Nach einer aktuellen Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg gelten die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes (Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld) als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus.
- Der Abzug der Beiträge darf nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden.
- Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen – wie Unterhalt und Verpflegung – erfüllt wurde.
- Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug (OFD Magdeburg, Verfügung vom 3.11.2011, Az. S 2221-118- St 224).
Das Bundesfinanzministerium hat mit einem aktuellen Schreiben zur Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse eine geänderte, ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geltende Ländergruppeneinteilung bekannt gegeben.
Für die steuerliche Berücksichtigung von Sachverhalten, die ausländische Verhältnisse betreffen, können die ansonsten geltenden Freibeträge, Pauschbeträge oder Höchstbeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des jeweiligen Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Daher wird vom Bundesfinanzministerium regelmäßig eine Ländergruppeneinteilung vorgenommen. Dort werden die einzelnen Länder entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingestuft. Je nach Ländergruppe sind die Beträge in voller Höhe, zu 75 %, 50 % oder 25 % anzusetzen.
Hinweis: Die Ländergruppeneinteilung hat beispielsweise für folgende Bereiche eine steuerliche Auswirkung:
- Kinderfreibetrag und Höhe des Ausbildungsfreibetrags für Kinder im Ausland sowie
Der Grunderwerbsteuersatz wurde in Nordrhein-Westfalen zum 1.10.2011 von 3,5 % auf 5 % erhöht. Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich mit Abschluss des rechtswirksam abgeschlossenen notariell beurkundeten Kaufvertrags. Die Übergabe des Grundstücks, die Grundbucheintragung und auch die Kaufpreiszahlung haben keinen Einfluss auf die Steuerentstehung.
Hinweis: Nach dem Grunderwerbsteuergesetz beträgt der Steuersatz 3,5 %. Seit September 2006 haben die Bundesländer die Möglichkeit, den Steuersatz selbst festzulegen. Die aktuellen Steuersätze betragen 3,5 % bis 5 % (FinMin NRW, Mitteilung vom 22.7.2011).
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der immer wieder vorkommenden Frage Stellung genommen, ob Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können – und diese Frage schließlich verneint.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung u.a. wie folgt: Der Gesetzgeber habe die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich – beispielsweise der auch dem nicht Sorgeberechtigten zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld – berücksichtigt würden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen des getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten seien, liege im Rahmen des gesetzgeberischen Regelungsspielraums (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.9.2011, Az. 5 K 2011/10).
Der Koalitionsausschuss hat sich auf Steuerentlastungen in Höhe von rund sechs Milliarden EUR verständigt. Dabei soll insbesondere der Grundfreibetrag angehoben und die sogenannte kalte Progression korrigiert werden.
Die Eckpunkte im Überblick:
- Erhöhung des Grundfreibetrags, der derzeit bei 8.004 EUR liegt, um insgesamt 350 EUR. Die Anhebung soll in zwei Schritten erfolgen: zum 1.1.2013 um 126 EUR und zum 1.1.2014 um 224 EUR;
- prozentuale Anpassung des Tarifverlaufs an die Preisentwicklung, ebenfalls in zwei Schritten mit insgesamt 4,4 %.
Entlastungswirkungen
Um die Entlastungswirkungen zu veranschaulichen, führt die Bundesregierung einige Beispiele auf. Aus den Beispielen wird ersichtlich, dass die Entlastung der unteren Einkommensgruppen im Verhältnis zur tatsächlichen Steuerhöhe am größten ist:
- Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von rund 25.000 EUR wird jährlich etwa 150 EUR weniger Steuern zahlen müssen als bisher. Das entspricht einer Entlastung von 3,4 % seiner bisherigen Steuerzahllast von rund 4.300 EUR (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag).
- Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von rund 43.000 EUR jährlich wird 2014 rund 2,5 % weniger Steuern zahlen müssen (ca. 270 EUR bei einer bisherigen Steuerbelastung von rund 10.300 EUR).
- Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Einkommen von rund 25.000 EUR jährlich wird im Jahr 2014 rund 165 EUR weniger Steuern zahlen müssen. Im Vergleich zu seiner bisherigen Steuerbelastung entspricht dies einer Entlastung von rund 11 %.
- Ein verheirateter Arbeitnehmer mit 53.000 EUR zu versteuerndem Einkommen im Jahr erfährt hingegen nur eine Entlastung von rund 3 % seiner bisherigen Steuerzahllast; das sind rund 300 EUR weniger an Steuern im Jahr.
Hinweis: Die Bundesregierung ist bei der Umsetzung der Steuerentlastungen auf die Zustimmung im Bundesrat angewiesen. Nach derzeitigem Stand ist eine Zustimmung indes nicht sehr wahrscheinlich (Mitteilung der Bundesregierung vom 10.11.2011, „Den Bürgern Geld zurückgeben“).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Aufwendungen für das Erststudium im Anschluss an den Schulabschluss (Abitur) sowie für eine erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten absetzbar, was im Gegensatz zum bisherigen Sonderausgabenabzug regelmäßig erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringt. Die Freude über diese Rechtsprechung dürfte aber vermutlich nicht lange währen, denn der Gesetzgeber plant ein „Nichtanwendungsgesetz“.
