Gröbziger Straße 54, 06406 Bernburg Tel. 03471/316424 info@stbschunke.de Kontakt

Vorausschauend beraten. Strukturiert begleiten.

Persönliche Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Begleitung und Mediation für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Dürfen Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer belastet werden?

Aufwendungen aus einem Bauerrichtungsvertrag, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, unterliegen nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen nicht der Grunderwerbsteuer.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar ein unbebautes Grundstück erworben. Zwei Wochen nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schlossen sie mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte, in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies, die das Ehepaar als Endverbraucher nicht als Vorsteuer in Abzug bringen konnte. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer legte das Finanzamt nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch die Bausumme für das herzustellende Gebäude zugrunde. Der hiergegen eingelegten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen statt.

Nach Ansicht des Finanzgerichts verlangt das Grunderwerbsteuergesetz ein Rechtsgeschäft, das den „Anspruch auf Übereignung“ begründet – und diese Maßgabe erfüllt ein Bauerrichtungsvertrag nicht. Entsprechend ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück.

Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen folgt mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung der für Umsatzsteuer zuständigen Senate des Bundesfinanzhofs. Im Gegensatz dazu fasst der für Grunderwerbsteuer zuständige Senat des Bundesfinanzhofs regelmäßig die noch auszuführenden Bauleistungen mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu „einheitlichen Leistungsgegenständen“ zusammen. Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Revision mit der Anregung zugelassen, wegen der divergierenden Rechtsprechung innerhalb des Bundesfinanzhofs den Großen Senat des Bundesfinanzhofs anzurufen (FG Niedersachsen, Urteil vom 26.8.2011, Az. 7 K 192/09 und 7 K 193/09; BFH-Urteil vom 10.9.1992, Az. V R 99/88; BFH-Urteil vom 27.10.1999, Az. II R 17/99).

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bis zum Monat der Heirat

Heiratet die allein mit einem Kind in einem Haushalt lebende Mutter und wohnt sie noch nicht mit dem Ehemann zusammen, steht ihr im Jahr der Eheschließung der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1.308 EUR jährlich) zeitanteilig bis einschließlich des Monats der Heirat zu. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil entschieden, dass der Entlastungsbetrag in diesen Fällen nicht rückwirkend für das gesamte Jahr verloren geht.

Nur zeitanteilige Entlastung trotz besonderer Veranlagung

Auch die Wahl der besonderen Veranlagung im Jahr der Heirat bringt nur eine zeitanteilige Entlastung. Zwar werden Ehegatten für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung steuerlich dann so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. Der Entlastungsbetrag knüpft nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aber ausdrücklich daran an, dass der Steuerpflichtige nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllt. Wird die besondere Veranlagung gewählt, haben die Voraussetzungen für das Splittingverfahren gleichwohl vorgelegen.

Hinweis: Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 vereinfacht. Dann stehen nicht mehr sieben, sondern nur noch vier Veranlagungs- und Tarifvarianten zur Verfügung; die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung entfällt.

Zum Hintergrund

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II berücksichtigt und wird Steuerpflichtigen gewährt, die

  • alleinstehend sind und
  • zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld zusteht.

Alleinstehend sind Steuerpflichtige dann, wenn sie

  • nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen oder verwitwet sind und

keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.7.2011, Az. 1 K 2232/06; Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl I 11, 2131)).

Ausbildungskosten als Werbungskosten: Musterverfahren bereits anhängig

Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Gesetzgeber dem unbeschränkten Abzug von Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums einen Riegel vorgeschoben. Doch nun regt sich bereits Widerstand. Ein Pilot hat beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage eingereicht und begehrt eine frühzeitige Vorlage zum Bundesverfassungsgericht.

Der Deutsche Steuerberaterverband und der Bund der Steuerzahler empfehlen: Studenten und Auszubildende sollten die Aufwendungen für die Erstausbildung oder das Erststudium in ihrer Steuererklärung weiterhin als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen. Gegen einen ablehnenden Einkommensteuerbescheid sollte Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung kann auf das Verfahren beim FG Baden-Württemberg verwiesen werden.

