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Private Pkw-Nutzung: Ein-Prozent-Regelung für jeden Firmenwagen

 

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen. Auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse kommt es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht an.

 

Werden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Pkw zur privaten Nutzung überlassen, wird ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Er kann nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder – soweit arbeitsvertraglich erlaubt – einem Dritten überlassen. Hierdurch erspart er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste, so der Bundesfinanzhof.

 

Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung

 

Diese Rechtsprechung steht im Gegensatz zur Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung. Hiernach kann dem privaten Nutzungswert der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.

 

Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass die Inhaftungnahme des Arbeitgebers mittels Haftungsbescheids regelmäßig ermessensfehlerhaft ist, wenn er entsprechend einer Billigkeitsregelung der Finanzbehörden Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehält.

 

Praxishinweise

 

Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil steht noch aus. Um auf der „sicheren Seite“ zu sein, sollte die Führung eines Fahrtenbuchs in Erwägung gezogen werden. Falls auf die Privat-Nutzungsmöglichkeit mehrerer Pkw verzichtet werden kann, kommt auch eine arbeitsvertragliche Regelung in Betracht (BFH-Urteil vom 13.6.2013, Az. VI R 17/12; BMF-Schreiben vom 28.5.1996, Az. IV B 6 – S 2334 – 173/96).

Private Pkw-Nutzung: Ein-Prozent-Regelung für jeden Firmenwagen

 

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen. Auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse kommt es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht an.

 

Werden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Pkw zur privaten Nutzung überlassen, wird ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Er kann nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder – soweit arbeitsvertraglich erlaubt – einem Dritten überlassen. Hierdurch erspart er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge am Markt aufwenden müsste, so der Bundesfinanzhof.

 

Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung

 

Diese Rechtsprechung steht im Gegensatz zur Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung. Hiernach kann dem privaten Nutzungswert der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.

 

Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass die Inhaftungnahme des Arbeitgebers mittels Haftungsbescheids regelmäßig ermessensfehlerhaft ist, wenn er entsprechend einer Billigkeitsregelung der Finanzbehörden Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehält.

 

Praxishinweise

 

Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil steht noch aus. Um auf der „sicheren Seite“ zu sein, sollte die Führung eines Fahrtenbuchs in Erwägung gezogen werden. Falls auf die Privat-Nutzungsmöglichkeit mehrerer Pkw verzichtet werden kann, kommt auch eine arbeitsvertragliche Regelung in Betracht (BFH-Urteil vom 13.6.2013, Az. VI R 17/12; BMF-Schreiben vom 28.5.1996, Az. IV B 6 – S 2334 – 173/96).

Vom Arbeitgeber gewährter Kauf-Rabatt führt nicht immer zu Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat sich gleich in zwei Urteilen mit vom Arbeitgeber gewährten Rabatten beim Neuwagenkauf befasst und entschieden, dass nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

 

In den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen hatten Arbeitnehmer von ihren als Fahrzeughersteller tätigen Arbeitgebern jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den sogenannten Listenpreisen lagen. Soweit die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstiegen, setzten die jeweiligen Finanzämter einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn an. Dagegen wandten die Kläger ein, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn allenfalls insoweit vorliege, als der Arbeitgeberrabatt über das hinausgehe, was auch fremde Dritte als Rabatt erhielten.

 

Dieser Auffassung schloss sich der Bundesfinanzhof an. Er entschied, dass ein üblicher, auch Dritten eingeräumter Rabatt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Denn zum Arbeitslohn gehören zwar Vorteile, die Arbeitnehmern dadurch zufließen, dass Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses ihren Arbeitnehmern Waren zu einem besonders günstigen Preis verkaufen. Ob der Arbeitgeber allerdings einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Preis eingeräumt hat, ist jeweils durch Vergleich mit dem üblichen Preis festzustellen. Maßgebend ist danach der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort.

 

Hinweis: Bezieht der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hergestellte Waren, greifen Vergünstigungen, nämlich ein Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % sowie ein zusätzlicher Rabattfreibetrag i.H. von 1.080 EUR jährlich. Grundlage hierfür ist allerdings nicht der Marktpreis, sondern der Endpreis des Arbeitgebers, also der Preis, zu dem der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Weil dieser Endpreis weit über den tatsächlichen Marktverhältnissen liegen kann, hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des Bundesfinanzhofs im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung das Recht, den geldwerten Vorteil nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort bewerten zu lassen. In diesen Fällen wird dann allerdings kein Bewertungsabschlag und kein Rabattfreibetrag gewährt (BFH-Urteil vom 26.7.2012, Az. VI R 30/09; BFH-Urteil vom 26.7.2012, Az. VI R 27/11).

