Steuerberaterin Margit Schunke

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Ausbildungskosten als Werbungskosten: Musterverfahren bereits anhängig

Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Gesetzgeber dem unbeschränkten Abzug von Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums einen Riegel vorgeschoben. Doch nun regt sich bereits Widerstand. Ein Pilot hat beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage eingereicht und begehrt eine frühzeitige Vorlage zum Bundesverfassungsgericht.

Der Deutsche Steuerberaterverband und der Bund der Steuerzahler empfehlen: Studenten und Auszubildende sollten die Aufwendungen für die Erstausbildung oder das Erststudium in ihrer Steuererklärung weiterhin als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen. Gegen einen ablehnenden Einkommensteuerbescheid sollte Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung kann auf das Verfahren beim FG Baden-Württemberg verwiesen werden.

Zum Hintergrund

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Mit diesem erst kürzlich vorgenommenen „Nichtanwendungsgesetz” hat der Gesetzgeber auf die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reagiert, der sich für einen Abzug als vorweggenommene Werbungskosten ausgesprochen hatte. Nach der gesetzlichen Neuregelung sind entsprechende Aufwendungen also weiterhin nur als Sonderausgaben abzugsfähig.

Die meisten Studenten/Auszubildenden profitieren vom Sonderausgabenabzug jedoch nicht, da sie während des Studiums bzw. der Ausbildung keine oder nur geringe Einnahmen erzielen und sich die Aufwendungen daher nicht steuermindernd auswirken können. Anders als bei den Werbungskosten können Sonderausgaben nämlich nur direkt im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden. Ein Vortrag der Ausgaben auf spätere Jahre ist beim Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Daher ist die Einordnung der Ausbildungskosten als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben von entscheidender Bedeutung (FG Baden-Württemberg, Az. 10 K 4245/11; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 4.1.2012; DStV, Mitteilung vom 2.1.2012).

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