Zum Hintergrund

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Mit diesem erst kürzlich vorgenommenen „Nichtanwendungsgesetz“ hat der Gesetzgeber auf die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reagiert, der sich für einen Abzug als vorweggenommene Werbungskosten ausgesprochen hatte. Nach der gesetzlichen Neuregelung sind entsprechende Aufwendungen also weiterhin nur als Sonderausgaben abzugsfähig.

Die meisten Studenten/Auszubildenden profitieren vom Sonderausgabenabzug jedoch nicht, da sie während des Studiums bzw. der Ausbildung keine oder nur geringe Einnahmen erzielen und sich die Aufwendungen daher nicht steuermindernd auswirken können. Anders als bei den Werbungskosten können Sonderausgaben nämlich nur direkt im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden. Ein Vortrag der Ausgaben auf spätere Jahre ist beim Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Daher ist die Einordnung der Ausbildungskosten als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben von entscheidender Bedeutung (FG Baden-Württemberg, Az. 10 K 4245/11; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 4.1.2012; DStV, Mitteilung vom 2.1.2012).

Aufbewahrungspflichten: Diese Unterlagen können 2012 vernichtet werden

Sowohl im geschäftlichen als auch im privaten Bereich sammeln sich eine Menge von Belegen, Rechnungen etc. an. Welche Unterlagen im Jahr 2012 entsorgt werden dürfen, zeigt der folgende Überblick.

Betriebliche Unterlagen

Nach Handels- und Steuerrecht müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Der Fristlauf beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem z.B. die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht, der Abschluss festgestellt oder Handels- und Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt worden sind. Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Die Frist von zehn Jahren gilt z.B. für Anlagevermögenskarteien, Kassenberichte, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte, Inventare und Buchungsbelege. Wurden die Unterlagen in 2001 oder früher erstellt, können sie in 2012 vernichtet werden.

Die Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren gilt für Lohnkonten, Handels- oder Geschäftsbriefe und sonstige für die Besteuerung bedeutsame Belege wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge. Die Unterlagen können vernichtet werden, sofern sie in 2005 oder früher erstellt wurden. Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig; Lohnunterlagen für die Sozialversicherung hingegen bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres.

Hinweis: Die sechsjährige Aufbewahrungspflicht der Lohnkonten bezieht sich auf die lohn- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten bei lohnbezogenen Betriebsprüfungen (Finanzamt, Deutsche Rentenversicherung etc.). Dessen ungeachtet ist sicherzustellen, dass die gesetzlichen Auskunftspflichten (z.B. Sozialgesetzbuch X) des Arbeitgebers gegenüber Dritten erfüllt werden können. Insofern sollten Arbeitsverträge sowie Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung nicht bereits nach sechs Jahren vernichtet werden.

Private Belege

Für Privatbelege besteht grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht. Sie werden lediglich für die entsprechende Veranlagung im Rahmen der Mitwirkungspflicht benötigt.

Nach Rückgabe durch das Finanzamt müssen sie aufgrund der erfüllten Beweislast grundsätzlich nicht mehr gesondert bereitgehalten werden. Bei einer Erklärungsabgabe mittels ELSTER werden die Steuerpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, dass die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren sind.

Im Privatbereich sind zwei Besonderheiten zu beachten:

  • Empfänger von Bau- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind z.B. verpflichtet, Rechnungen, Zahlungsbelege, Bauverträge oder Abnahmeprotokolle zwei Jahre lang in lesbarer Form aufzubewahren. Der Zeitraum beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
  • Bei den privaten Überschusseinkünften gibt es eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren, wenn die Summe der positiven Einkünfte 500.000 EUR übersteigt. Für Eheleute gilt dieser Betrag für jeden getrennt.

Abschließender Hinweis

Vor der Entsorgung ist jedoch unbedingt zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt etwa dann, wenn die Unterlagen noch benötigt werden könnten für eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige Steuerfestsetzung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung von Anträgen, die an das Finanzamt gerichtet sind.

