Steuerberaterin Margit Schunke

Bernburg | Halle || StBSchunke.de | Schunke.biz | StBSchunke.eu

ELStAM und Minijobs: Wichtige Themen für das Jahr 2013

Arbeitgeber werden im nächsten Jahr mit zwei weitreichenden Änderungen konfrontiert. Die Rede ist von den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) und der (geplanten) Erhöhung der Minijob-Grenze auf 450 EUR.

ELStAM

Der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber ist ab 1.11.2012 mit Wirkung ab 2013 möglich. Da die Verwaltung jedoch eine Kulanzfrist bis Ende 2013 gewährt, können Arbeitgeber in dieser Zeit frei entscheiden, wann sie von der Lohnsteuerkarte (oder der Ersatzbescheinigung) auf ELStAM umstellen. Spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum müssen die ELStAM aber abgerufen werden.

Der Arbeitgeber kann auf eine sofortige Anwendung der im Einführungszeitraum erstmals abgerufenen ELStAM einmalig verzichten. Stattdessen kann er den Lohnsteuerabzug für die Dauer von bis zu 6 Monaten weiter nach den bisherigen Merkmalen durchführen. Der 6-Monats-Zeitraum gilt selbst dann, wenn er über das Ende des Einführungszeitraums (31.12.2013) hinausreicht.

Minijobs

Die Entgeltgrenze bei Minijobs soll zum 1.1.2013 von 400 auf 450 EUR angehoben werden. Entsprechend soll das monatliche Gleitzonenentgelt um 50 EUR auf 850 EUR erhöht werden.

Hinweis: Der Gesetzentwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Darüber hinaus werden geringfügig entlohnte Beschäftigte in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, d.h. sie müssen die Differenz vom Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 %) zum regulären Beitragssatz (für 2013: voraussichtlich 18,9 %) entrichten. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist per Antrag möglich. Derzeit gilt spiegelbildlich, dass Minijobber auf die Versicherungsfreiheit auf Antrag verzichten können.

Für vor dem 1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse sind Bestandsschutz- und Übergangsregelungen vorgesehen. Allerdings soll für Beschäftigte, die bis Ende 2012 bis zu 400 EUR monatlich verdient haben und ihren Minijob auf bis zu 450 EUR ausweiten, bereits das neue Recht gelten, wobei auch hier eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich ist.

Hinweis: Die Bundesregierung will ehrenamtliches Engagement stärken und beabsichtigt eine Anhebung der “Übungsleiterpauschale” von 2.100 EUR auf 2.400 EUR zum 1.1.2013. Da die steuer- und abgabenfreie “Übungsleiterpauschale” in geeigneten Fällen mit einem Minijob kombiniert werden kann, würde es sich bei einem monatlichen Entgelt in Höhe von bis zu 650 EUR (450 EUR + 200 EUR Übungsleiterpauschale) noch um eine geringfügige Beschäftigung handeln.

Kommentare sind geschlossen.