzieller Kunden

Sofern ein selbstständiger EDV-Berater den Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten geltend macht, hat er den Zusammenhang mit einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit nachgewiesen, wenn der Zweck der Bewirtung mit „Planungsgespräch EDV-Anlage”, „PC-Beratung” oder „Kundengespräch” bezeichnet wird. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil.

Das Finanzamt hingegen hatte die Vorsteuer aus den Bewirtungsrechnungen pauschal um die Hälfte gekürzt, weil der Kläger mehrmals in der Woche eine ganze Menge unterschiedlicher Personen bewirtete, aber nur mit acht Kunden Umsatz erzielte. Bei einem selbstständigen EDV-Berater, so das Finanzgericht, sei es aber normal, dass er ständig neue Kunden akquiriere, wozu auch deren Bewirtung gehöre.

Hinweis: Obwohl der Steuerpflichtige den konkreten Bewirtungsanlass auf den Belegen nur sehr allgemein umschrieben hat, war der Bezug zu seiner unternehmerischen Tätigkeit gegeben (FG München, Urteil vom 26.2.2010, Az. 14 K 4676/06).

Vorsteuerabzug: Keine abweichende Zuordnung für den Gebäudeanbau

Bei einem teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzten Gebäude können Unternehmer das Gebäude insgesamt dem Unternehmen zuordnen und die Vorsteuer voll abziehen (sogenanntes Seeling-Modell). Dieses Wahlrecht besteht aber nicht für einen Anbau, sofern das bisherige Gebäude zuvor nur anteilig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden ist.

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine Entscheidung des Unternehmers bei dessen Anschaffung, Herstellung oder Einlage. Dabei ist eine nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffene Zuordnung ebenso wenig zulässig wie eine nachträgliche Änderung des einmal gewählten Aufteilungsmaßstabes für die Vorsteuer.

Wurden also nur die unternehmerisch genutzten Gebäudeteile dem Unternehmensvermögen zugeordnet, ist diese Entscheidung für das Wirtschaftsgut bindend. Für einen anschließend errichteten Anbau, der mit dem Gebäude bautechnisch verbunden ist, kann somit keine abweichende Zuordnung erfolgen. Dementsprechend können Vorsteuern auch nur für die unternehmerisch genutzten Gebäudeteile geltend gemacht werden.

Anders sieht es hingegen aus, wenn es sich bei dem Anbau nicht um einen Bestandteil des bisher schon vorhandenen Altbaus, sondern um einen selbstständigen Gegenstand handeln würde. In diesem Fall hängt die Zuordnung nicht von der vorher ausgeübten Wahl ab und der Anbau kann dem Unternehmen vollständig zugeordnet werden.

Geplante Gesetzesänderung

Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 soll der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke ab 2011 auf die unternehmerische Verwendung beschränkt werden. Der volle Vorsteuerabzug und die unentgeltliche Wertabgabe für die Privatnutzung scheiden folglich aus.

Geplant ist ein Bestandsschutz, wonach die derzeitige Regelung noch für Objekte gelten soll, bei denen im Erwerbsfall der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen oder in Errichtungsfällen vor dem 1.1.2011 mit der Herstellung begonnen wurde. Bei baugenehmigungspflichtigen Objekten gilt insofern der Zeitpunkt der Bauantragstellung. Bei baugenehmigungsfreien, aber meldepflichtigen Objekten ist der Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen maßgebend.

Um von dem Zins- und Liquiditätsvorteil des Seeling-Modells profitieren zu können, sollten Investitionen daher nach Möglichkeit vorgezogen werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.5.2010, Az. 16 K 11384/08).

Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei Privatnutzung eines Flachbildschirms

Im Streitfall erwarb eine GmbH einen Flachbildschirm, aktivierte ihn in der Bilanz und machte Abschreibungen geltend. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Betriebsprüfer fest, dass der Flachbildschirm vom Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich privat genutzt wurde. Nach Auffassung des Finanzgerichts München bedingt die ausschließliche Privatnutzung keine Entnahme in das Privatvermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers. Da das Gerät von der GmbH bilanziert und abgeschrieben wurde, war es Betriebsvermögen der GmbH und dem Gesellschafter lediglich zur Nutzung überlassen.