Steuerermäßigung: Gartenarbeiten als Handwerkerarbeiten abziehbar

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 EUR) kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt werden – und zwar unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

Die zunächst geltend gemachte Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR) war den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten in erster Instanz zu Recht versagt worden, weil die Arbeiten über die übliche hauswirtschaftlich geprägte Pflege eines Gartens deutlich hinausgingen. Allerdings hat der Bundesfinanzhof den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehende Errichtung einer Stützmauer die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zugesprochen.

Hinweis: Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Hingegen sind Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts”, also einen Neubau betreffen, nicht begünstigt. Handwerkerleistungen im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der stets vorhandene Grund und Boden gehört, dagegen schon – so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 13.7.2011, Az. VI R 61/10).

Zivilprozesskosten: Finanzämter lassen den Abzug nicht zu

Eigentlich hatte sich die Bundesregierung zu Beginn der Amtszeit auf die Fahnen geschrieben, die Zahl der Nichtanwendungserlasse zu Urteilen des Bundesfinanzhofs zu reduzieren. Dass die Praxis anders aussieht, verdeutlicht das Beispiel der Zivilprozesskosten.

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in 2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Bundesfinanzministerium wendet dieses Urteil indes nicht an, da der Verwaltung für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses keine Instrumente zur Verfügung stehen würden.

Darüber hinaus weist die Verwaltung in dem Nichtanwendungserlass auf eine mögliche – rückwirkende – gesetzliche Neuregelung hin. Danach könnten die Kosten nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Hinweis: Steuerpflichtigen, die ihre Zivilprozesskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen möchten, bleibt derzeit nur die Möglichkeit, gegen die Ablehnung Einspruch einzulegen. Ergeht eine Einspruchsentscheidung, kann diese nur im Finanzgerichtsweg angefochten werden. Weil die Finanzgerichte nicht an den Nichtanwendungserlass gebunden sind, stehen die Erfolgschancen nicht schlecht (BMF-Schreiben vom 20.12.2011, Az. IV C 4 – S 2284/07/0031: 002).

Kindergeld ab 2012: Was bei volljährigen Kindern zu beachten ist

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die bisherige Einkommensgrenze von 8.004 EUR für volljährige Kinder ab 2012 entfallen. Somit haben mehr Eltern Anspruch auf Kindergeld bzw. auf Kinderfreibeträge. In einem umfangreichen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium die neue Rechtslage erläutert.

Zunächst ist festzuhalten, dass minderjährige Kinder wie bisher ohne besondere Voraussetzungen berücksichtigt werden. Auch bei volljährigen behinderten Kindern hat das Steuervereinfachungsgesetz 2011 keine Neuregelungen ergeben.

Für welche Kinder gelten die Änderungen?

Für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind, entfällt ab 2012 die Einkommensprüfung. Weitere Änderungen sieht das Steuervereinfachungsgesetz 2011 bei dieser Fallgruppe nicht vor.

Umfangreicher sind die Änderungen, die die zweite Gruppe betreffen. Hier geht es um volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

  • eine Ausbildung absolvieren oder
  • sich in einer Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden oder
  • mangels Ausbildungsplatz eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen anderen Freiwilligendienst leisten.

Diese Kinder werden ohne Einkommensgrenze bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Danach allerdings nur dann, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.

Erstmalige Berufsausbildung/Erststudium

Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen.

Die Verwaltung stuft eine Berufsausbildung als erstmalig ein, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.

Hinweis: Wird ein Kind ohne entsprechende Berufsausbildung in einem Beruf tätig und führt es die zugehörige Berufsausbildung nachfolgend durch, handelt es sich dabei um eine erstmalige Berufsausbildung.

Ein Studium stellt ein Erststudium dar, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt. Es darf ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen sein.

Hinweis: Der Bachelorgrad ist ein berufsqualifizierender Abschluss. Daraus folgt, dass der Abschluss eines Bachelorstudiengangs den Abschluss eines Erststudiums darstellt und ein nachfolgender Studiengang (beispielsweise ein Masterstudium) als weiteres Studium anzusehen ist.

Wann liegt eine Erwerbstätigkeit vor?

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums besteht die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Somit ist eine Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch in diesen Fällen grundsätzlich schädlich.

