Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und den Gesetzgeber aufgefordert, die Rechtslage rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1.8.2001 zu ändern. Die insofern vorgenommene Neuregelung wurde bereits am 18.7.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Nach der gesetzlichen Neufassung sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Diese Generalnorm ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Hinweis: Die neue Rechtslage bringt aber nicht per se Steuervorteile. Ist das zu versteuernde Einkommen der Partner nämlich in etwa gleich hoch, bringt der Ehegattentarif keine Steuerentlastung (Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 vom 15.7.2013, BGBl I 2013, 2397; BVerfG, Beschlüsse vom 7.5.2013, Az. 2 BvR 909/06, Az. 2 BvR 1981/06, Az. 2 BvR 288/07).
Nach monatelangen Verhandlungen haben Bund und Länder ihren Streit über Steueränderungen beigelegt und sich auf einen umfassenden Kompromiss verständigt. In dem nun am 29.6.2013 im Bundesgesetzblatt verkündeten Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind weite Teile des letztlich gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 enthalten. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über ausgewählte praxisrelevante Änderungen.
Zinslauf beim Investitionsabzugsbetrag
Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags erfüllen, können für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben abziehen. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung in Höhe von 6 % im Jahr. Unterschiedliche Auffassungen bestanden bis dato zum Beginn des Zinslaufs.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat in 2011 ein für Steuerzahler günstiges Urteil gefällt. Anders als die Finanzverwaltung hat das Gericht die Aufgabe der Investitionsabsicht nämlich als ein rückwirkendes Ereignis angesehen. Damit beginnt der Zinslauf für den Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr ergibt, erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Steuerzahler seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung beginnt der Zinslauf indes schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde.
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde die Ansicht der Verwaltung nun gesetzlich festgeschrieben. Diese Neuregelung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2013.
Hinweis: Die bisherige Rechtslage ist umstritten. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen ist nämlich ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Gesetzesänderung könnte jedoch ein Hinweis darauf sein, dass die Verwaltung mit einem positiven Ausgang des Revisionsverfahrens zugunsten der Unternehmer rechnet und daher auf eine „Klarstellung“ durch den Gesetzgeber für die Zukunft hingewirkt hat. Auf den Ausgang des Revisionsverfahrens darf man jedenfalls gespannt sein.
Vergünstigungen bei der Privatnutzung von Elektroautos
Gegenüber Fahrzeugen, die ausschließlich mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, sind Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bei der privaten Nutzungsbesteuerung wegen eines höheren Listenpreises benachteiligt. Dieser Nachteil wird nun ausgeglichen, indem der Listenpreis um die Kosten für das Batteriesystem gemindert wird. Dies erfolgt über eine Pauschale, die sich nach der Batteriekapazität richtet.
Hinweis: Diese Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2013 und kann für alle begünstigten Fahrzeuge geltend gemacht werden, die vor dem 1.1.2023 angeschafft werden.
Abzugsverbot von Prozesskosten
Der Bundesfinanzhof hat in 2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Bundesfinanzministerium konterte daraufhin mit einem Nichtanwendungserlass, in dem eine mögliche gesetzliche Neuregelung in Aussicht gestellt wurde.
Diese ist nun erfolgt, indem Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen sind – es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Hinweis: Die gesetzliche Neuregelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.
Lohnsteuer-Nachschau
Bei der neu eingeführten Lohnsteuer-Nachschau handelt es sich um eine unangemeldete Außenprüfung, die während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfindet.
Hinweis: Ziel der Lohnsteuer-Nachschau ist die wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und Scheinarbeitsverhältnissen. Damit soll die zeitnahe und ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer sichergestellt werden.
Verhinderung der Cash-GmbHs
Bis dato bestand die Möglichkeit, Zahlungsmittel, die typischerweise zum nicht begünstigten Privatvermögen gehören, z.B. in eine GmbH einzulegen, um dann die Anteile steuerbegünstigt zu verschenken (sogenannte „Cash-Gesellschaften“).
Hinweis: In einem Beschluss aus 2012 stellte der Bundesfinanzhof fest, dass er hierin keine missbräuchliche Gestaltung erkennen kann. Es handelt sich seiner Ansicht nach vielmehr um die Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten.
Diese Gestaltungsmöglichkeit wurde nun eingeschränkt. Nach der neuen Gesetzesfassung werden Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen (nach dem Abzug von Schulden) als „schädliches Verwaltungsvermögen“ eingestuft, wenn sie 20 % des Unternehmenswerts übersteigen.
Hinweis: Die Neuregelungen sind bereits auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entsteht.
Neue Rechnungsanforderungen bei Gutschriften
Erfolgt die Rechnungserstellung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, definiert das Umsatzsteuergesetz diesen Vorgang als Gutschrift. Diese Rechnungen sind nunmehr zwingend durch den Zusatz „Gutschrift“ zu ergänzen.
Dieser Zusatz ist insbesondere deshalb wichtig, weil der Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung voraussetzt. Fehlt also der Zusatz „Gutschrift“, kann der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen.
Hinweis: Die Neuregelung tritt am Tag nach der Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft; Verkündung am 29.6.2013, Inkrafttreten also am 30.6.2013 (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809; FG Niedersachsen, Urteil vom 5.5.2011, Az. 1 K 266/10, Rev. BFH Az. IV R 9/12; BMF-Schreiben vom 8.5.2009, Az. IV C 6 – S 2139 b/07/10002; BFH-Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10; BMF-Schreiben vom 20.12.2011, Az. IV C 4 – S 2284/07/0031: 002; BFH, Beschluss vom 27.9.2012, Az. II R 9/11).
Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld zusteht. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Zugehörigkeit zum Haushalt anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen gilt diese Vermutung jedoch nicht, wenn das Kind tatsächlich in einer anderen Wohnung wohnt.
In der Literatur wird kontrovers beurteilt, ob die Meldung des Kindes in der Wohnung des Steuerpflichtigen eine unwiderlegliche Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet oder nicht. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist bei einer Meldung des Kindes im Haushalt des Steuerpflichtigen nur bis zum Beweis des Gegenteils von einer Haushaltszugehörigkeit auszugehen.
Im Streitfall war die Tochter zwar bei ihrem Vater gemeldet, lebte aber tatsächlich in einer anderen Wohnung. Es kann, so die Richter, nicht richtig sein, dass dem alleinerziehenden Steuerpflichtigen deshalb der Entlastungsbetrag zuerkannt wird, weil seine Tochter ein nach dem Niedersächsischen Meldegesetz unzulässiges Verhalten an den Tag gelegt hat. Es sei nicht Zweck des Entlastungsbetrags, Verstöße gegen das Melderecht zu belohnen.
Hinweis: Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Niedersachsen, Urteil vom 23.1.2013, Az. 3 K 12326/12, Rev. BFH Az. III R 9/13).
Grundsätzlich trägt der Käufer eines Grundstücks auch die Erwerbsnebenkosten. Verpflichtet sich jedoch der Verkäufer dazu, dem Erwerber diese Nebenkosten zu erstatten, vermindert sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die zu erstattenden Kosten mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer selbst. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Der entschiedene Fall
Im Streitfall wurde im Kaufvertrag u.a. geregelt, dass der Verkäufer dem Käufer die Notargebühren und die Kosten für die Grundbucheintragung erstatten muss. Nachdem der Käufer die Erstattungszahlung erhalten hatte, beantragte er die Änderung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids. Sowohl der Einspruch als auch die Klage vor dem Finanzgericht Sachsen blieben erfolglos. Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung jedoch auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.
Anmerkungen und Praxishinweise
Für die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung die Bemessungsgrundlage. Sofern der Erwerber die Erwerbsnebenkosten tragen muss, erhöhen sie nicht die Gegenleistung, da er diese Beträge nicht dem Veräußerer und auch nicht für die Übertragung des Eigentums schuldet.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann im umgekehrten Fall nichts anderes gelten. Hier wendet der Erwerber einen Teil des Kaufpreises dafür auf, um einen Erstattungsanspruch zu erwerben. Gegenleistung ist aber nur der für den Grunderwerb aufgewendete Teil des Kaufpreises, sodass der vereinbarte Kaufpreis um den Wert des erworbenen Erstattungsanspruchs zu mindern ist. Dabei kann der Anspruch mit dem Nominalwert bemessen und direkt vom Kaufpreis abgezogen werden.
