In seiner Sitzung vom 14.12.2012 hat der Bundesrat einem Gesetzesantrag der Länder Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein zugestimmt und damit beschlossen, den Gesetzentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2013 beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Entwurf enthält sowohl Vereinfachungen als auch Belastungen, die u.a. zur Gegenfinanzierung beitragen sollen.
Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gelten. Soweit die Änderungen allerdings das Lohnsteuerabzugsverfahren betreffen, sollen sie erst ab dem Jahr 2014 Anwendung finden.
Hinweis: Der Gesetzentwurf bildet ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren ab, sodass bis zum Inkrafttreten noch mit diversen Änderungen zu rechnen ist.
Verringerte Freigrenze für Sachbezüge
Derzeit bleiben bestimmte Sachbezüge bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (brutto), die insgesamt für alle Vorteile gilt, steuer- und sozialversicherungsfrei.
Da sich diese Freigrenze laut Gesetzesbegründung immer deutlicher zu einem monatlichen „Steuerfreibetrag für Gutscheine“ entwickelt hat, soll sie auf 20 EUR verringert werden, um Steuerausfällen und Mindereinnahmen in der gesetzlichen Sozialversicherung entgegenzuwirken.
Hinweis: Die Bundessteuerberaterkammer hat diese geplante Verringerung jüngst kritisiert und schlägt die Einführung eines Freibetrags anstelle einer Freigrenze vor.
Kostenpauschalierung beim häuslichen Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach der aktuellen Gesetzesfassung wie folgt abzugsfähig:
- bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
- ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Um die Steuerpflichtigen sowie die Verwaltung von dem bürokratischen Aufwand zu entlasten, soll der typischerweise entstehende Aufwand eines durchschnittlichen häuslichen Arbeitszimmers zukünftig ohne Einzelnachweis berücksichtigt werden. Vorgesehen ist ein Arbeitszimmer-Pauschbetrag in Höhe von 100 EUR je Monat.
Der Pauschbetrag soll gelten, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, diesen Pauschbetrag unterschreiten.
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung
Derzeit sind Leistungen des Arbeitgebers für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z.B. betriebseigene Kindergärten) als auch Geldleistungen (z.B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren). Im Gegensatz zum begrenzten Abzug der von den Steuerpflichtigen selbst getragenen Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben (zwei Drittel der Kosten, max. 4.000 EUR) ist diese Steuerfreiheit der Höhe nach nicht begrenzt.
Zukünftig soll die Steuerbefreiung wie beim Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben begrenzt werden. Demgegenüber soll das bisherige Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ entfallen, sodass künftig eine Abgrenzung zwischen regulären und zusätzlich vereinbarten Lohnbestandteilen unterbleiben kann.
Hinweis: Die Steuerfreiheit soll allerdings nicht begrenzt werden, wenn das Kind in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen des Arbeitgebers untergebracht oder betreut wird. Da Arbeitgeber durch betriebseigene Betreuungseinrichtungen die öffentliche Hand unmittelbar entlasten, soll diese Sachleistung ohne Begrenzung steuerfrei bleiben.
Sockelbetrag von 300 EUR bei Handwerkerrechnungen
Für Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr. Nach dem Gesetzentwurf soll nun ein Sockelbetrag von 300 EUR eingeführt werden, sodass nur noch die 300 EUR übersteigenden Aufwendungen des Steuerpflichtigen steuerbegünstigt sind.
Die eingeschränkte Steuerermäßigung soll erstmals für im Veranlagungszeitraum 2013 geleistete Aufwendungen anzuwenden sein, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2012 erbracht worden sind.
Weitere Änderungen im Überblick
Darüber hinaus sind insbesondere folgende Vorhaben zu beachten:
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 130 EUR auf 1.130 EUR.
- Neuregelung beim Abzug und Nachweis von Pflegekosten.
- Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen bei gleichzeitiger Neuregelung des Einzelnachweises tatsächlicher Kosten sowie die Dauerwirkung der Übertragung des Pauschbetrags eines behinderten Kindes auf die Eltern (Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013, BR-Drs. (B) 684/12 vom 14.12.2012; Stellungnahme der BStBK vom 28.11.2012).
Steuerpflichtige können grundsätzlich auch dann die getrennte Veranlagung wählen, wenn der Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III und V durchgeführt wurde. Dies hat das Finanzgericht Münster aktuell entschieden.