Hinweis: Als Erwerbstätigkeit gilt jede Beschäftigung, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist. Unter die Begriffsbestimmung fällt neben einer nichtselbstständigen Tätigkeit somit beispielsweise auch eine gewerbliche Tätigkeit. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist demgegenüber keine Erwerbstätigkeit.

Der Gesetzgeber lässt aber auch Ausnahmen zu. So sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis für den Kindergeldanspruch unschädlich.

Die 20-Stunden-Grenze darf vorübergehend (max. zwei Monate) überschritten werden, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf das Jahr gerechnet nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Beispiel: Ein Kind schließt nach dem Abitur eine Lehre ab und studiert ab Oktober 2011. Ab dem 1.4.2012 ist es mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. In den Semesterferien arbeitet das Kind – aufgrund einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung – vom 1.8.2012 bis zum 30.9.2012 in Vollzeit mit 40 Stunden wöchentlich. Nach den Semesterferien beendet das Kind seine Tätigkeit und nimmt ab dem 1.11.2012 eine neue Tätigkeit auf (wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden).

Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit:

  • vom 1.4. bis 31.7.2012 (17 Wochen): 20 Stunden pro Woche
  • vom 1.8. bis 30.9.2012 (8 Wochen): 40 Stunden pro Woche (= Ausweitung der Beschäftigung)
  • vom 1.11. bis 31.12.2012 (8 Wochen): 15 Stunden pro Woche

Da die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden beträgt [(17 Wochen x 20 Std.) + (8 Wochen x 40 Std.) + (8 Wochen x 15 Std.)/52 Wochen], haben die Eltern für das ganze Kalenderjahr 2012 Anspruch auf Kindergeld.

Würde das Kind während der Semesterferien dagegen vom 1.7. bis 30.9.2012 (also mehr als zwei Monate) vollzeiterwerbstätig sein, wäre diese Erwerbstätigkeit als schädlich einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, dass auch hier die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten würde. Das Kind könnte demnach für die Monate Juli bis September 2012 nicht berücksichtigt werden.

Monatsprinzip

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass ein Kind für jeden Kalendermonat berücksichtigt wird, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.

Beispiel: Würde ein Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung studieren und am 3.7.2012 eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung mit 30 Stunden pro Woche aufnehmen, hätten die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld für die Monate Januar bis einschließlich Juli 2012 (BMF-Schreiben vom 7.12.2011, Az. IV C 4 – S 2282/07/0001-01; Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131).

Gründungszuschuss nur noch eine Ermessensleistung

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt zugestimmt. Damit müssen arbeitslose Existenzgründer beim Gründungszuschuss erhebliche Einschnitte in Kauf nehmen.

Vollständige Ermessensleistung

Der Gründungszuschuss wird von einer teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt. Somit liegt es künftig im Ermessen der Arbeitsagenturen, ob der Zuschuss gewährt wird. Jenseits der Beurteilung der Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes ist durch den Vermittler die persönliche Eignung der Gründerin bzw. des Gründers einzuschätzen.

Geringere Förderung bei gleicher Förderdauer

Die erste Förderphase – Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und 300 EUR zur sozialen Absicherung – wird von neun auf sechs Monate verkürzt. Die zweite Förderphase – pauschal 300 EUR zur sozialen Absicherung – wird von sechs auf neun Monate verlängert.

Hinweis: Damit beträgt die mögliche Gesamtförderdauer weiterhin 15 Monate; die Förderungshöhe wird aber regelmäßig geringer ausfallen.

Längerer Restanspruch auf Arbeitslosengeld

Darüber hinaus müssen Arbeitslose künftig einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens noch 150 statt wie bisher 90 Tagen vorweisen, um den Gründungszuschuss erhalten zu können.

Inkrafttreten

Die vorgenannten Neuregelungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft; also noch im Dezember 2011 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, Drs. 762/11 (B) vom 25.11.2011).

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Bundesrat gibt grünes Licht

Nach zahlreichen Änderungen im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt im Wesentlichen zum 1.1.2012 in Kraft und enthält wichtige steuerliche Änderungen, die auszugsweise vorgestellt werden.