Das vom Deutschen Bundestag am 27.10.2011 beschlossene Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz sieht u.a. vor, dass Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Diese gesetzliche „Klarstellung“ soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gelten. Demgegenüber soll die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug von derzeit 4.000 EUR ab dem Veranlagungszeitraum 2012 auf 6.000 EUR erhöht werden.
Hinweis 1: Der erhöhte Sonderausgabenabzug würde sich für viele Studenten nicht auswirken, da sie keine Einkünfte erzielen, mit denen die Aufwendungen verrechnet werden können. Eine jahresübergreifende Verrechnung ist im Vergleich zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht möglich.
Hinweis 2: Der Bundesrat wird dem Gesetz wohl zustimmen. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den 25.11.2011 geplant (Bericht des Finanzausschusses vom 26.10.2011, BT-Drs. 17/7524; BFH-Urteile vom 28.7.2011, Az. VI R 5/10, Az. VI R 7/10, Az. VI R 38/10).
In einem aktuellen Streitfall berücksichtigte das Finanzamt Aufwendungen für gelieferte Mahlzeiten („Essen auf Rädern“) als außergewöhnliche Belastungen. Die Steuerpflichtigen beanspruchten indes eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und klagten – letztlich ohne Erfolg.
Begründung des Finanzgerichts Münster: Damit Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft werden, müssen die Dienstleistungen im Haushalt des Steuerzahlers stattfinden. Das ist bei „Essen auf Rädern” nicht der Fall. Denn die eigentliche Leistung – die Zubereitung der Mahlzeiten – erfolgt außerhalb des Haushalts.
Zum Hintergrund
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen (höchstens um 4.000 EUR). Handelt es sich bei den Aufwendungen indes um außergewöhnliche Belastungen, wirken sich die Aufwendungen nur dann steuermindernd aus, wenn die gesetzlich geregelte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird (FG Münster, Urteil vom 15.7.2011, Az. 14 K 1226/10 E).
Nachdem sich Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss darauf verständigt hatten, die gemeinsame Abgabe der Einkommensteuererklärung für zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht ins Steuervereinfachungsgesetz 2011 aufzunehmen, hat das Gesetz den Bundesrat passiert. Die nun endgültig beschlossenen Steueränderungen treten zum überwiegenden Teil in 2012 in Kraft.
In der Praxis sollte man vor allem folgende Neuerungen im Blick haben:
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Bereits für das Jahr 2011 wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR auf 1.000 EUR erhöht. Die Anhebung ist bei der Lohnabrechnung für Dezember 2011 zu berücksichtigen.
Hinweis: Die aus der Erhöhung resultierende Entlastungswirkung ist gering. Für einen ledigen Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 EUR beträgt die Entlastung (nur) rund 39 EUR im Jahr (inkl. Solidaritätszuschlag und 9 % Kirchensteuer).
Auswirkungen ergeben sich ohnehin nur dann, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht überschritten wird. Für Steuerpflichtige, die beispielsweise hohe Fahrtkosten haben, ändert sich demzufolge nichts.
Kinderbetreuungskosten
Ab dem Jahr 2012 wird es für viele Eltern einfacher werden, ihre Kinderbetreuungskosten von der Steuer abzusetzen. Kern der Neuregelung ist, dass die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Erwerbstätigkeit) keine Rolle mehr spielen und Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Altersunterscheidung berücksichtigt werden. An der Abzugshöhe (zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind) ändert sich hingegen nichts.
Hinweis: Die Änderungen können sich aber auch nachteilig auswirken. Sofern beide Eltern erwerbstätig sind, können die Aufwendungen derzeit wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Da die Kinderbetreuungskosten ab 2012 einheitlich als Sonderausgaben behandelt werden, wird der Gesamtbetrag der Einkünfte, der unter Umständen Grundlage für die Festsetzung der Kindergartenbeiträge ist, nicht mehr gemindert. Dies könnte eventuell zu höheren Kindergartenbeiträgen führen.
Nachweis von Krankheitskosten
Der Bundesfinanzhof hatte jüngst seine Rechtsprechung geändert und zum Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen entschieden, dass es eines im Voraus erstellten amtsärztlichen Attestes nicht mehr bedarf.
Entgegen dieser Rechtsprechung wurde die bisherige Handhabung der Finanzverwaltung nun gesetzlich normiert – und zwar rückwirkend für alle noch offenen Fälle. Damit muss der Nachweis weiterhin vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.
Hinweis: Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind z.B. für eine Bade- oder Heilkur oder eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht als Nachweis die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus.
Kindergeld
Ab dem nächsten Jahr werden Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Einkommensgrenzen gewährt. Damit entfallen die zum Teil komplizierten und umfangreichen Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Kinder.
Hinweis: Derzeit besteht ein Kindergeldanspruch für volljährige Kinder nur dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen jährlichen Grenzbetrag von 8.004 EUR nicht übersteigen.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein volljähriges Kind ab 2012 grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Hinweis: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind hingegen unschädlich.