Voraussichtliche Sachbezugswerte für das Jahr 2013

Die amtlichen Sachbezugswerte für 2013 liegen im Entwurf vor. Zwar muss der Bundesrat noch zustimmen, mit Änderungen ist aber erfahrungsgemäß nicht mehr zu rechnen.

 

Nach dem Entwurf soll der monatliche Sachbezugswert für freie oder verbilligte Verpflegung in 2013 bei 224 EUR liegen (2012: 219 EUR). Für freie Unterkunft beträgt der Monatswert 216 EUR (2012: 212 EUR).

 

Die Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen lauten:

 

  • Frühstück: 48 EUR monatlich (2012: 47 EUR); 1,60 EUR je Mahlzeit (2012: 1,57 EUR),

 

  • Mittag-/Abendessen: jeweils 88 EUR monatlich (2012: 86 EUR); jeweils 2,93 EUR je Mahlzeit (2012: 2,87 EUR).

 

Hinweis: Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30.6.2012 (Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, Drs. 673/12 vom 1.11.2012).

Auch in 2013 findet kein Sozialausgleich statt

Wie in den beiden Vorjahren findet auch in 2013 kein Sozialausgleich statt, weil der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Kalenderjahr 2013 erneut auf 0 EUR festgelegt wurde.

 

Zum Hintergrund

 

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist maßgebend für die Durchführung des Sozialausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten, gilt der Versicherte als finanziell überfordert und hat einen Anspruch auf Sozialausgleich.

 

Hinweis: Damit müssen Arbeitgeber und Krankenkassen frühestens ab 2014 mit einem Sozialausgleich rechnen (Bundesministerium für Gesundheit: Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 vom 9.11.2012, am 12.11.2012 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht).

ELStAM und Minijobs: Wichtige Themen für das Jahr 2013

Arbeitgeber werden im nächsten Jahr mit zwei weitreichenden Änderungen konfrontiert. Die Rede ist von den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) und der (geplanten) Erhöhung der Minijob-Grenze auf 450 EUR.

ELStAM

Der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber ist ab 1.11.2012 mit Wirkung ab 2013 möglich. Da die Verwaltung jedoch eine Kulanzfrist bis Ende 2013 gewährt, können Arbeitgeber in dieser Zeit frei entscheiden, wann sie von der Lohnsteuerkarte (oder der Ersatzbescheinigung) auf ELStAM umstellen. Spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum müssen die ELStAM aber abgerufen werden.

Der Arbeitgeber kann auf eine sofortige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM einmalig verzichten. Stattdessen kann er den Lohnsteuerabzug für die Dauer von bis zu 6 Monaten weiter nach den bisherigen Merkmalen durchführen. Der 6-Monats-Zeitraum gilt selbst dann, wenn er über das Ende des Einführungszeitraums (31.12.2013) hinausreicht.

Minijobs

Die Entgeltgrenze bei Minijobs soll zum 1.1.2013 von 400 auf 450 EUR angehoben werden. Entsprechend soll das monatliche Gleitzonenentgelt um 50 EUR auf 850 EUR erhöht werden.

Hinweis: Der Gesetzentwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Darüber hinaus werden geringfügig entlohnte Beschäftigte in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, d.h. sie müssen die Differenz vom Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 %) zum regulären Beitragssatz (für 2013: voraussichtlich 18,9 %) entrichten. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist per Antrag möglich. Derzeit gilt spiegelbildlich, dass Minijobber auf die Versicherungsfreiheit auf Antrag verzichten können.

Für vor dem 1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse sind Bestandsschutz- und Übergangsregelungen vorgesehen. Allerdings soll für Beschäftigte, die bis Ende 2012 bis zu 400 EUR monatlich verdient haben und ihren Minijob auf bis zu 450 EUR ausweiten, bereits das neue Recht gelten, wobei auch hier eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich ist.

Hinweis: Die Bundesregierung will ehrenamtliches Engagement stärken und beabsichtigt eine Anhebung der „Übungsleiterpauschale“ von 2.100 EUR auf 2.400 EUR zum 1.1.2013. Da die steuer- und abgabenfreie „Übungsleiterpauschale“ in geeigneten Fällen mit einem Minijob kombiniert werden kann, würde es sich bei einem monatlichen Entgelt in Höhe von bis zu 650 EUR (450 EUR + 200 EUR Übungsleiterpauschale) noch um eine geringfügige Beschäftigung handeln.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen: Was ist ein Datenverarbeitungsgerät?

Die private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten des Arbeitgebers ist steuerfrei. Aber was ist ein Datenverarbeitungsgerät bzw. welche Geräte fallen unter die Steuerbefreiung? Die Bundesregierung gibt Antworten.

