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ELENA: Neuer Datenbaustein ab 1.7.2010 für Kündigungen

Das Gesetz über den Elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) regelt, wie Bürger ihre Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen. Seit dem 1. 1. 2010 muss jeder Arbeitgeber für jeden seiner Beschäftigten einmal pro Monat einen Datensatz an die Zentrale Speicherstelle der Deutschen Rentenversicherung übermitteln. Dieser Datensatz enthält u. a. die Stammdaten der Arbeitnehmer, das gezahlte Entgelt, Fehlzeiten wegen Elternzeit oder Krankheit.

Seit dem 1. 7. 2010 müssen Arbeitgeber jede Kündigung oder Entlassung und jedes befristete Arbeitsverhältnis mit dem Datenbaustein DBKE (=Datenbaustein Kündigung/Entlassung) melden.

–     Die Kündigung muss in dem Monat gemeldet werden, indem sie ausgesprochen wurde.

–     Bei am 1. 7. 2010 bestehenden Kündigungen müssen diese im Juli 2010 gemeldet werden.

–     Bei einer späteren Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses muss der Datenbaustein DBKE storniert werden.

–     Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss der Datenbaustein DBKE mindestens drei Monate vor Ende der Befristung geliefert werden.

Der Datenbaustein DBKE muss vollständig erstellt werden. Dazu gehören alle Angaben zur Kündigung wie Kündigungsgrund, ob eine Abfindung gezahlt wurde etc. Kann-Felder müssen nicht gefüllt werden, allerdings wird dann u. U. eine Rückfrage seitens der Behörde erfolgen.

Hinweise: Die in der aktuellen Version des Datenbausteins DBKE noch vorhandenen Freitextfelder dürfen vom Arbeitgeber nicht ausgefüllt werden. Meldungen mit Datenbaustein DBKE, die ausgefüllte Freitextfelder enthalten, werden als fehlerhaft abgewiesen und müssen dann korrigiert und erneut abgegeben werden. Datenschützer haben erreicht, dass am 30.6.2010 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales die „Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle im Rahmen des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises“ geändert wurden unter Verzicht auf die umstrittenen Freitextfelder.

Steuertermine im Monat September 2010

Im Monat September 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.9.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.9.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung – bis zum 10.9.2010 und – mittels Zahlung per Scheck – bis zum 7.9.2010.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.9.2010 und – mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.9.2010.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.9.2010 und – mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.9.2010.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung – mittels Barzahlung – bis zum 10.9.2010 und – mittels Zahlung per Scheck bis zum 7.9.2010.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 13.9.2010. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Zweitwohnungsteuer: Erhebung auch in „Kinderzimmerfällen“ zulässig

Städte (in den Urteilsfällen Aachen und Berlin) dürfen von einem Studenten für seine am Studienort angemietete Wohnung Zweitwohnungsteuer erheben, wenn er andernorts mit Hauptwohnsitz bei den Eltern gemeldet ist, obwohl er dort nur ein Kinderzimmer bewohnt.

Es ist insoweit unerheblich, ob der Inhaber einer Zweitwohnung auch verfügungsberechtigter Inhaber der Erstwohnung ist, so der Tenor des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Entscheidend ist allein, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Deshalb muss die Erstwohnung auch keine eigene Kochnische enthalten und kann lediglich ein Kinderzimmer sein.

Hinweis: Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungsteuer ist grundsätzlich die aufgrund des Mietvertrages geschuldete Nettokaltmiete (BFH-Urteil vom 17.2.2010, Az. II R 5/08; BverfG, Urteil vom 17.2.2010, Az.1 BvR 529/09).

Für Eltern: Kindergeldbezug verlängert sich um die Dauer des Zivildienstes

Ein Kind, das sich in der Berufsausbildung befindet und Zivildienst geleistet hat, wird beim Kindergeld über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der kompletten Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten begann und daher im ersten Monat des Zivildienstes noch Kindergeld bezogen wurde.

Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung und führt aus, dass der Gesetzeswortlaut nicht zulasten der Eltern eingeschränkt werden darf. Dem Gesetz lässt sich nämlich weder eine Beschränkung dieser Verlängerung noch ein Verbot der Doppelberücksichtigung entnehmen.

Hinweis: Bereits in 2008 entschied der Bundesfinanzhof, dass die gesamte Wehrdienstzeit auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Dienst wegen des davor liegenden Wochenendes erst am Dritten des Monats angetreten und daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen wurde (BFH-Urteil vom 20.5.2010, Az. III R 4/10; BFH-Urteil vom 27.8.2008, Az. III R 88/07, BFH/NV 09, 132).

Steuererklärung 2009: Was bedeutet die Zeile 108 im Mantelbogen?

Bei der Steuererklärung 2009 wird im Mantelbogen in der Zeile 108 danach gefragt, ob nachhaltige Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland unterhalten werden. Insofern müssen private Kapitalanleger mitwirken, wenn sie Geschäftsbeziehungen zu Staaten unterhalten, die keine Auskünfte in Steuersachen nach dem OECD-Standard erteilen (Steueroasen).

Allerdings hat das Bundesfinanzministerium Anfang 2010 darauf hingewiesen, dass sich derzeit alle Steueroasen im Verhältnis zu Deutschland kooperativ zeigen. Somit hat die Zeile 108 momentan eigentlich keine Berechtigung (BMF-Schreiben vom 5.1.2010, Az. IV B 2 – S 1315/08/10001-09).

Liebhaberei: Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei einer Ferienwohnung

Das Finanzgericht Niedersachsen fasst in einem rechtskräftigen Urteil mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sehr umfangreich die Grundsätze zusammen, wann bei einer Ferienimmobilie die Überschusserzielungsabsicht zu überprüfen ist.

Grundsätzlich ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit davon auszugehen, dass selbst bei Werbungskostenüberschüssen über längere Zeiträume keine Liebhaberei vorliegt, sofern die Wohnungen ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Vermietung in Eigenregie oder durch Vermittlung über Dritte erfolgt. Haben sich die Eigentümer hingegen die Selbstnutzung vorbehalten, muss die Einkünfteerzielungsabsicht unabhängig davon überprüft werden, ob das Domizil in der zur Selbstnutzung vorbehaltenen Zeit tatsächlich zur privaten Erholung genutzt wurde oder leer stand. Kurzfristige Aufenthalte in der Ferienwohnung anlässlich eines Mieterwechsels zur Beseitigung von Schäden und zum Durchführen von Schönheitsreparaturen sind hingegen keine Selbstnutzung. Insoweit tragen die Vermieter die Feststellungslast.

Hinweis: Muss eine Überschussprognose erstellt werden, ist bei der Ermittlung von den Ergebnissen auszugehen, die sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich ergeben werden. Deshalb sind als Werbungskosten nur die Aufwendungen einzubeziehen, die auf Zeiträume entfallen, in denen die Ferienwohnung an Gäste tatsächlich vermietet oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist. Bei den übrigen Aufwendungen (z.B. Schuldzinsen, Haus- und Grundbesitzabgaben, Gebäude-Abschreibung und Versicherungsbeiträge) erfolgt eine Aufteilung auf die Zeit der Vermietung und der Selbstnutzung. Dabei ist von einem Prognosezeitraum von 30 Jahren auszugehen, wenn sich nicht aus konkreten Umständen eine Befristung der Nutzung etwa durch einen beabsichtigten späteren Verkauf ergibt (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.2.2010, Az. 11 K 100/08).