Entfernungspauschale
Die Günstigerprüfung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt ab dem Jahr 2012 nur noch jahresbezogen. Demzufolge entfällt die tageweise Gegenüberstellung von Fahrkartenpreisen und Kilometergeld.
Hinweis: Die Regelung führt zu einer Vereinfachung bei der Berechnung. Sie kann aber auch geringere Werbungskosten zur Folge haben.
Verbilligte Vermietung
Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten derzeit nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Werden zwar 56 %, aber weniger als 75 % der ortsüblichen Miete vereinbart, muss durch eine Überschussprognose ermittelt werden, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann gibt es den vollen Werbungskostenabzug.
Ab 2012 gilt die Vermietung bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Die leidige Überschussprognose entfällt.
Elektronische Rechnungen
Rückwirkend zum 1.7.2011 wurden die hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert, sodass eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine Übermittlung im EDI-Verfahren nicht mehr zwingend erforderlich sind.
Jeder Unternehmer kann nun selbst festlegen, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können.
Hinweis: Der Gesetzestext lässt viele Fragen offen, sodass mit weiterführenden Hinweisen durch die Finanzverwaltung zeitnah zu rechnen ist. Wer bis dahin beim Vorsteuerabzug kein Risiko eingehen möchte, sollte weiterhin auf das Signatur- oder EDI-Verfahren zurückgreifen (Steuervereinfachungsgesetz 2011, Einigung Vermittlungsausschuss 21.9.2011, BT-Drucks. 17/7025; Zustimmung Bundesrat 23.9.2011, BR-Drucks. 568/11).
In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall schenkte der Ehemann seiner Ehefrau ein Ferienhaus, das von den Ehegatten als Feriendomizil genutzt wurde. Eine Fremdvermietung erfolgte nicht, vielmehr wurde es zur ganzjährigen Wohnnutzung bereitgehalten. Für die Zuwendung beanspruchten die Ehegatten die Steuerbefreiung für Familienwohnheime, die sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht abgelehnt wurde.
Das Finanzgericht Münster hat sich mit seiner Entscheidung der überwiegenden Meinung der Literatur und der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, wonach die für Familienwohnheime vorgesehene Steuerbefreiung nur dann in Betracht kommt, wenn sich in dem Haus oder der Eigentumswohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Die Befreiung ist deshalb nicht möglich, wenn das Grundstück als Ferien- oder Wochenendhaus genutzt wird.
Hinweis: Da es bis dato noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Begriff „Familienwohnheim“ gibt, wurde die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Geeignete Fälle können somit über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden (FG Münster, Urteil vom 18.5.2011, Az. 3 K 375/09, Rev. BFH Az. II R 35/11).
Bereits im Jahr 2009 hatte der Bundesfinanzhof entgegen dem gesetzlichen Wortlaut entschieden, dass Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten absetzbar sind, wenn dem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Jetzt legten die Richter nach und urteilten, dass auch die Kosten für das Erststudium im Anschluss an den Schulabschluss (Abitur) sowie für eine erstmalige Berufsausbildung Werbungskosten sind.
Zum Hintergrund
Die Finanzverwaltung interpretiert die seit 2004 geltende Regelung zur Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten so, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die jährlichen Kosten nur bis 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig.
Da während eines Studiums keine – oder nur geringe – Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Sonderausgaben hingegen bleiben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.
Voller Abzug bei beruflichem Zusammenhang
Der Bundesfinanzhof hat der Finanzverwaltung aktuell eine Absage erteilt und entschieden, dass die Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur späteren Berufstätigkeit stehen.
Ein hinreichend konkreter Zusammenhang ist grundsätzlich zu bejahen, wenn ein Studium oder eine Ausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.
Beachte: Die Finanzverwaltung wendet die eingangs erwähnte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2009 an. Ob sie auch die aktuelle Rechtsprechung anerkennen wird, bleibt vorerst abzuwarten.
Praxishinweise
Der Bund der Steuerzahler rät betroffenen Studenten, die Kosten für das Erststudium in der Steuererklärung als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend zu machen. Mögliche Verluste können dann beim späteren Berufsstart steuermindernd gegengerechnet werden.
Die Aufwendungen für das Studium können in allen noch offenen Fällen nacherklärt werden. Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies für mindestens vier Jahre nachholen. Bis zum 31.12.2011 kann also noch die Steuererklärung für 2007 abgegeben werden.
Hinweis: Geltend gemacht werden können beispielsweise Kosten für Fachliteratur, Studienfahrten, Schreibmaterial, die Semestergebühren und die Fahrtkosten zur Universität (BFH-Urteile vom 28.7.2011, Az. VI R 38/10, Az. VI R 7/10; BFH-Urteile vom 18.6.2009, Az. VI R 14/07, Az. VI R 31/07; BMF-Schreiben vom 22.9.2010, Az. IV C 4 – S 2227/07/10002 :002; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 17.8.2011).