Dies gilt jedoch nicht, soweit der Verkäufer dem Erwerber auch die Grunderwerbsteuer erstattet, da sie ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht beeinflusst. Hier wäre es günstiger, wenn der Käufer die Grunderwerbsteuer selbst trägt und ein geringerer Kaufpreis vereinbart wird.
Das Finanzgericht muss nun klären, ob die bestandskräftig gewordene Steuerfestsetzung noch geändert werden kann. Hier wird es u.a. darauf ankommen, ob dem Erwerber ein grobes Verschulden daran zuzurechnen ist, dass die genaue Zusammensetzung und die Höhe des Erstattungsanspruchs dem Finanzamt erst nachträglich bekannt geworden sind (BFH-Urteil vom 17.4.2013, Az. II R 1/12).
Das steuerliche Reisekostenrecht soll bereits seit Jahren vereinfacht werden. Die Umsetzung erfolgt nun durch das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ (BGBl I 2013, S. 285). Obwohl die Reform erst ab 2014 zur Anwendung kommt, sollten sich Unternehmen und Arbeitnehmer infolge der zahlreichen Neuregelungen zeitnah mit den Änderungen beschäftigen.
1. Erste Tätigkeitsstätte
Reisekosten sind bei Vorliegen einer Auswärtstätigkeit abrechenbar. Dabei darf am Tätigkeitsort im geltenden Recht keine „regelmäßige Arbeitsstätte“ begründet werden.
Nach den Lohnsteuerrichtlinien ist regelmäßige Arbeitsstätte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht.
Zum Hintergrund: Je nachdem, ob es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte oder eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u.a. folgende Konsequenzen:
Regelmäßige Arbeitsstätte:
- Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte)
- keine Verpflegungspauschale (Ausnahme: doppelte Haushaltsführung)
Auswärtstätigkeit:
- „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
- Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten (nur für die ersten drei Tätigkeitsmonate)
Künftig wird von der legal definierten „ersten Tätigkeitsstätte“ gesprochen. Reisekostenabrechnungen sind somit regelmäßig nur dann möglich, wenn sich der Mitarbeiter nicht an einer ersten Tätigkeitsstätte aufhält.
1.1 Zuordnungskriterien
Nach der neuen Gesetzesfassung wird die dauerhafte Zuordnung durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Fehlt eine dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist diese nicht eindeutig, ist die erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer
- typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
- je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung kann in einem Dienstverhältnis maximal eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen.
Liegen die oben genannten Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber als solche bestimmt. Im Zweifelsfall soll die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte sein.
1.2 Tätigkeitsstätte bei Kunden
Eine solche Tätigkeitsstätte kann ab 2014 auch bei verbundenen Unternehmen oder bei vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z.B. Kunden) bei dauerhafter Zuordnung vorliegen.
Im geltenden Recht kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (13.6.2012, VI R 47/11) bei einem längerfristigen Einsatz bei einem Kunden nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet werden, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt. Dies soll unabhängig von der Dauer des Einsatzes gelten.
Damit ist ein Kostenabzug beispielsweise selbst dann nach Reisekostengrundsätzen möglich, wenn der Arbeitnehmer 20 Jahre an einem Tätigkeitsort eingesetzt ist, der nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen ist (z.B. Kundeneinsatz als Monteur bei einem Atomkraftwerk).
Durch die Gesetzesänderung wird dieser steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung ab 2014 aber der Boden entzogen.
1.3 Bildungseinrichtungen
Als erste Tätigkeitsstätte gilt im neuen Recht auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.
Auch insoweit liegt eine klare Gesetzesverschärfung vor. Wegen des nur vorübergehenden Aufsuchens einer solchen Bildungseinrichtung wäre auch hier eine Abrechnung nach Reisekostengrundsätzen sachgerecht gewesen.