Berufsausbildung

Bereits rückwirkend (ab dem Veranlagungszeitraum 2004) gilt die „Klarstellung“, dass Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug wird von derzeit 4.000 EUR ab dem Veranlagungszeitraum 2012 auf 6.000 EUR angehoben.

Hinweis 1: Der erhöhte Sonderausgabenabzug wird sich für viele Studenten nicht auswirken, da sie keine Einkünfte erzielen, mit denen die Aufwendungen verrechnet werden können. Eine jahresübergreifende Verrechnung ist im Vergleich zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht möglich.

Hinweis 2: Ob die rückwirkende Gesetzesanpassung, die die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aushebelt, indes rechtens ist, wird wohl bald die Gerichte beschäftigen.

Riester-Rente

Ab 2012 müssen auch mittelbar zulageberechtigte Personen einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR im Jahr auf ihren Vertrag einzahlen, um die volle Riester-Zulage zu erhalten. Damit reagiert der Gesetzgeber insbesondere auf die Fälle, in denen Zulagen zurückgefordert werden, weil Riester-Sparer infolge des schleichenden Übergangs von der mittelbaren in die unmittelbare Zulageberechtigung unwissentlich keinen Eigenbeitrag geleistet haben.

Beispiel: Eine Frau, die nicht berufstätig ist und deren Ehegatte einen Riester-Vertrag hat, ist mittelbar zulageberechtigt. Für ihren eigenen Vertrag musste sie bis dato keine Beiträge einzahlen. Wird die Frau jedoch rentenversicherungspflichtig (z.B. nach der Geburt ihres Kindes), ist sie selbst unmittelbar zulageberechtigt und muss einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR einzahlen, was vielfach übersehen wurde.

Um sich die Zulage für zurückliegende Beitragsjahre doch noch zu sichern, hat der Gesetzgeber für bestimmte Fälle die Möglichkeit eingeführt, Beiträge bis spätestens zum Beginn der Auszahlungsphase nachzuentrichten. Diese Möglichkeit besteht für abgelaufene Beitragsjahre bis zum Beitragsjahr 2011.

Hinweis: Die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen die Anleger über die Neuregelung bis zum 31.7.2012 in schriftlicher Form informieren.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Mit einem Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer können Kapitalanleger den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen direkt durch die Bank vornehmen lassen. Wurde kein Antrag gestellt, erfolgt die Festsetzung über die Steuererklärung.

Bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.2013 zufließen, wird das Antragsverfahren abgeschafft und durch einen automatisierten Datenabruf ersetzt. Allerdings können Kapitalanleger den Abruf ihrer Kirchensteuermerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern sperren lassen. In diesen Fällen werden sie über die Steuererklärung zur Kirchensteuer veranlagt.

Kindergeld/Kinderfreibetrag

Der Katalog der Freiwilligendienste wurde erweitert. Infolgedessen erhalten Eltern auch für die Kinder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag, die einen internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten.

Inkrafttreten: Internationale Jugendfreiwilligendienste ab 1.1.2011 und Bundesfreiwilligendienst ab 3.5.2011.

Sanierungsklausel

Aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26.1.2011 dürfen deutsche Finanzämter die Sanierungsklausel grundsätzlich nicht mehr anwenden – trotz der seitens der Bundesregierung insoweit beim Gericht der Europäischen Union erhobenen Nichtigkeitsklage.

Anstelle der im Regierungsentwurf noch vorgesehenen Aufhebung der Sanierungsklausel erfolgt nunmehr eine Suspendierung. Eine erneute Anwendung bzw. eine Weiteranwendung der Sanierungsklausel sieht das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz insbesondere dann vor, wenn das Gericht oder der Gerichtshof der Europäischen Union den Beschluss der Europäischen Kommission für nichtig erklären und feststellen, dass die Sanierungsklausel keine staatliche Beihilfe darstellt.

Zum Hintergrund: Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Diese Verlustabzugsbeschränkung gilt jedoch nicht, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt.

Fingierte Schenkungen bei Kapitalgesellschaften

Im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist eine Neuregelung zu beachten, nach der Einlagen in eine GmbH in bestimmten Fällen der Schenkungsteuer unterliegen können.

