| Damit war nicht unbedingt zu rechnen: Kurz vor Toresschluss hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung am 19.12.2014 das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet) trotz zuvor geäußerter Bedenken doch noch passieren lassen. Der folgende Überblick befasst sich mit wichtigen einkommensteuerlichen Änderungen. |
Bessere Vereinbarung von Familie und Beruf
Mit einer neu eingefügten Regelung werden weitere Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, ab 1.1.2015 steuerfrei gestellt. Dies können sein:
- Leistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt (ohne betragliche Höchstgrenze).
- Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers (Höchstgrenze von 600 EUR im Kalenderjahr). Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche, außergewöhnliche Betreuung handelt, die zum Beispiel durch einen zwingenden beruflichen Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder bei Krankheit eines Kindes bzw. pflegebedürftigen Angehörigen notwendig wird.
- Hinweis | Damit sind erstmalig auch im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallende Betreuungskosten in einem eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstigt.
Erweiterung des Teilabzugsverbots
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, hat der Gesetzgeber die Regelungen zum Teilabzugsverbot (Betriebsausgabenabzug nur zu 60 %) verschärft, wovon vor allem Betriebsaufspaltungen betroffen sind.
Die wohl wichtigste Änderung betrifft den Betriebsausgabenabzug durch Wertminderungen betrieblicher Darlehen. Die Kürzungsvorschrift gilt, wenn der Darlehensgeber zu mehr als 25 % am Stammkapital des Darlehensnehmers beteiligt ist oder war. Weitere Voraussetzung ist, dass das Darlehen nicht wie unter fremden Dritten gewährt wurde.
Darüber hinaus ist das Teilabzugsverbot auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige zu mehr als 25 % am Stammkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder war.
| PRAXISHINWEIS | Somit sind die Regelungen überholt, wonach das Teilabzugsverbot für substanzmindernde Aufwendungen (wie Abschreibungen und Erhaltungsaufwendungen) und für Substanzverluste (wie Teilwertabschreibung und Forderungsverzicht) nicht gilt. |
Berufsausbildung: Neue Kriterien für die Erstausbildung
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Beachten Sie | Aufwendungen können in diesen Fällen nur als Sonderausgaben bis maximal 6.000 EUR im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Sie bleiben bei fehlenden Einkünften wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.
Um der problematischen Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung zu begegnen, hat der Gesetzgeber nun den Begriff der „Erstausbildung“ definiert. Nach der ab 2015 geltenden Regelung muss eine in Vollzeit (Dauer von durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden) durchgeführte Erstausbildung einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten umfassen. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
Darüber hinaus erkennt der Gesetzgeber eine Berufsausbildung als Erstausbildung an, wenn die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden wurde, ohne dass die entsprechende Berufsausbildung zuvor durchlaufen worden ist.
Beachten Sie | Keine erste Berufsausbildung sind nach der Gesetzesbegründung z.B. Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung, Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr.
| PRAXISHINWEIS | Die Frage, ob der Ausschluss von Erstausbildungskosten vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug verfassungsgemäß ist, liegt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. |
Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen
Nicht zuletzt infolge der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Betriebsveranstaltungen sah sich der Gesetzgeber gezwungen, hier Klarheit zu schaffen.
Ab 2015 gilt ein Freibetrag von 110 EUR. Vorteil gegenüber der bisherigen 110 EUR-Freigrenze:Auch bei höheren Aufwendungen bleiben 110 EUR pro Arbeitnehmer für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr steuerfrei.
In die Berechnung werden allerdings alle Aufwendungen einbezogen – auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (z.B. für einen Eventmanager). Die geldwerten Vorteile, die auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.
Versorgungsausgleich
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung sind ab 2015 als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit dies der Verpflichtete mit Zustimmung des Berechtigten beantragt. Im Gegenzug erfolgt eine Besteuerung beim Empfänger.
Quelle | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417; BMF vom 19.12.2014: „Was ändert sich im Steuerrecht im Jahr 2015?“; Berufsausbildungskosten: Az. des BVerfG: 2 BvL 23/14 und 2 BvL 24/14
| Durch eine gesetzliche Änderung soll die lohnsteuerliche Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen ab 2015 um 40 EUR auf 150 EUR (brutto) erhöht werden. Dies ist aber nicht per se positiv, denn gleichzeitig soll die neue steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dadurch ausgehebelt werden. |
Zum Hintergrund
Sofern es sich um eine herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltung und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt, liegt regelmäßig ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, welches nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
Betriebsveranstaltungen werden als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Somit führt die dritte (und jede weitere) Veranstaltung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Hinweis | Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen kann der Arbeitgeber die beiden üblichen Veranstaltungen bestimmen. Unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge kann er die Betriebsveranstaltung mit den niedrigsten Kosten als dritte (lohnsteuerpflichtige) Veranstaltung wählen.