1.4 Sammelpunkt und weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Selbst wenn ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte unterhält, aber dauerhaft denselben Ort (z.B. ein Busdepot) oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet (z.B. der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers) typischerweise arbeitstäglich aufsucht, ist die Fahrt dorthin nach der gesetzlichen Neuregelung nur nach der Entfernungspauschale abzurechnen. Auch dies stellt eine klare Gesetzesverschärfung dar.
Beispiel 1: Ein Service-Techniker hat arbeitstäglich zunächst den Betriebssitz in Limburg aufzusuchen, ohne dass am Betriebssitz eine erste Tätigkeitsstätte begründet wird. Für diese Fahrten nutzt er seinen privaten Pkw.
Lösung: Die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb werden wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte erfasst (Entfernungspauschale). Die Abwesenheitszeit ab Verlassen der Wohnung bis zur Rückkehr in die Wohnung ist für die Bestimmung der Tagesgeldpauschale heranzuziehen.
Beispiel 2: Dem angestellten Monteur A wird in 2014 ein Werkstattfahrzeug zur Verfügung gestellt. Der Listenpreis des Fahrzeugs beträgt 20.000 EUR. A nimmt das Fahrzeug regelmäßig mit nach Hause. Morgens fährt der Monteur jeweils zum Betrieb des Arbeitgebers, um dort Aufträge entgegenzunehmen und das erforderliche Kleinmaterial und Werkzeug einzuladen. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt. A ist dem Betriebssitz nicht arbeitsrechtlich zugeordnet.
Lösung: Bei einem Werkstattwagen, der wegen seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (18.12.2008, VI R 34/07) grundsätzlich nicht von einer Privatnutzung auszugehen. Ein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung mit 1 % des inländischen Listenpreises scheidet somit aus.
Der Arbeitnehmer unterhält im Betrieb keine erste Tätigkeitsstätte. Wegen der typischerweise täglich durchzuführenden Fahrten in den Betrieb liegen indes Fahrten vor, die wie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfasst werden. Für das Werkstattfahrzeug ist ab 2014 somit ein geldwerter Vorteil nach der 0,03 %-Regelung zu erfassen, wobei die individuelle Besteuerung durch eine Lohnsteuerpauschalierung verhindert werden kann.
2. Verpflegungspauschalen
Bei einer Auswärtstätigkeit können Verpflegungspauschalen vom Arbeitgeber in Abhängigkeit von Abwesenheitszeiten derzeit wie folgt steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten abgesetzt werden:
- Mindestens 8, aber weniger als 14 Stunden abwesend: 6 EUR
- Mindestens 14, aber weniger als 24 Stunden abwesend: 12 EUR
- Abwesenheit 24 Stunden: 24 EUR
Ab 2014 werden Tagegelder wie folgt gewährt:
Tagegeldsatz ohne Übernachtung:
- Abwesenheit mehr als 8 Stunden: 12 EUR
Tagegeldsatz mit externer Übernachtung:
- Abwesenheit weniger als 24 Stunden (An- und Abreisetag): 12 EUR
- Abwesenheit 24 Stunden: 24 EUR
Beachten Sie: Im Gegensatz zum geltenden Reisekostenrecht werden Tagegelder künftig bei eintägigen Reisen ohne Übernachtung ab einer Abwesenheitsdauer von mehr als acht Stunden gewährt werden. Derzeit wird auf eine Abwesenheitszeit von mindestens acht Stunden abgestellt.
Der Abzug der Verpflegungspauschalen als Werbungskosten (bzw. alternativ die steuerfreie Gewährung durch den Arbeitgeber) ist – wie bisher – auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.
Da eine zeitliche Unterbrechungsregel eingeführt wurde, ist es im neuen Recht unerheblich, aus welchem Grund (z.B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) die Tätigkeit unterbrochen wird. Die bisherige Differenzierung zwischen beruflichen und privaten Unterbrechungen wird aufgegeben.
