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Persönliche Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Begleitung und Mediation für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Mahlzeitengestellung: Vereinfachungen bei beruflichen Auswärtstätigkeiten

In den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2011 wurde die Mahlzeitengestellung anlässlich oder während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder während einer doppelten Haushaltsführung rückwirkend ab dem 1.1.2010 grundlegend vereinfacht. Eine Arbeitgeberveranlassung setzt demnach nur noch voraus, dass die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden (bzw. er sie direkt bezahlt) und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Die bislang erforderliche Vorabbuchung durch den Arbeitgeber entfällt.

Bei der Bewertung haben die Arbeitgeber ein Wahlrecht:

  • Die Bewertung kann mit dem tatsächlichen Wert erfolgen, wobei ein Bewertungsabschlag von 4 Prozent unzulässig ist.
  • Aus Vereinfachungsgründen können bis zu einem Gesamtwert der Speisen und Getränke von 40 EUR (inkl. Umsatzsteuer) auch die amtlichen Sachbezugswerte angesetzt werden (amtliche Sachbezugswerte 2010: Frühstück 1,57 EUR; Mittag-/Abendessen je 2,80 EUR).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer nimmt auf Weisung seines Arbeitgebers an einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung teil. Die berufliche Abwesenheitsdauer beträgt 10 Stunden. Der Arbeitgeber bezahlt die Rechnung, in der ein Mittagessen (inkl. Getränke) in Höhe von 38 EUR enthalten ist. Nach den betrieblichen Reisekostenbestimmungen muss der Arbeitnehmer den amtlichen Sachbezugswert (2,80 EUR) entrichten, der mit der lohnsteuerlich zulässigen Verpflegungspauschale verrechnet wird.

Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert: Da der Wert der Mahlzeit 40 EUR nicht übersteigt, kann der amtliche Sachbezugswert von 2,80 EUR angesetzt werden. Ein geldwerter Vorteil entfällt, da der Arbeitnehmer den Betrag für die Mahlzeit zu bezahlen hat, der dem amtlichen Sachbezugswert entspricht. Infolgedessen erhält der Arbeitnehmer nach der Verrechnung eine steuerfreie Reisekostenvergütung von 3,20 EUR (6 EUR abzüglich 2,80 EUR) ausgezahlt.

Bewertung mit den tatsächlichen Kosten: Das Mittagessen kann auch mit seinem tatsächlichen Wert abzüglich des vom Arbeitnehmer bezahlten Eigenanteils als geldwerter Vorteil erfasst werden (38 EUR abzüglich 2,80 EUR = 35,20 EUR). Der ungekürzte Reisekostenersatz von 6 EUR ist steuerfreier Arbeitslohn, sodass steuerpflichtige Bezüge von 35,20 EUR vorliegen, die allerdings im Rahmen der 44 EUR-Grenze steuerfrei bleiben können.

Hinweis: Erfolgt die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert kann die monatliche Freigrenze in Höhe von 44 EUR nicht angewendet werden (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011, Drs. 589/10 vom 24.9.2010).

Insolvenzgeldumlage: Fällt in 2011 voraussichtlich aus

Für Arbeitgeber gibt es zum Jahresende eine frohe Kunde: Die Insolvenzgeldumlage soll für 2011 auf 0,0 % festgesetzt werden. Dies sieht die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011 vor. Der Bundesrat wird der Verordnung voraussichtlich am 17.12.2010 zustimmen.

Hintergrund: Die Mittel für die Finanzierung des Insolvenzgelds werden von den Arbeitgebern alleine aufgebracht. In 2010 beträgt der monatliche Umlagesatz 0,41 %. Bemessungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären (Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011, Drs. 714/10 vom 5.11.2010).

Arbeitsentgelt: Gebührenverzicht muss kein Arbeitslohn sein

Der Umstand, dass eine Bausparkasse beim Abschluss von Bausparverträgen

  • mit den Arbeitnehmern ihrer Partnerbanken (die nicht zum gleichen Konzern gehören wie die Bausparkasse),
  • mit ihren freien Handelsvertretern und deren Arbeitnehmern und
  • mit den Beschäftigten anderer genossenschaftlich organisierter Unternehmen und Kooperationspartner

auf die Erhebung von Abschlussgebühren verzichtet, muss nicht dazu führen, dass dieser Vorteil als Arbeitslohn zu werten ist. Bestehen nach der Gesamtwürdigung aller Umstände Zweifel daran, ob die Zuwendung eines Dritten an den Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, bleibt der gewährte Vorteil steuerfrei.

Hinweis: Hat das Finanzgericht alle Umstände verfahrensfehlerfrei gewürdigt und ist es dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Arbeitslohn vorliegt, ist der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren an diese Gesamtwürdigung grundsätzlich gebunden. Infolgedessen sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, dass Finanzgericht durch die Vorlage von Unterlagen und durch Zeugenaussagen davon zu überzeugen, dass kein Veranlassungszusammenhang zwischen der Leistung und dem Arbeitsverhältnis bestand (BFH-Urteil vom 20.5.2010, Az. VI R 41/09).

Amtliche Sachbezugswerte 2011: Der Entwurf liegt vor

Die amtlichen Sachbezugswerte für 2011 liegen im Entwurf vor. Mit der Zustimmung des Bundesrats wird im Dezember 2010 gerechnet.

Nach dem Entwurf soll der monatliche Sachbezugswert für freie oder verbilligte Verpflegung in 2011 bei 217 EUR liegen (2010: 215 EUR). Für freie Unterkunft soll der Monatswert bei 206 EUR liegen (2010: 204 EUR).

Die neuen Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen lauten:

  • Frühstück: 47 EUR monatlich; 1,57 EUR je Mahlzeit (entspricht 2010),
  • Mittag-/Abendessen: jeweils 85 EUR monatlich (2010: 84 EUR): jeweils 2,83 EUR je Mahlzeit (2010: 2,80 EUR) (Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, Drs. 577/10 vom 22.9.2010).

ELENA: Anträge auf sofortige Aussetzung scheitern

Bündnis 90/Die Grünen sind im Bundestag mit einem Antrag gescheitert, wonach die Datenübermittlung im Rahmen des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) sofort ausgesetzt werden sollte. Die Grünen hatten ihren Antrag damit begründet, dass die gesetzlichen Regelungen zum ELENA-Verfahren einer gründlichen Überprüfung bedürfen.

Rund zwei Wochen zuvor war bereits ein Eilantrag auf vorläufige Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Ob tatsächlich eine Grundrechtsverletzung vorliegt, muss also im Hauptsacheverfahren geklärt werden (Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.9.2010, „Beschlüsse vom 29. und 30. September 2010“; BVerfG vom 14.9.2010, Az. 1 BvR 872/10).

Mutterschaftsgeld: AN-Anteil zur privaten KV mindert den Zuschuss nicht

Arbeitnehmeranteile zur privaten Krankenversicherung dürfen vom Arbeitgeber bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht abgezogen werden. Das musste ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht München erfahren.

Im Gegensatz zum Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitrag zur privaten Krankenversicherung kein gesetzlicher Abzug im Sinne des Mutterschutzgesetzes. Dies bedeutete im Urteilsfall, dass der Arbeitgeber einen um rund 725 EUR höheren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leisten musste.

Hintergrund: Angehende Mütter erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate. Je höher also das durchschnittliche Arbeitsentgelt ist, desto höher ist auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (LAG München, Urteil vom 27.11.2009, Az. 3 Sa 652/09).

Arbeitslohn: Beiträge für den Golfclub sind steuerpflichtig

Übernimmt der Arbeitgeber für seinen Geschäftsführer die Beiträge für einen Golfclub, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen auch dann, wenn der Geschäftsführer auf Weisung seines Arbeitgebers dem Golfclub beigetreten ist und dort die Interessen des Arbeitgebers vertreten soll. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer selbst gar kein Golf spielt und deshalb auch keine Platzfreigabe hat, lässt den privaten Vorteil nicht in den Hintergrund treten.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Arbeitgeber beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.6.2009, Az. 11 K 72/08, Nichtzulassungsbeschwerde unter Az. VI B 80/09).

Arbeitgeberhaftung: Für die durch Mitarbeiter hinterzogene Lohnsteuer

Wenn eine für die Lohnabrechnung und die Lohnsteueranmeldung zuständige Arbeitnehmerin ihre eigenen Gehaltsabrechnungen zu ihren Gunsten manipuliert hat, haftet der Arbeitgeber nach der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs für die verkürzte Lohnsteuer.

Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die aufgrund fehlender Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird. Ein Haftungsausschluss ist möglich, wenn eine Korrekturberechtigung besteht. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist dies bei vorsätzlichem fehlerhaftem Lohnsteuereinbehalt jedoch ausgeschlossen, sodass keine haftungsbefreiende Anzeige möglich ist.

Der Arbeitgeber kann sich nicht auf mangelnde eigene Kenntnis berufen, wenn ein von ihm eingesetzter Mitarbeiter von dem fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt wusste. Dadurch, dass ein Arbeitgeber seine Pflichten durch Dritte erfüllt, kann er sich seiner Verantwortung nicht entziehen (BFH-Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 29/08).

Lohnsteuer: Statusfeststellung ist für die Besteuerung verbindlich

Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers über die Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers sind im Besteuerungsverfahren zu beachten. Das bedeutet: Wurde der Arbeitnehmer als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft und führt der Arbeitgeber weiter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an den Sozialversicherungsträger ab, handelt es sich bei den gezahlten Beträgen mangels sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtung um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Steuerfreiheit gilt nämlich nur für gesetzliche Pflichtleistungen des Arbeitgebers, so der Bundesfinanzhof.

Hinweis: Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung durch den Sozialversicherungsträger ist nur dann nicht für das Finanzamt verbindlich, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist. Dafür gab es in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall aber keine Anhaltspunkte (BFH-Urteil vom 21.1.2010, Az. VI R 52/08).

ELENA: Freitextfelder im Datenbaustein Kündigung/Entlassung ignorieren

Nach einer aktuellen Meldung des Deutschen Steuerberaterverbandes sind die im Rahmen des ELENA-Verfahrens im Datenbaustein Kündigung/Entlassung (DBKE) vorgesehenen Freitextfelder bei der Meldung an die Zentrale Speicherstelle nicht auszufüllen.

Die Änderung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kurzfristig am 30.6.2010 und damit nur einen Tag vor dem Inkrafttreten der neuen Meldepflichten bei Kündigungen und Entlassungen beschlossen. Die Folge: Die in der Version 01 des Datenbausteins DBKE vorhandenen Freitextfelder müssen vollständig ignoriert werden.

Meldungen, die in diesen Freifeldern dennoch Angaben enthalten, werden als fehlerhaft abgewiesen und müssen noch einmal korrigiert, d. h. ohne Angaben in den Freifeldern erneut gemeldet werden. Eine überarbeitete Version, in der die Freitextfelder nicht enthalten sind, gibt es voraussichtlich ab 2011.

Hinweis: Die Meldung DBKE darf jedoch nicht gänzlich unterbleiben. Dies würde gegen die Meldepflichten verstoßen und damit eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann (Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 22.7.2010).