Infolge der unterlassenen Vereinbarung eines Aufwendungsersatzes stufte das Finanzgericht den Sachverhalt als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Dabei besteht die verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der der GmbH entstandenen Aufwendungen (insbesondere Abschreibung) zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags.

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken (FG München, Beschluss vom 7.1.2010, Az. 7 V 3332/09).

Wesentliche Beteiligung: Haltedauer ist irrelevant

Veräußert ein GmbH-Gesellschafter seine Beteiligung, ist die Veräußerung zu 60 % steuerpflichtig, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre einmal zu mindestens 1 % beteiligt war (sogenannte wesentliche Beteiligung).

Da es auf die Beteiligungsdauer nach Meinung des Finanzgerichts Köln nicht ankommt, liegt eine wesentliche Beteiligung auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Zuge einer einheitlichen Vertragsurkunde zunächst eine wesentliche Beteiligung übernimmt und diese durch eine Kapitalerhöhung eine juristische Sekunde später wieder verliert.

Hinweis: Da die Revision anhängig ist, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Vorinstanz bestätigen wird (FG Köln, Urteil vom 17.3.2010, Az. 2 K 1049/03, Revision unter Az. IX R 23/10).

Bilanzierung: Keine Rückstellung ohne konkrete Nachbetreuungspflicht

Erhält der Versicherungsvertreter seine Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Lebensversicherung, sondern auch für die weitere Vertragsbetreuung, so hat er für diese Verpflichtung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden. Soweit er jedoch für die Pflege des Bestands zusätzlich laufende Provisionen bekommt, ist er im Hinblick auf die Nachbetreuung nicht zur Bildung einer Rückstellung berechtigt.

Eine im Agenturvertrag nicht näher präzisierte und bei Nichtbeachtung auch nicht mit Sanktionen verknüpfte Pflicht, „sich für die Betreuung und Erhaltung des Bestandes einzusetzen“, stellt dabei keine Gegenleistung für die Abschlussprovision dar, sondern eine nicht zur Rückstellungsbildung berechtigte Obliegenheit des Versicherungsvertreters im eigenen Interesse. Für eine Rückstellung wären darüber hinausgehende Verpflichtungen und ein entsprechender Rechtsbindungswille erforderlich (FG Sachsen, Urteil vom 17.6.2010, Az. 4 K 154/07).

Rechnungsabgrenzung: Kfz-Steuer ist abzugrenzen

Für die gezahlte Kfz-Steuer ist gewinnerhöhend ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) zu bilden, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im folgenden Wirtschaftsjahr entfällt. Es handelt sich nämlich um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag für einen späteren Aufwand.

Dabei ist es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unerheblich, dass der Steuer keine direkte Gegenleistung gegenübersteht. Es kommt nämlich allein darauf an, dass die Kfz-Steuer zeitbezogen auf die Dauer der Zulassung erhoben wird.

Beispiel: Die X-GmbH betreibt eine Spedition. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Im Wirtschaftsjahr 2009 wurden 90.000 EUR für Kfz-Steuern gezahlt. Davon entfielen rechnerisch 40.500 EUR auf die Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Wirtschaftsjahr.

Die Kfz-Steuer ist wie folgt aufzuteilen:

  • In 2009 sind 49.500 EUR als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben und 40.500 EUR als aRAP zu erfassen.
  • In 2010 ist der aRAP aufzulösen, sodass die 40.500 EUR aufwandswirksam werden.

Hinweis: Aus Gründen der Wesentlichkeit darf auf eine Abgrenzung verzichtet werden, wenn der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 EUR nicht übersteigt, so ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs. Im Interesse einer Buchführungsvereinfachung soll die periodengerechte Abgrenzung nämlich nicht übertrieben werden (BFH-Urteil vom 19.5.2010, Az. I R 65/09; BFH-Beschluss vom 18.3.2010, Az. X R 20/09).