Von üblichen Zuwendungen geht die Finanzverwaltung aus, wenn die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer die Freigrenze von derzeit 110 EUR (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Anderenfalls liegt in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof der Handhabung der Verwaltung in zwei zentralen Punkten widersprochen:
- Aufwendungen für die Ausgestaltung der Feierlichkeiten (z.B. Miete für den Veranstaltungsraum oder Kosten für einen Eventveranstalter) bewirken bei den Teilnehmern keinen unmittelbaren Wertzugang. Sie bleiben bei der Gesamtkostenermittlung außer Betracht.
- Der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil ist dem Arbeitnehmer bei der Berechnung der Freigrenze nicht als eigener Vorteil zuzurechnen.
Reaktion des Gesetzgebers
Nachdem die Verwaltung bereits signalisiert hat, dass sie diese Sichtweise derzeit nicht anwendet, soll die bisherige Handhabung der Finanzverwaltung nun gesetzlich festgelegt werden.
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Beispiel
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An der Frühjahrsfeier der A-GmbH im März 2015 haben 100 Arbeitnehmer teilgenommen. 20 Arbeitnehmer haben ihre ebenfalls eingeladenen Ehepartner mitgebracht. Es wurde Essen im Wert von 50 EUR/Person serviert und Getränke für im Schnitt 20 EUR/Person. Die Kosten für die Saalmiete haben 4.500 EUR betragen.
Die nicht individuell zuordenbaren Aufwendungen von 4.500 EUR sind durch die Anzahl der Personen (120) zu teilen (= 37,50 EUR/Person). Arbeitnehmer ohne Begleitung haben somit Zuwendungen in Höhe von 107,50 EUR (Essen 50 EUR, Getränke 20 EUR, Gemeinkosten 37,50 EUR) erhalten, die steuerfrei sind, da sie unter der neuen Freigrenze von 150 EUR liegen. Bei in Begleitung erschienenen Arbeitnehmern summieren sich die Zuwendungen hingegen auf 215 EUR. Hier wäre die Freigrenze deutlich überschritten und der Betrag ist damit in voller Höhe der Lohnsteuer zu unterwerfen.
Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hätte im Beispielsfall hingegen lediglich 70 EUR pro Arbeitnehmer zugrunde gelegt – egal, ob mit oder ohne Begleitung.
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Zu allem Überfluss wird in der Neuregelung festgelegt, dass die vom Arbeitgeber vorgenommenen Reisekostenvergütungen (Geld und Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen in die Freigrenze von
150 EUR einzubeziehen sind, also nicht zusätzlich erfolgen können.
Hinweis | Nach derzeitigem Zeitplan ist die abschließende 2. und 3. Lesung im Bundestag für den 5.12.2014 vorgesehen. Somit könnte der Bundesrat dem Gesetz am 19.12.2014 zustimmen. Dieser Zeitplan wird aber wohl nur dann eingehalten werden können, wenn die Bundesländer keine gravierenden Änderungen über den Vermittlungsausschuss einbringen wollen. Die weitere Entwicklung bleibt demzufolge vorerst abzuwarten.
Quelle | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.9.2014; BFH-Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10; BFH-Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 7/11; OFD Nordrhein-Westfalen vom 14.7.2014, Kurzinfo LSt 5/14
Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen
| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. |
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Sachverhalt
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In einem aktuellen Streitfall litt eine Frau an Multipler Sklerose und war gehbehindert. Deshalb errichteten sie und ihr Ehemann nach einer fachkundigen Beratung einen behindertengerecht gestalteten eingeschossigen Bungalow. Dieser wies gegenüber einem Bungalow, der ohne Berücksichtigung der Behinderung hätte gebaut werden können, eine größere Grundfläche auf. Die Mehrkosten für das größere Grundstück in Höhe von rund 13.000 EUR machte das Ehepaar in der Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen dagegen statt – allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof schließlich befand.
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Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.Anschaffungskosten für ein größeres Grundstück zählen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hierzu jedoch nicht. Ihnen fehlt es an der für den Abzug als außergewöhnliche Belastung erforderlichen Zwangsläufigkeit.
Anders als Aufwendungen für bauliche Maßnahmen (wie beispielsweise der Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifts) sind diese Mehrkosten nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße (Wohnflächenbedarf) des Steuerpflichtigen.
Quelle | BFH-Urteil vom 17.7.2014, Az. VI R 42/13
| Auch bei einem beruflich veranlassten Umzug können Aufwendungen für die Beseitigung von Mietschäden in der bisherigen Wohnung nicht als umzugsbedingte Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese Kosten unabhängig vom berufsbedingten Umzug vom Steuerpflichtigen ohnehin hätten getragen werden müssen und nicht durch die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages entstanden sind. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt. |
Beachten Sie | Zwar ist in diesen Fällen ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Für die Aufwendungen zur Beseitigung von Mietschäden kommt aber unter Umständen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht. Diese beträgt 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr.
Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.4.2014, Az. 5 K 231/11; BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003:004
Das Bundesfinanzministerium hat neue Muster für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht, wobei es nicht beanstandet wird, wenn die bisherigen Muster noch bis zum 31.12.2013 verwendet werden.
Hinweis: Die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen stehen als ausfüllbare Formulare unter www.formulare-bfinv.de zur Verfügung (BMF-Schreiben vom 7.11.2013, Az. IV C 4 – S 2223/07/0018 :005).