Da es sich um ein betriebliches Gerät des Arbeitgebers handeln muss, ist z.B. die Überlassung von Smart TVs, Konsolen, iPods, MP3-Player und Spielautomaten grundsätzlich nicht steuerfrei. Steuerfrei ist also nur die Überlassung klassischer Datenverarbeitungsgeräte wie beispielsweise PCs, Laptops, Smartphones und Tablets.

Zum Hintergrund: Durch das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 8.5.2012 wurde der Begriff „Personalcomputer“ infolge der technischen Entwicklung angepasst und durch „Datenverarbeitungsgerät“ ersetzt. Die Gesetzesänderung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen ab dem Jahr 2000, dem Jahr der Einführung der Steuerbefreiungsvorschrift (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Harald Koch, Richard Pitterle und der Fraktion DIE LINKE, Drs. 17/9811 vom 23.5.2012; Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 8.5.2012, BGBl I 2012, 1030).

„Elektronische Lohnsteuerkarte“ startet 2013 mit längerer Kulanzfrist

Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) sollten ursprünglich bereits in 2011 eingeführt werden, da die (Papier-)Lohnsteuerkarte letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt wurde. Nachdem der Starttermin gleich (mehrfach) verschoben worden ist, soll das neue Verfahren nun mit Wirkung zum 1.1.2013 an den Start gehen – allerdings mit einer einjährigen Einführungsphase. Dies geht aus einem Entwurfsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2.10.2012 hervor.

Da die entsprechenden Regelungen noch nicht in das parlamentarische Verfahren des Jahressteuergesetzes 2013 eingebracht bzw. noch nicht endgültig verabschiedet worden sind, ist das Startschreiben des Bundesfinanzministeriums „nur“ als Entwurf veröffentlicht worden. Die neuen Spielregeln lassen sich unter Berücksichtigung der Informationen des Deutschen Steuerberaterverbandes auszugsweise wie folgt zusammenfassen:

Hinweise für Arbeitgeber

Zum Abruf der Arbeitnehmer-Daten benötigt der Arbeitgeber dessen Identifikationsnummer und dessen Geburtsdatum. Der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber ist ab 1.11.2012 mit Wirkung ab 2013 möglich. Ab 2013 besteht zwar für jeden Arbeitgeber die Pflicht, das Verfahren zu nutzen, es besteht jedoch eine Kulanzfrist bzw. ein Einführungszeitraum bis zum 31.12.2013.

In diesem Zeitraum kann jeder Arbeitgeber frei entscheiden, wann er mit der Nutzung beginnt und ob er das Verfahren zunächst nur für einen Mitarbeiter oder aber gleich für mehrere Angestellte nutzen möchte. Allerdings müssen Arbeitgeber die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abrufen. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist also verspätet.

Bis zur Anwendung der durch den Arbeitgeber abgerufenen ELStAM gelten die bisher gewährten Freibeträge des Arbeitnehmers weiter. Erst dann verlieren auch die Lohnsteuerkarte 2010 und etwaige Ersatzbescheinigungen 2011, 2012 oder 2013 ihre Gültigkeit.

Wichtig: Der Arbeitgeber kann auf eine sofortige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM einmalig verzichten und die bisherigen Daten sechs Monate ab dem Abruf weiter als Grundlage für die Lohnabrechnung verwenden. Der Vorteil: Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die abgerufenen ELStAM zur Überprüfung vorab mitteilen und so etwaige Abweichungen im Vorfeld klären. Hierfür wird die Verwaltung einen Vordruck „Bescheinigung zur Überprüfung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ unter www.formulare-bfinv.de zum Abruf bereitstellen.

Der 6-Monats-Zeitraum gilt selbst dann, wenn er über das Ende des Einführungszeitraums (31.12.2013) hinausreicht.

Praxistipp: Unter www.elster.de soll ein „Leitfaden für Lohnbüros“ veröffentlicht werden, der u.a. darüber informiert, welche Maßnahmen im Falle falscher ELStAM zu treffen sind.

Hinweise für Arbeitnehmer

Ereignisse, die bei der Meldebehörde registriert wurden, werden im Zuge des neuen Verfahrens automatisch an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale übermittelt. Dabei wird z.B. bei der Eheschließung standardisiert die Steuerklasse 4/4 unterstellt, wenn beide Ehegatten Arbeitnehmer sind. Der Weg zum Finanzamt ist in diesen Fällen also nur erforderlich, wenn eine andere Steuerklassenkombination gewünscht ist.

Hinweis: Die eigenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale können voraussichtlich ab dem 1.11.2012 unter www.elsteronline.de abgerufen werden. Hierzu ist eine Registrierung mit Identifikationsnummer erforderlich.

Für die Berücksichtigung von Freibeträgen (z.B. bei hohen Werbungskosten infolge der Fahrten zur Arbeit) ist zu beachten, dass die zuvor bescheinigten Beträge in 2013 grundsätzlich nur bis zum Einsatz des ELStAM-Verfahrens im Einführungszeitraum gelten. Neue Anträge für 2013 können seit dem 1.10.2012 auf amtlichem Vordruck eingereicht werden.