Im Streitfall wurde der Lohnsteuerabzug der verheirateten Steuerpflichtigen nach den von ihnen vor etwa 20 Jahren gewählten Lohnsteuerklassen III und V vorgenommen. Nachdem über das Vermögen des Ehemanns das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, beantragten sie mit Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung eine getrennte Veranlagung. Das Finanzamt hielt dies für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung und führte eine Zusammenveranlagung durch. Eine getrennte Veranlagung sei, so das Finanzamt, nur deshalb gewählt worden, da die hieraus folgende Einkommensteuer-Nachzahlungsverpflichtung des Ehemanns wegen dessen Insolvenz nicht durchsetzbar sei. Hiergegen klagte das Ehepaar und erhielt vor dem Finanzgericht Münster Recht.
Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination III und V geht zwar von einer Zusammenveranlagung aus, schließt eine getrennte Veranlagung aber nicht aus, so das Finanzgericht.
Außersteuerliche Gründe für die Wahl der getrennten Veranlagung
Einen Gestaltungsmissbrauch sahen die Richter vorliegend nicht. Zwar war die getrennte Veranlagung insbesondere deshalb sinnvoll, weil die gegenüber dem Ehemann festgesetzte Einkommensteuer wegen des Insolvenzverfahrens nicht beizutreiben war. Das Finanzgericht sah aber auch außersteuerliche Gründe für die Wahl der getrennten Veranlagung. Vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau im Streitjahr drei minderjährige Kinder zu versorgen hatte, war es für das Finanzgericht nachvollziehbar, dass sie ihre Vermögensverhältnisse von denen ihres insolventen Ehemannes getrennt wissen wollte.
Hinweis: Auch aus einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ergibt sich nach Ansicht des Finanzgerichts Münster nichts Gegenteiliges. Dort hatte das Gericht einen Antrag auf getrennte Veranlagung der Ehefrau nach der Eröffnung eines Nachlasskonkursverfahrens über das Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes als Gestaltungsmissbrauch angesehen. Der Sachverhalt ist, so das Finanzgericht Münster, nicht vergleichbar, weil dort zunächst Zusammenveranlagungen beantragt und durchgeführt wurden und die Ehefrau sodann Anträge auf getrennte Veranlagungen stellte. Insofern wurden von der Ehefrau Wahlrechte wiederholt und widersprüchlich ausgeübt.
Weiterführende Hinweise
Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird das Veranlagungswahlrecht für Eheleute vereinfacht, sodass u.a. die getrennte Veranlagung entfällt.
Wählt einer der Ehegatten zukünftig die Einzelveranlagung, bemisst sich die Steuer – wie bei der getrennten Veranlagung – nach der Grundtabelle. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen werden dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf gemeinsamen Antrag der Eheleute ist auch eine hälftige Zurechnung der Aufwendungen möglich (FG Münster, Urteil vom 4.10.2012, Az. 6 K 3016/10 E; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.5.2010, Az. 3 K 839/09, Rev. BFH, Az. III R 40/10).
Leistet der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter monatliche pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, handelt es sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht um steuerbegünstigte Aufwendungen für Handwerkerleistungen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.
Hinweis: Hiervon zu unterscheiden sind die Jahresabrechnungen für Wohnungseigentümer, die tatsächliche Handwerkerleistungen enthalten. Diese sind anteilig auf die Eigentümer der Wohnungen zu verteilen und können auch steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend verhält es sich bei der Nebenkostenabrechnung des Vermieters.
Zum Hintergrund
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr.
Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt. Die Rechnung und der Zahlungsbeleg müssen dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden.
Wichtig: Eine Barzahlung ist nicht begünstigt (BFH-Urteil vom 5.7.2012, Az. VI R 18/10; DStV, Mitteilung vom 21.11.2012).
Nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind Aufwendungen für einen Winterdienst – auch soweit sie in Zusammenhang mit der Verpflichtung des Anliegers zur Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen stehen – als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen. Eine Trennung zwischen Reinigungs- und Räumarbeiten auf dem Grundstück und dem öffentlichen Raum vor dem Grundstück ist somit nicht vorzunehmen.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen (höchstens um 4.000 EUR). Strittig ist dabei häufig, was als haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen ist.