Überträgt ein Elternteil ein Grundstück im Wege der Schenkung auf ein Kind und schenkt das Kind im direkten Anschluss einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn das Kind nicht zur Weiterschenkung verpflichtet war.
Für die Bestimmung des jeweiligen Zuwendenden und Bereicherten kommt es darauf an, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands hat.
Für die Annahme einer Weitergabeverpflichtung reicht es nicht aus, dass der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung weiterschenkt.
Hinweis: Die zeitliche Abfolge der Schenkungen kann bei der Gesamtwürdigung eine Indizwirkung haben. Eine kurze Verweildauer des Geschenks beim Bedachten spricht für sich allein indes nicht für eine Weitergabeverpflichtung.
Darüber hinaus macht der Bundesfinanzhof deutlich, dass schenkungsteuerrechtlich grundsätzlich nicht von einer Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind auszugehen ist. Eltern haben nämlich regelmäßig kein Interesse, ihr Vermögen auf ihre Schwiegerkinder zu übertragen. Gewollt ist vielmehr eine Übertragung auf die eigenen Kinder.
Beachten Sie: Von einem Gestaltungsmissbrauch (Ausnutzung von hohen Freibeträgen der nächsten Angehörigen) kann insoweit ebenfalls nicht ausgegangen werden, da im Hinblick auf die zivilrechtlichen Folgen regelmäßig beachtliche nichtsteuerliche Gründe für die Gestaltung vorhanden sind (BFH-Urteil vom 18.7.2013, Az. II R 37/11).
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat darauf hingewiesen, dass es bei der Elektronischen Steuererklärung ELSTER eine Vereinfachung gibt. Danach muss die Zusatzsoftware Java nicht mehr verwendet werden, um das ElsterOnline-Portal nutzen zu können.
In der Vergangenheit ist die auf vielen PCs installierte Zusatzsoftware Java wegen Sicherheitsmängeln immer wieder in die Kritik geraten. Zudem gab es technische Probleme bei den Anwendern. Durch eine Neuprogrammierung kann nun auf Java verzichtet werden. Bislang war die Software technische Voraussetzung, um sich im ElsterOnline-Portal einloggen zu können (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen: Mitteilung Nr. 281 vom 6.8.2013).
Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen, wonach die Bank „zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung“ die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist unwirksam. Der Erbe ist von Rechts wegen nämlich nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Dies hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden.
Die Klausel gewährt der Sparkasse unabhängig davon, ob das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf einem Erbschein zu bestehen. An diesem zu weiten Ermessensspielraum ändert auch das berechtigte Interesse der Sparkasse nichts, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Entscheidend ist eine Interessenabwägung im Einzelfall.
Beachten Sie: Die vom Bundesgerichtshof beanstandete Klausel findet sich in vielen Bankverträgen. Bei einer eindeutigen Nachweismöglichkeit des Erbrechts können die Banken nun nicht mehr die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Ob und wie die Banken dieses Urteil umsetzen, bleibt abzuwarten (BGH, Urteil vom 8.10.2013, Az. XI ZR 401/12).
Im nächsten Jahr wird der Grundfreibetrag – bis zu diesem Betrag wird ein zu versteuerndes Einkommen nicht der Einkommensteuer unterworfen – um 224 EUR auf 8.354 EUR erhöht. Da die Steuerentlastung aber eher gering sein dürfte, kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2014 verlagert werden sollten.
Handwerkerrechnungen
Dies gilt z.B. für Handwerkerleistungen. Sofern der Höchstbetrag von 1.200 EUR (20 % von 6.000 EUR) bereits erreicht ist, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2014 beglichen werden.
Hinweis: Fällt in 2013 z.B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Da die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht zurück- oder vorgetragen werden kann, ist eine Rechnungsbegleichung auch in diesen Fällen in 2014 sinnvoll.
Grunderwerbsteuer
Einige Bundesländer planen, die Grunderwerbsteuer zum 1.1.2014 zu erhöhen – Schleswig-Holstein sogar von 5 % auf 6,5 %. Wer also beabsichtigt, zeitnah eine Immobilie zu erwerben, sollte den Kauf gegebenenfalls noch in 2013 durchführen.
Hinweis: Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich mit Abschluss des rechtswirksam abgeschlossenen notariell beurkundeten Kaufvertrags. Der Übergang von Nutzen und Lasten, die Grundbucheintragung und auch die Kaufpreiszahlung haben keinen Einfluss auf die Steuerentstehung.
Durch das Hochwasser Ende Mai/Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen Deutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Das Bundesfinanzministerium hat nun im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder steuerliche Unterstützungsmaßnahmen erlassen, die vom 1.6.2013 bis zum 31.5.2014 gelten.
Die Maßnahmen beziehen sich u.a. auf Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen und auf lohnsteuerliche Erleichterungen (z.B. die Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitslohnspenden). Auch steuerliche Nachweispflichten werden erleichtert. Dies gilt vor allem für Spendennachweise (BMF-Schreiben vom 21.6.2013, Az. IV C 4 – S 2223/07/0015: 008).