3. Mahlzeitengestellung
Nach derzeitiger Verwaltungsmeinung können vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gewährte Mahlzeiten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit vereinfachungsgemäß mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden, wenn es sich um eine übliche Beköstigung (Wert der Mahlzeit darf maximal 40 EUR betragen) handelt. Im Jahr 2013 betragen die Sachbezugswerte für ein Frühstück 1,60 EUR und für ein Mittags- bzw. Abendessen 2,93 EUR.
Im Rahmen der Reisekostenreform wurde die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert bei einer Mahlzeitengestellung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit nun gesetzlich normiert. Als übliche Beköstigung gilt ab 2014 ein Wert von 60 EUR.
Der Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugswerts unterbleibt jedoch, wenn der Arbeitnehmer eine Verpflegungskostenpauschale geltend machen könnte. In diesen Fällen werden die oben genannten Tagegelder künftig typisierend für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40 % des Betrags der Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit gekürzt. Als Ausgleich wird eine angemessene Mahlzeitengestellung (bis 60 EUR) steuerfrei gestellt. Ob diese Systematik für die Praxis allerdings wirklich eine Vereinfachung darstellen wird, darf bezweifelt werden.
Beispiel 1: Arbeitnehmer A ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit in München. Sein Arbeitgeber hat für ihn in einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie je ein Mittag- und ein Abendessen gebucht und bezahlt. Der Wert je Mahlzeit liegt unter 60 EUR. Weitere Reisekosten erhält A vom Arbeitgeber nicht erstattet.
Lösung: Der Arbeitgeber muss keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten versteuern. A kann folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:
| Anreisetag: |
12,00 EUR |
| Abreisetag: |
12,00 EUR |
| Zwischentag: |
24,00 EUR
48,00 EUR |
Kürzung:
(2 x 4,80 EUR Frühstück, 2 x 9,60 EUR Mittag-/Abendessen) |
28,80 EUR |
| Verbleibende Werbungskosten: |
19,20 EUR |
Beispiel 2: Wie Beispiel 1, allerdings muss der Arbeitnehmer für das Mittag- und das Abendessen jeweils 5 EUR dazu zahlen.
Lösung: Der Arbeitgeber muss keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten versteuern. A kann für die Auswärtstätigkeit folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:
| Anreisetag: |
12,00 EUR |
| Abreisetag: |
12,00 EUR |
| Zwischentag: |
24,00 EUR
48,00 EUR |
Kürzung:
(2 x 4,80 EUR Frühstück; 2 x 9,60 ./. 5,00 EUR Mittag-/Abendessen) |
18,80 EUR |
| Verbleibende Werbungskosten: |
29,20 EUR |
Beispiel 3: Wie Beispiel 1, allerdings zahlt der Arbeitnehmer für das Mittag- und das Abendessen jeweils 10 EUR dazu.
Lösung: Der Arbeitgeber muss keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten versteuern. A kann für die Auswärtstätigkeit folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:
| Anreisetag: |
12,00 EUR |
| Abreisetag: |
12,00 EUR |
| Zwischentag: |
24,00 EUR
48,00 EUR |
Kürzung:
(2 x 4,80 EUR Frühstück; 2 x 9,60 ./. 10,00; max. 0,00 EUR Mittag-/Abendessen) |
9,60 EUR |
| Verbleibende Werbungskosten: |
38,40 EUR |
Als weitere Neuerung wird es den Arbeitgebern nun ermöglicht, die Besteuerung von üblichen Mahlzeiten, die anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden und deren Besteuerung nicht unterbleiben kann, weil z.B. die Mindestabwesenheitszeit bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber nicht nachgehalten wird, pauschal (mit 25 %) durchzuführen.
Beispiel 4: Arbeitnehmer A fährt mit der Bahn zu einer Fortbildungsveranstaltung nach Aachen. Der Arbeitgeber hat für A auf dieser Fortbildungsveranstaltung ein Mittagessen gebucht und bezahlt. Der Arbeitgeber besteuert das Mittagessen pauschal, da er keine Aufzeichnungen über die Abwesenheit des Arbeitnehmers führt. A erhält vom Arbeitgeber keine weitere Reisekostenerstattung.