Dienstleistungen auf öffentlichen Gehwegen begünstigt?
Nach Meinung der Finanzverwaltung sind Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen Gelände als auch auf einem Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen. Die steuerliche Begünstigung will die Finanzverwaltung nämlich nur für Dienstleistungen auf dem Privatgelände gewähren. Dies gilt selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen besteht.
Das sieht das Finanzgericht Berlin-Brandenburg allerdings anders. Nach der aktuellen Entscheidung ist die Grundstücksgrenze jedenfalls dann nicht auch die räumliche Grenze der Förderung, wenn eine Dienstleistung, die auf dem Grundstück selbst als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen ist, auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erbracht wird.
Hinweis: Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.8.2012, Az. 13 K 13287/10, Rev. BFH, Az. VI R 55/12; BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 – S 2296 b/07/0003).
Ab 2013 löst der Rundfunkbeitrag die Rundfunkgebühr ab. Damit spielt es keine Rolle mehr, wer wie viele Geräte zu welchem Zweck bereithält. Die auf der Homepage www.rundfunkbeitrag.de aufgeführten Informationen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Für Bürgerinnen und Bürger gilt: Eine Wohnung, ein Beitrag. Über 90 % der Beitragszahler werden in 2013 genauso viel (oder sogar weniger) zahlen als bisher. Einige zahlen zukünftig aber auch mehr. Denn wer bislang nur ein Radio oder einen Computer angemeldet hat oder kein Rundfunkgerät bereithält, zahlt ab 2013 wie alle anderen monatlich 17,98 EUR.
Für Unternehmen richtet sich die Höhe des Beitrags künftig nach der Zahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Die Zahl der vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte ist nicht mehr von Belang. Für Kleinst- und Kleinunternehmer bestehen Erleichterungen.
Hinweis: Welche Beiträge künftig fällig werden, kann mithilfe eines Berechnungstools (unter www.rundfunkbeitrag.de) ermittelt werden.
Das Finanzgericht Köln hat aktuell entschieden, dass die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers der Einkommensteuer unterliegen.
In dem Verfahren ging es um einen ehemaligen Flugkapitän, der seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilnimmt und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich erzielt hat. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass Gewinne aus Pokerspielen nur bei einem Hobbyspieler steuerfrei sind und besteuerte die Gewinne im vorliegenden Fall als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Köln stritten die Beteiligten insbesondere darüber, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Der Ansicht des Steuerpflichtigen, wonach beim Poker letztendlich immer das Kartenglück entscheide und demzufolge jeder Spieler ein Pokerturnier gewinnen könne, schloss sich das Finanzgericht Köln jedoch nicht an.
Die Richter wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Für die Beurteilung der Steuerpflicht kommt es nach dieser Entscheidung maßgeblich darauf an, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen kann und wiederholt Gewinne erzielt.
Hinweis: Endgültig entschieden ist der Fall damit aber wohl noch nicht. Das Finanzgericht Köln hat nämlich die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, die der Pokerspieler voraussichtlich einlegen wird (FG Köln, Urteil vom 31.10.2012, Az. 12 K 1136/11).
Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird das Veranlagungswahlrecht für Eheleute vereinfacht. Dann entfallen die getrennte Veranlagung und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung.
Wählt einer der Ehegatten zukünftig die Einzelveranlagung, bemisst sich die Steuer – wie bisher bei der getrennten Veranlagung – nach der Grundtabelle. Dabei werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen (z.B. für Handwerkerleistungen) dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Eine hälftige Zurechnung der Aufwendungen ist auf gemeinsamen Antrag der Eheleute möglich.
Vergleichsrechnung durchführen
Auch künftig wird die Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting regelmäßig am günstigsten sein. Ob der Verzicht auf den Splittingtarif zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, sollte vor allem bei folgenden Fallgestaltungen anhand einer Vergleichsberechnung ermittelt werden:
- Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt,
- Einkünfte unterliegen der ermäßigten Besteuerung,
- Fälle des Verlustausgleichs oder Verlustabzugs.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Begriff der Kinderbetreuung weit zu fassen, sodass auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einem zweisprachig geführten Kindergarten als Kinderbetreuungskosten grundsätzlich abziehbar sind. Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen nämlich nur dann vor, wenn die Kinderbetreuung in den Hintergrund rückt.
Hinweis: Obwohl das Urteil zu der in den Streitjahren 2006 und 2007 gültigen Rechtslage ergangen ist, sind die Urteilsgrundsätze auch nach der aktuellen Rechtslage zu beachten. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 sind Kinderbetreuungskosten indes nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar (BFH-Urteil vom 19.4.2012, Az. III R 29/11).
Nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung muss der Grundfreibetrag in den nächsten zwei Jahren erhöht werden. Da die Steuerentlastung aber eher gering sein dürfte, kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2013 verlagert werden.
Eine Ausgabenverlagerung kommt insbesondere bei Sonderausgaben (z.B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man dabei die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben.
Es gilt folgende Grundregel: Ist abzusehen, dass die zumutbare Belastung in 2012 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen erst in 2013 beglichen werden. Indes lohnt sich ein Vorziehen, wenn in 2012 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.
Hinweis: In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.
Sofern der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (1.200 EUR) bereits erreicht ist, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2013 beglichen werden.
Hinweis: Fällt in 2012 z.B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Da die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht zurück- oder vorgetragen werden kann, ist eine Rechnungsbegleichung auch in diesen Fällen in 2013 sinnvoll.
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 war die Erhebung der Erbschaftsteuer in vielen Punkten mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Gesetzgeber wurde daher verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Ob diese Neuregelung nun auch wieder verfassungswidrig ist, wird wohl bald erneut überprüft werden. Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nämlich zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt.
Überprivilegierung von Betriebsvermögen
Der Bundesfinanzhof stützt seine Vorlage u.a. auf die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften. Eine Privilegierung, die nach Ansicht des Bundesfinanzhofs weit über das verfassungsrechtlich Gebotene und Zulässige hinausgeht.
Zum Hintergrund: Nach der aktuellen Rechtslage gibt es bei der Übertragung von Unternehmensvermögen ein Wahlrecht:
- Die erste Alternative sieht einen Wertabschlag von 85 % und einen zusätzlichen (gleitenden) Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR vor, soweit der Betrieb fünf Jahre fortgeführt wird. Zusätzlich darf die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Der Anteil des Verwaltungsvermögens (beispielsweise Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger) am Gesamtvermögen darf maximal 50 % betragen.
Hinweis: Bei einem Unternehmenswert von bis zu 1 Mio. EUR wird bei dieser Variante eine vollständige Steuerentlastung erzielt.
- Die zweite Variante sieht sogar eine vollständige Steuerbefreiung vor, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt wird, eine Lohnsummenregel von 700 % eingehalten wird und das Verwaltungsvermögen maximal 10 % beträgt.
Hinweis: Die Lohnsummenregel ist nur bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten anzuwenden.
Die Verfassungsverstöße führen – so der Bundesfinanzhof – teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung. Hierdurch würden diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende Besteuerung verletzt.
Gestaltung mit „Cash-Gesellschaften“
Darüber hinaus kritisiert der Bundesfinanzhof die Gestaltungsmöglichkeiten mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen sowie die Bestimmungen hinsichtlich des Verwaltungsvermögens.
Beispielsweise gehören Zahlungsmittel, Sichteinlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Demzufolge besteht die Möglichkeit, Zahlungsmittel, die typischerweise zum nicht begünstigten Privatvermögen gehören, z.B. in eine GmbH einzulegen und dann die Anteile steuerbegünstigt zu verschenken (sogenannte „Cash-Gesellschaften“).
Eine missbräuchliche Gestaltung kann der Bundesfinanzhof hierin nicht erkennen. Es handelt sich seiner Ansicht nach vielmehr um die Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten.
Hinweis: Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 eine Gesetzesänderung gefordert. Danach sollen z.B. Zahlungsmittel, Sichteinlagen und Bankguthaben als schädliches Verwaltungsvermögen eingestuft werden, wenn sie 10 % des Unternehmenswerts übersteigen.
Vorläufige Festsetzungen und Ausblick
Sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig durchzuführen.
Sollte das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig beurteilen und seiner bisherigen Linie treu bleiben, wird es den Gesetzgeber erneut zu einer Reform binnen einer bestimmten Frist auffordern. Dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz rückwirkend für nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, ist eher unwahrscheinlich (BFH, Beschluss vom 27.9.2012, Az. II R 9/11; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.11.2012).