Weiteres Entwurfsschreiben veröffentlicht

In einem weiteren Entwurfsschreiben vom 11.10.2012 hat das Bundesfinanzministerium die Einzelheiten für die dauerhafte Anwendung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale geregelt. Es ergänzt den Entwurf des Startschreibens vom 2.10.2012 und ist anzuwenden, soweit der Arbeitgeber im Einführungszeitraum nicht nach den neuen Regelungen in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2013 (Entwurf) verfährt (Entwurf eines BMF-Schreibens vom 11.10.2012, Az. IV C 5 – S 2363/07/0002-03; Entwurf eines BMF-Schreibens vom 2.10.2012, Az. IV C 5 – S 2363/07/0002-03; DStV, Mitteilungen vom 8.9.2012 und 8.10.2012).

Sinkt der Rentenbeitrag ab 2013 auf 19,0 %?

Zum 1. Januar 2013 soll der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung voraussichtlich um 0,6 Prozentpunkte sinken. Er würde dann bei 19,0 % liegen – so sieht es zumindest der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.

 

Nach den Vorausberechnungen wird die Rentenversicherung zum Ende dieses Jahres einen deutlichen Überschuss erzielen. Die Nachhaltigkeitsrücklage wird nach dieser Schätzung bis zum Jahresende über das 1,5-Fache der durchschnittlichen Monatsausgaben steigen. In diesen Fällen muss der Beitragssatz gesenkt werden.

 

Der Beitragssatz von 19,0 % im Gesetzentwurf ist derzeit allerdings „nur“ ein Platzhalter. Ende Oktober wird die Einschätzung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung turnusgemäß aktualisiert. Sollte dann eine Nachjustierung erforderlich sein, würde diese durch einen Änderungsantrag berücksichtigt.

 

Hinweis: Einige Bundesländer haben im Bundesrat bereits Widerstand angekündigt und plädieren für eine Erhöhung der Nachhaltigkeitsrücklage von 1,5 auf 3 Monatsausgaben (Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013), BR-Drs. 509/12 vom 31.8.2012).

Vereinfachung des Reisekostenrechts nimmt langsam Konturen an

Die Vereinfachung des Reisekostenrechts gewinnt langsam an Fahrt. Die beabsichtigten Änderungen sollen mit einer kleinen Unternehmenssteuerreform verknüpft werden und zum 1.1.2014 in Kraft treten, so der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) in einer aktuellen Mitteilung. Die vom Bundesfinanzministerium einberufene Projektgruppe stellte im Rahmen eines fachlichen Gedankenaustausches am 29.8.2012 geplante und bereits mit der Politik abgestimmte Änderungen vor.

 

Neuer Begriff der ersten Tätigkeitsstätte

 

Durch die gesetzliche Einführung des neuen Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ soll der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ neu definiert werden. Der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend wird ausdrücklich klargestellt, dass es nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt.

 

Weiter ist vorgesehen, dass die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen zu bestimmen ist. Nur hilfsweise sollen quantitative Kriterien, wie beispielsweise der Umfang der zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit, herangezogen werden können. Damit stellt der Gesetzgeber die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte in das Organisationsrecht des Arbeitgebers. So entfiele zukünftig die bisher stets streitanfällige Orientierung an qualitativen Elementen zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte.

 

Hinweis: Für die Fahrt bis zur ersten Tätigkeitsstätte gilt der beschränkte Werbungskostenabzug (die bisherige Entfernungspauschale). Fahrten zu allen anderen Tätigkeitsstätten sind danach als Auswärtstätigkeit zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang entstandene Aufwendungen können in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten abgezogen bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.

 

Geringere Staffelung bei den Verpflegungspauschalen

 

Bei den Verpflegungspauschalen soll die bisherige gesetzliche Staffelung (mind. 8 Std. abwesend = 6 EUR, mind. 14 Std. abwesend = 12 EUR, 24 Std. abwesend = 24 EUR) wie folgt reduziert werden:

 

  • Für eintägige Auswärtstätigkeiten ist zukünftig ein Pauschbetrag von 12 EUR bei einer Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden ohne weitere Staffelung vorgesehen.

 

  • Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten soll für den An- und Abreisetag ein Pauschbetrag von jeweils 12 EUR ohne die Verpflichtung zur Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten gelten.

 

  • Der Pauschbetrag für die Zwischentage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt weiterhin 24 EUR.

 

Hinweis: Die Erleichterungen für die Verpflegungspauschalen sollen für Gewerbetreibende und Freiberufler entsprechend gelten (DStV, Mitteilung vom 5.9.2012).