Für die Entscheidung, ob eine Umwegstrecke zur Arbeit offensichtlich verkehrsgünstiger und bei der Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist, muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall abgestellt werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist eine längere Fahrstrecke nicht offensichtlich verkehrsgünstiger, wenn sie bei ständig wechselnden Verkehrsverhältnissen nur bei bestimmten Verkehrslagen Vorteile gegenüber der kürzesten nutzbaren Straßenverbindung bieten kann und eine Entscheidung, welche Strecke genutzt wird, vor jeder Fahrt neu anhand der dann aktuellen Verkehrslage getroffen werden muss.
Zum Hintergrund
Für die Bestimmung der Entfernung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn der Arbeitnehmer diese tatsächlich nutzt und die Arbeitsstätte so trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.
In einem Urteil aus 2011 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass für den Umweg nicht zwingend eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich ist. Ist aber nur eine geringfügige Verkürzung der Fahrzeit von weniger als 10 % zu erwarten, spricht viel dafür, dass die minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen.
Hinweis: Eine Straßenverbindung kann aber unter Umständen auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung sein, wenn sich dies z.B. aus der Streckenführung oder der Schaltung von Ampeln ergibt und keine Zeitersparnis zu erwarten ist.
Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen
In der umfangreichen Urteilsbegründung stellten die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz unmissverständlich klar, dass nach den allgemeinen Grundsätzen der Steuerpflichtige die Nachweispflicht für steuermindernde Sachverhalte trägt. Im Streitfall wurde die Steuerpflichtige vom Gericht aufgefordert, alle Fakten darzulegen, die dazu geführt hätten, dass die gewählte Straßenverbindung im Veranlagungszeitraum offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung war. Dieser Aufforderung kam die Steuerpflichtige nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch nicht ausreichend nach.
Hinweis: Wer eine andere, als die kürzeste Straßenverbindung bei der Entfernungspauschale berücksichtigen möchte, sollte eine zeitnahe und ausreichende Beweisvorsorge treffen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.2.2013, Az. 4 K 1810/11).
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell erzielt werden, regelmäßig keine Versorgungsbezüge sind. Demzufolge kann bei der Besteuerung weder der steuermindernde Versorgungsfreibetrag noch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Bei der Altersteilzeit im Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer ab Beginn der Altersteilzeit weiter Vollzeit, erhält aber ein reduziertes Gehalt. Während der Freistellungsphase bezieht er das reduzierte Gehalt weiter.
Die in der Freistellungsphase geleisteten Zahlungen dienen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keinem Versorgungszweck. Somit sind die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge laufende Dienstbezüge. Dies gilt unabhängig davon, ob die Altersteilzeit in Form des Blockmodells oder des Teilzeitmodells durchgeführt wird, in dem der Steuerpflichtige in der gesamten Altersteilzeitphase durchgängig die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechend geminderten Bezügen erbringt (BFH-Urteil vom 21.3.2013, Az. VI R 5/12).
Das Finanzgericht Düsseldorf hat seine Rechtsprechung aus dem letzten Jahr bestätigt, wonach Arbeitnehmer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unter Umständen auch dann steuerlich geltend machen können, wenn ihnen beim Arbeitgeber kein fester, sondern ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht.
Stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, können die Kosten bis zu 1.250 EUR jährlich als Werbungskosten abgezogen werden, wenn für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf ist ein anderer Arbeitsplatz grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist, sodass es sich nicht um einen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich handeln muss.
Allerdings muss der Arbeitnehmer für die nötigen Büroarbeiten jederzeit auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen können, so das Finanzgericht. Davon war im Streitfall jedoch nicht auszugehen, da drei Arbeitsplätze für acht Betriebsprüfer zur Verfügung standen (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.4.2013, Az. 10 K 822/12 E, Rev. zugelassen).
Verpflegungsmehraufwendungen innerhalb der ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung sind auch dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt und durch Umwidmung seiner bisherigen Hauptwohnung einen Zweithaushalt am Beschäftigungsort errichtet. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf der Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen, die die Dauer des vorangegangenen Aufenthalts am Beschäftigungsort auf die Dreimonatsfrist anrechnet.
Zum Hintergrund
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Selbst wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht, kann er Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen.
Als Werbungskosten abzugsfähig sind grundsätzlich eine wöchentliche Heimfahrt, die Miete für die Zweitwohnung und Verpflegungsmehraufwand (allerdings nur für einen Zeitraum von drei Monaten).
Der entschiedene Fall
Im Streitfall wohnte und arbeitete der Steuerpflichtige zunächst mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf. Nachdem er seine Ehefrau kennengelernt hatte, zog er in eine Kleinstadt am Niederrhein und verlegte dorthin seinen Hauptwohnsitz. Die Wohnung am Beschäftigungsort behielt er als Zweitwohnung.
In seiner Einkommensteuererklärung machte er für die ersten drei Monate nach seinem Umzug Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt jedoch verweigerte den Abzug, weil der Arbeitnehmer bereits vor dem Umzug länger als drei Monate in Düsseldorf gewohnt und seinen Wohnsitz von dort wegverlegt habe – allerdings zu Unrecht wie das Finanzgericht Düsseldorf befand.