Lösung: A kann anhand seiner Bahntickets gegenüber dem Finanzamt eine Abwesenheitsdauer von mehr als acht Stunden nachweisen. Demzufolge kann er für die Fortbildung folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:
| Eintägige Tätigkeit: |
12,00 EUR |
| Kürzung: |
9,60 EUR |
| Verbleibende Werbungskosten: |
2,40 EUR |
4. Unterkunftskosten
Die Abziehbarkeit der beruflich veranlassten Unterkunftskosten während einer Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte (Auswärtstätigkeit) wird nun ebenfalls gesetzlich geregelt.
Hiernach sind beruflich veranlasste Unterkunftskosten an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Nach diesem Zeitraum werden Aufwendungen nur noch bis zu 1.000 EUR monatlich anerkannt.
Beachten Sie: Die Begrenzung zielt „nur“ auf die Unterkunftskosten (Übernachtungskosten) ab. Demzufolge gilt die vierjährige Frist nicht für etwaige Fahrtkosten.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Frist von 48 Monaten nicht nur dann Anwendung findet, wenn die Tätigkeitsstätte arbeitstäglich aufgesucht wird. Nach der Gesetzesbegründung genügt es vielmehr, wenn an der Tätigkeitsstätte infolge der beruflichen Tätigkeit über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus regelmäßig (z.B. einmal oder mehrmals wöchentlich) übernachtet wird.
Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte von sechs Monaten führt zu einem Neubeginn dieses 48-Monats-Zeitraums. Aus welchem Grund (z.B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) die Auswärtstätigkeit unterbrochen wird, ist in Analogie zur Dreimonatsfrist bei den Verpflegungspauschalen unerheblich.
Hinweis: Als Werbungskosten können lediglich die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten und keine Pauschalen berücksichtigt werden.
5. Doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Die notwendigen Mehraufwendungen können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierunter fallen z.B.
- eine wöchentliche Heimfahrt,
- Verpflegungsmehraufwand für einen Zeitraum von drei Monaten und
- Miete für die Zweitwohnung.
Hinweis: Fährt der Steuerpflichtige mehr als einmal wöchentlich nach Hause, kann er wählen, ob er die vorgenannten Aufwendungen geltend macht oder stattdessen die Fahrtkosten (Entfernungspauschale) in seiner Steuererklärung ansetzt.
5.1 Finanzielle Kostenbeteiligung
Ab 2014 treten bei der doppelten Haushaltsführung als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Verschärfungen ein. So wird z.B. der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (28.3.2012, VI R 87/10), wonach einen eigenen Hausstand auch unterhalten kann, wer die Mittel dazu von einem Dritten erhält, die Grundlage entzogen. Nach der gesetzlichen Neuregelung setzt ein eigener Hausstand (Familienhausstand) nämlich das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
5.2 Wohnen am Beschäftigungsort
Die Nutzung einer Zweitwohnung oder -unterkunft muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Aus Vereinfachungsgründen unterstellt die Gesetzesbegründung, dass von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur neuen Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der neuen Tätigkeitsstätte beträgt.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof (19.4.2012, VI R 59/11) hat jüngst zu der Frage Stellung genommen, in welchen Fällen von einem „Wohnen am Beschäftigungsort“ auszugehen ist. Danach kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Bundesfinanzhof hat in dieser Entscheidung auch größere Entfernungen zwischen der Zweitwohnung und dem Arbeitsort akzeptiert.
Beispiel 1: Arbeitnehmer F hat seinen Hausstand in A und in B seine neue erste Tätigkeitsstätte. Die Entfernung von A (Mittelpunkt der Lebensinteressen) nach B beträgt 250 Kilometer. Der Arbeitnehmer findet in C eine Zweitwohnung. Die Entfernung von C (Zweitwohnung) nach B (neue erste Tätigkeitsstätte) beträgt 70 Kilometer.
Lösung: Auch wenn die Zweitwohnung 70 Kilometer von B entfernt liegt, gilt sie nach der Gesetzesbegründung als Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, da sie weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in A zur neuen Tätigkeitsstätte in B entfernt liegt.
Beispiel 2: Wie Beispiel zuvor, die Entfernung von C (Zweitwohnung) nach B (neue erste Tätigkeitsstätte) beträgt jedoch 150 Kilometer.
Lösung: In diesem Fall kann nicht ohne Weiteres von einer Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte ausgegangen werden. Es kommt zu einer Einzelfallprüfung.
5.3 Deckelung auf 1.000 EUR
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (9.8.2007, VI R 10/06) sind Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung notwendig (und damit grundsätzlich abzugsfähig), wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten. Aufwendungen für eine größere Wohnung fallen demzufolge regelmäßig in den steuerrechtlich nicht relevanten Privatbereich.
Durch die gesetzliche Neuregelung entfällt die Angemessenheitsprüfung nach der 60 qm-Durchschnittsmiete zumindest für Inlandsfälle ab 2014. Um auf die Ermittlung des Durchschnittsmietzinssatzes zu verzichten, wird zukünftig auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt. Höchstens können jedoch 1.000 EUR monatlich abgesetzt werden.
Nach der Gesetzesbegründung umfasst dieser Betrag alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z.B. Miete inklusive Betriebskosten, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.).
Der Bundesfinanzhof (13.11.2012, VI R 50/11) hat jüngst entschieden, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden können, soweit die Aufwendungen z.B. zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort erforderlich sind. Denn es handelt sich insoweit nicht um beschränkt abzugsfähige berufliche Mobilitätskosten, sondern um sonstige Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Beachten Sie: Nach der Gesetzesbegründung sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2014 auch die Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze (auch in Tiefgaragen) den Unterkunftskosten zugeordnet werden und der monatlichen Abzugsbegrenzung von 1.000 EUR unterliegen.
Übernimmt beispielsweise der Arbeitgeber Mietkosten von 700 EUR und trägt der Arbeitnehmer selbst für die Zweitwohnung bestimmte Nebenkosten, stellt sich die Frage, ob auch die vom Arbeitnehmer selbst übernommenen Kosten bei der steuerfreien Erstattung unter Berücksichtigung des Höchstbetrags einzubeziehen sind. Eine Steuervereinfachung wäre eine solche Auslegung nicht, wenngleich sie vom Gesetzeswortlaut gedeckt wäre.
5.4 Auslandssachverhalte
In Fällen einer doppelten Haushaltsführung im Ausland bleibt die bisherige Regelung demgegenüber unverändert, d.h., es werden die tatsächlichen Mietkosten berücksichtigt, soweit sie notwendig und angemessen, also nicht überhöht sind (Durchschnittsmietzins für eine nach Größe, Lage und Ausstattung am Tätigkeitsort durchschnittliche Wohnung).
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat darauf hingewiesen, dass Gerichtsvollzieher seit dem 1.1.2013 berechtigt sind, Kontenabrufersuche an das BZSt zu richten.
Ein Kontenabrufersuchen an das BZSt ist u.a. dann zulässig, wenn
- der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder
- bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist.
Hinweis: Finanzbehörden und bestimmte andere Behörden haben bereits seit dem 1.4.2005 die Möglichkeit, Bestandsdaten zu Konto- und Depotverbindungen bei den Kreditinstituten über das BZSt abzurufen. Da Kontenbewegungen oder Kontenstände nicht ermittelt werden, gibt die Kontoabfrage also „nur“ Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten die abgefragte Person Konten oder Depots unterhält (BZSt vom 10.1.2013 „Start der Anbindung der Gerichtsvollzieher(innen) an das Kontenabrufverfahren“).
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts zugestimmt. Neben den Änderungen bei den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit steht dabei insbesondere die Anhebung von zwei Pauschalen im Fokus: Rückwirkend zum 1.1.2013 wird die Übungsleiterpauschale um 300 EUR auf 2.400 EUR jährlich angehoben. Ebenfalls rückwirkend wird die Ehrenamtspauschale von jährlich 500 EUR auf 720 EUR erhöht.
Für den Bereich der Sozialversicherung gelten die neuen Beträge spätestens ab dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Zu der Frage, wie die rückwirkende Erhöhung der Steuerfreibeträge sozialversicherungsrechtlich umzusetzen ist, werden sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach Informationen der Minijob-Zentrale noch positionieren.
Übungsleiterpauschale
Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich nicht nur um einen Freibetrag für Übungsleiter (Trainer) in Sportvereinen. Der Freibetrag kann nämlich auch bei folgenden Tätigkeiten genutzt werden:
- Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten,
- künstlerische Tätigkeiten,
- Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen.
Insbesondere die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Steuerpflichtige von der Übungsleiterpauschale profitieren können:
- Die Tätigkeit muss im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden, Industrie- und Handelskammern), eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
- Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln, d.h. die Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
Gestaltungsvariante: Die Übungsleiterpauschale kann mit einem Minijob kombiniert werden, d.h. in geeigneten Fällen handelt es sich bei einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von bis zu 650 EUR (450 EUR + 200 EUR Übungsleiterpauschale) noch um eine geringfügige Beschäftigung.
Ehrenamtspauschale
Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale ist die Ehrenamtspauschale nicht auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt, sodass beispielsweise auch die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals oder des Platzwarts begünstigt sind.
Beachten Sie: Auch bei der Ehrenamtspauschale wird eine nebenberufliche Tätigkeit verlangt.
Der Steuerpflichtige kann die Ehrenamtspauschale nicht in Anspruch nehmen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen gewährt werden oder der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird oder gewährt werden könnte (Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts, BR-Drs. 73/13 (B) vom 1.3.2013; BMF vom 17.7.2008 „Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale geltend machen? Ein Überblick“; BMF-Schreiben vom 25.11.2008, Az. IV C 4 – S 2121/07/0010; Minijob-Zentrale vom 5.3.2013 „Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale passiert Bundesrat“).
Bauerrichtungskosten sind in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn sich aus weiteren Vereinbarungen – die mit dem Grundstückskaufvertrag in Zusammenhang stehen – ergibt, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält. Damit hat der Bundesfinanzhof seine ständige Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand bestätigt und der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung der Vorinstanz (Finanzgericht Niedersachsen) eine klare Absage erteilt.
Das Finanzgericht Niedersachsen vertrat die Auffassung, dass das Grunderwerbsteuergesetz ein Rechtsgeschäft verlange, das einen „Anspruch auf Übereignung“ begründe – eine Maßgabe, die ein Bauerrichtungsvertrag nicht erfülle. Folglich falle für die Bauerrichtungsleistungen keine Grunderwerbsteuer, sondern nur Umsatzsteuer an.
Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof nun aufgehoben. Seiner Ansicht nach bestehen gegen die ständige Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 27.9.2012, Az. II R 7/12).
Die Lohnsteuer-Anmeldung, die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die Zusammenfassende Meldung müssen aufgrund einer Änderung der bundesweit geltenden Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ab dem 1.1.2013 authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Im Elster-Portal der Finanzverwaltung wird nun darauf hingewiesen, dass Abgaben ohne Authentifizierung für eine Übergangszeit bis zum 31.8.2013 jedoch weiterhin akzeptiert werden (vgl. wichtige Hinweise unter: www.elsteronline.de/eportal).
Bei einer Scheckzahlung gilt die Zahlung nach einer gesetzlichen Regelung in der Abgabenordnung erst drei Tage nach dem Eingang des Schecks als entrichtet. Geht der Scheck verspätet ein, schreibt die Bank dem Finanzamt den Betrag jedoch bereits am Fälligkeitstag gut, kann dennoch ein Säumniszuschlag erhoben werden.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs regelt die Abgabenordnung generalisierend, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet gilt. Dabei hat es der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass eine Zahlung mitunter als nicht entrichtet anzusehen ist, obwohl das Finanzamt bereits über den Zahlungsbetrag verfügen kann; ebenso wie sich die Vorschrift umgekehrt auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann (BFH-Urteil vom 28.8.2012, Az. VII R 71/11).