Nach der neuen Gesetzesfassung wird die Werterhöhung von Kapitalgesellschaftsanteilen, die eine unmittelbar oder mittelbar beteiligte Person durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt, nämlich als Schenkung fingiert.

Sollte es sich um einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang handeln, wird bei der Ermittlung der Schenkungsteuer das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker (Einlegendem) und Beschenktem (Mitgesellschafter) zugrunde gelegt.

Hinweis: Vorgenannte Ausführungen gelten für Erwerbe, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes entsteht.

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Im Zuge der Umstellung auf das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren – dessen Starttermin aktuell auf den 1.1.2013 verschoben wurde – wurden die umfangreichen lohnsteuerlichen Verfahrensvorschriften überarbeitet (Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG), Drs. 676/11 (B) vom 25.11.2011).

Steuerliche Überlegungen im Hinblick auf den anstehenden Jahreswechsel

So langsam neigt sich das Jahr 2011 dem Ende entgegen. Es ist also an der Zeit, sich darüber Gedanken zu machen, welche Maßnahmen im privaten Bereich bis zum Ende des Jahres steuerliche Vorteile bringen können. Nachfolgende Aspekte sollten in die Überlegungen einbezogen werden.

Verlagerung von Ausgaben

Die Einkommensteuersätze werden sich im Zuge des Jahreswechsels nicht verändern. Somit kommt es auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Aufwendungen noch ins laufende Jahr vorgezogen werden sollten oder doch besser in das Jahr 2012 zu verlagern sind. Eine gezielte Steuerung des Zahlungstermins kommt insbesondere in den nachfolgenden Fällen in Betracht.

Bei Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, wobei ein Höchstbetrag von 1.200 EUR zu beachten ist. Sollte der Höchstbetrag in 2011 bereits ausgeschöpft worden sein, sollten weitere Leistungen nach Möglichkeit erst in 2012 beglichen werden.

Hinweis: Darüber hinaus sollte man im Blick haben, dass es sich um eine Steuerermäßigung handelt, die von der Steuerschuld abgezogen wird. Fällt in 2011 z.B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Der Steuerpflichtige kann weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen. In diesen Fällen sollten die Handwerkerleistungen nach Möglichkeit erst in 2012 beglichen werden.

Auch bei Sonderausgaben (z.B. Spenden) oder bei außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Arzneimittel) kann eine Verlagerung der Ausgaben sinnvoll sein. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man dabei insbesondere die zumutbare Eigenbelastung berücksichtigen. Es gilt folgende Grundregel:

  • Ist abzusehen, dass die zumutbare Belastung in 2011 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen erst in 2012 beglichen werden.
  • Indes lohnt sich ein Vorziehen, wenn in 2011 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

Hinweis: In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Kinderbetreuungskosten

Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wird ab 2012 vereinfacht. Kern der Neuregelung ist, dass die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Erwerbstätigkeit) keine Rolle mehr spielen und Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Altersunterscheidung berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind Kinderbetreuungskosten nur einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr auch wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. An der Abzugshöhe (zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind) ändert sich hingegen nichts.

Hinweis: Nach einer neu eingefügten Gesetzesvorschrift werden die Einkünfte, die Summe der Einkünfte und der Gesamtbetrag der Einkünfte bei Anwendung außersteuerlicher Vorschriften um die Kinderbetreuungskosten gemindert. Somit bleibt es z.B. für die Festsetzung der Kindergartengebühren ohne Auswirkung, dass die Kinderbetreuungskosten ab 2012 nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar sind.

Optimierung des Elterngeldes

Werdende Eltern sollten dem später zu Hause bleibenden Partner frühzeitig die günstige Steuerklasse III zuweisen, um die Bemessungsgrundlage für das spätere Elterngeld zu erhöhen.

Hinweis: Zu beachten ist aber auch, dass sich der Wechsel der Steuerklasse für den weiter berufstätigen Ehepartner nachteilig auswirken kann. Wird dieser beispielsweise für längere Zeit krank oder arbeitslos, erhält er infolge der ungünstigeren Steuerklasse ein geringeres Kranken- bzw. Arbeitslosengeld.