Nach Ansicht des Finanzgerichts hat der Gesetzgeber eine typisierende Regelung getroffen, dass generell bei Begründung einer Auswärtstätigkeit – also auch bei Begründung einer doppelten Haushaltsführung durch Wegverlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort – die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen zu gewähren sind. Mit dem Zeitpunkt der Umwidmung (bisherige Hauptwohnung wird zur Zweitwohnung) beginnt die Dreimonatsfrist zu laufen.
Hinweis: Infolge der von der Finanzverwaltung eingelegten Revision darf man gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof diesen Fall beurteilen wird (FG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2013, Az. 15 K 318/12 E, Rev. BFH Az. VI R 7/13).
Für Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, hat das Bundesfinanzministerium ein Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 veröffentlicht.
Hinweis: Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (BMF vom 27.11.2012: „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind“).
Einem Kraftfahrer, der in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet, entstehen Aufwendungen, die bei anderen Arbeitnehmern mit Übernachtung anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit typischerweise in den Übernachtungskosten enthalten sind. Zu der Frage, wie derartige Aufwendungen ermittelt und glaubhaft gemacht werden können, hat nun das Bundesfinanzministerium Stellung genommen.
Zum Hintergrund
Der Bundesfinanzhof hatte im letzten Jahr entschieden, dass bei Kraftfahrern im Fernverkehr weder der Lkw-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllen. Da die Übernachtungspauschalen für Auslandsdienstreisen die tatsächlichen Aufwendungen in diesen Fällen jedoch beträchtlich überschreiten, scheidet ein Ansatz dieser Pauschalen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aus.
Aufzeichnungen über drei Monate führen
Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums können die Reisenebenkosten – in Betracht kommen etwa Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen oder Aufwendungen für die Reinigung der Schlafkabine – in vereinfachter Weise ermittelt und glaubhaft gemacht werden. Hierbei ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die ihm tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch Aufzeichnungen glaubhaft macht. Dabei sind bei der Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten nur die tatsächlichen Benutzungsgebühren aufzuzeichnen, nicht jedoch die als Wertbons ausgegebenen Beträge.
Hinweis: Der tägliche Durchschnittsbetrag aus den Rechnungsbeträgen für den repräsentativen Zeitraum gilt für den Ansatz von Werbungskosten und die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber so lange, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (BMF-Schreiben vom 4.12.2012, Az. IV C 5 – S 2353/12/10009; BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 48/11).
Aufwendungen für private Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche anfallen, können nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts, etwa mit Angehörigen und Freunden, regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Aufwendungen können deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sein (BFH-Urteil vom 5.7.2012, Az. VI R 50/10).
Auch wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen gleich zweimal am Tag von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle fahren muss, kann er die Entfernungspauschale nur einmal steuerlich absetzen, so ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs.
Geklagt hatte ein Musiker, der in den Streitjahren häufig zweimal täglich von zu Hause zum Theater fuhr, da er sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Da der Musiker vor dem Finanzgericht Hessen erfolglos blieb und die Richter die Revision nicht zuließen, legte er eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein – allerdings wieder ohne Erfolg (BFH, Beschluss vom 11.9.2012, Az. VI B 43/12).
Sofern ein Arbeitnehmer den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und von dort wieder zurück nicht am gleichen Tag zurücklegt, kann er nicht die volle Entfernungspauschale beanspruchen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Im Streitfall stellte das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung fest, dass ein Arbeitnehmer an einigen Arbeitstagen nur eine (einfache) Hinfahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. eine Rückfahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung durchgeführt hatte. Der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung schloss sich in diesen Fällen entweder eine Dienstreise (mit Übernachtung) an oder ging dieser voraus.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und berücksichtigte die Entfernungspauschale für die betroffenen Arbeitstage nur zur Hälfte – und zwar zu Recht wie das Finanzgericht Baden-Württemberg befand.
Nur tatsächlich zurückgelegte Wege zählen
Nach der gesetzlichen Regelung „ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen“.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg verdeutlicht die Formulierung „aufsucht“, dass es für die Gewährung der Entfernungspauschale nicht darauf ankommt, auf welche Weise der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeitsstätte zurücklegt und ob dem Steuerpflichtigen durch die Benutzung eines Verkehrsmittels überhaupt Kosten entstehen. Der Vorschrift kann allerdings nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die volle Entfernungspauschale bereits bei Zurücklegen eines einfachen Hin- oder Rückwegs habe gewähren wollen.
Einfache Pendlerpauschale auch bei doppeltem Arbeitsweg
Müssen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen hingegen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, können sie die Entfernungspauschale in ihrer Einkommensteuererklärung gleichwohl nur einmal ansetzen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hessen ist ein zusätzlicher Werbungskostenabzug für die zweite Fahrt nämlich nicht möglich (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.6.2012, Az. 7 K 4440/10; FG Hessen, Urteil vom 6.2.2012, Az. 4 K 3301/09).
Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) hat auch Auswirkung auf vorhandene Lohnsteuer-Freibeträge. Diese gelten (mit Ausnahme der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene) nämlich nur bis zum Einsatz des ELStAM-Verfahrens durch den Arbeitgeber im Einführungszeitraum (Kalenderjahr 2013). Neue Anträge für 2013 sind mittels amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen.
Zum Hintergrund
Aufwendungen wirken grundsätzlich erst bei der Einkommensteuerveranlagung steuermindernd. Wer aber hohe Aufwendungen (beispielsweise infolge der Fahrten zur Arbeit) hat, kann diese per Antrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen.