Ob ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird und demzufolge ein geldwerter Vorteil entsteht, beurteilt sich nach den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis. Danach gilt: Ist die private Mitbenutzung möglich, dann wird das Fahrzeug erfahrungsgemäß auch privat genutzt. Der Anscheinsbeweis kann allerdings widerlegt werden, z.B. wenn nachvollziehbar ist, dass das Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt wurde. Dabei ist oft strittig, welche Anforderungen an die Widerlegung zu stellen sind.
Der Nachweis durch ein Fahrtenbuch ist nicht notwendig. Die Gründe zur Widerlegung können auch dann glaubhaft sein, wenn sie zwar nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, aber plausibel erscheinen, wie im Fall des Finanzgerichts Hessen. Dort hatten die Eheleute angegeben, dass der betriebliche Pkw, ein Citroen Berlingo, des gewerblich tätigen Ehemanns ausschließlich für betriebliche Fahrten eingesetzt wurde. Die Privatfahrten der Familie wurden aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Dienstwagen der angestellten Ehefrau, einem Audi A4, durchgeführt.
Anders als das Finanzamt glaubte das Finanzgericht dieser Darstellung, u.a. weil die Kosten für die privaten Fahrten mit dem Firmenwagen der Ehefrau – unabhängig von der tatsächlichen Anzahl – nur mit einer geringen Pauschale abgegolten wurden. Ansonsten wurden alle Kosten vom Arbeitgeber getragen. Ferner erschien es dem Finanzgericht durchaus nachvollziehbar, dass wegen eines Audi A4 von der Privatnutzung eines Citroen Berlingo abgesehen wurde (FG Hessen, Urteil vom 10.2.2011, Az. 3 K 1679/10).
Einkünfte eines Rechtsanwalts aus Insolvenzverwaltung oder Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind grundsätzlich der sonstigen selbstständigen Arbeit zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenz- oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend tätig bleibt. Damit gibt der Bundesfinanzhof die Vervielfältigungstheorie auf, wonach der Einsatz qualifizierter Mitarbeiter dem Wesen des freien Berufs widerspricht und zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit führt.
Voraussetzung für die Einordnung als selbstständige und damit nicht gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ist aber, dass der Berufsträger weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Diesem Erfordernis entspricht eine Berufsausübung nur, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet ist und die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet. Nur dann gibt der Berufsträger der Arbeitsleistung den erforderlichen Stempel der Persönlichkeit, selbst wenn er in einzelnen Routinefällen nicht mitarbeitet. Zentrale Aufgaben des Insolvenzverfahrens sind im Wesentlichen selbst wahrzunehmen, etwa die Entlassung von Arbeitnehmern. Die kaufmännisch-technische Umsetzung kann er dann auf Dritte übertragen.
Hinweis: Die geänderte Rechtsprechung sollte in der Praxis bedeuten, dass der Arbeitsablauf bei der Beschäftigung fachlich vorgebildeter Mitarbeiter so zu organisieren ist, dass der Berufsträger nachweislich eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ausübt. Der Bundesfinanzhof bekräftigt zudem erneut, dass eine gewerbliche Nebentätigkeit einer Sozietät jedenfalls dann nicht zur Gewerbesteuerpflicht führt, wenn diese unter der Bagatellgrenze von 1,25 % bleibt (BFH-Urteil vom 15.12.2010, Az. VIII R 50/09; BFH-Urteil vom 26.1.2011, Az. VIII R 3/10).
Die Pflicht zur Abgabe der elektronischen Bilanz und der elektronischen Gewinn- und Verlustrechnung wurde bekanntlich um ein Jahr verschoben und gilt erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Die Verschiebung soll genutzt werden, um das Verfahren zu erproben. Diese freiwillige Testphase gestaltet sich jedoch aufgrund von Softwareproblemen schwierig.
Nach einer Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands sind von den Softwareherstellern nämlich nur wenige in der Lage, innerhalb der Testphase ein Tool für die Erfassung und Übermittlung der Daten anbieten zu können. Infolgedessen ist eine Verlängerung der Pilotphase über den 30.4.2011 hinaus denkbar (Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung in Stbg 3/11).
Ein potenziell in die Handwerksrolle einzutragender Gewerbetreibender ist gegenüber der Handwerkskammer nicht auskunftspflichtig, wenn die persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen zweifelsfrei nicht erfüllt sind.
Ein Einzelunternehmer wurde von der Handwerkskammer darauf hingewiesen, dass er sich nach ihren Erkenntnissen im Zweiradmechanikerhandwerk betätige. Er sei damit in die Handwerksrolle einzutragen. Zu dem ihm übersandten Fragebogen gab der Kläger an, dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfülle und zu keinen Auskünften verpflichtet sei. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage gegen das Auskunftsbegehren statt. Auf die Berufung der Handwerkskammer hob das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das Auskunftsrecht der Handwerkskammer ausschließlich dem Zweck dient, die Handwerksrolle ordnungsgemäß zu führen. Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen hat deshalb unter der Fragestellung zu erfolgen, ob ein Gewerbetreibender tatsächlich in die Handwerksrolle einzutragen ist. Keine Auskunftspflicht besteht demzufolge für Gewerbetreibende, bei denen bereits zweifelsfrei feststeht, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen.
Im Urteilsfall hatte der Kläger aber keine Tatsachen mitgeteilt, nach denen eine Eintragung zweifelsfrei ausschied. Er hatte nur pauschal darauf hingewiesen, dass er die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das reicht nach Ansicht der Richter nicht aus, weil diese rechtliche Prüfung der Handwerkskammer obliegt.
Hinweis: Die Intention, möglichst wenig Interna preiszugeben, ist nachvollziehbar. Vorliegend hätte der Kläger aber besser daran getan, seine Ansicht, die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht zu erfüllen, kurz und zutreffend zu begründen. Dann hätte er sich nämlich den gesamten Rechtsstreit sparen können (BVerwG-Urteil vom 15.12.2010, Az. 8 C 49.09).
Verpflichtet sich ein Kfz-Händler, Kraftfahrzeuge auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten – gegebenenfalls zu schätzenden – Entgelts auszuweisen. Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007.
Hinweis: Auf die Entscheidung aus 2007 hatte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und argumentiert, dass in der Begründung zu dieser Entscheidung die detaillierte Auseinandersetzung mit der bisherigen Beurteilung durch die Rechtsprechung fehle, wonach in diesen Fällen eine steuerlich unzulässige Drohverlustrückstellung auszuweisen ist. In seinem aktuellen Urteil stellt der Bundesfinanzhof jedoch unmissverständlich klar, dass es sich um eine Verbindlichkeit und nicht um eine Drohverlustrückstellung handelt (BFH-Urteil vom 17.11.2010, Az. I R 83/09; BFH-Urteil vom 11.10.2007, Az. IV R 52/04; BMF-Schreiben vom 12.8.2009, Az. IV C 6 – S 2137/09/10003).
Das Finanzgericht München hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, ob bei einem noch zu eröffnenden Betrieb eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig ist, um den Investitionsabzugsbetrag geltend machen zu können.
Wie die Vorgängervorschrift zur Ansparrücklage, ist auch der nunmehr gültige Investitionsabzugsbetrag an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Um die „alte“ Ansparrücklage im Jahr vor der Betriebseröffnung bilden zu können, war eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig. Dies ist durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs mittlerweile geklärt. Umstritten ist aber, ob dies auch für den Investitionsabzugsbetrag gilt.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts München ist der Nachweis einer verbindlichen Bestellung beim Investitionsabzugsbetrag nicht notwendig. Denn im Gegensatz zur alten Rechtslage ist eine Missbrauchsgefahr nahezu ausgeschlossen, weil durch die Verzinsung der Steuernachforderung bei Nichtinvestition kaum noch ein Stundungseffekt eintreten kann.
Ferner ist für das neu eingefügte Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht – dem Gesetzeszweck entsprechend – kein besonderes Nachweiserfordernis eingeführt worden. Ausreichend ist daher, wenn eine Investitionsabsicht ausreichend konkretisiert wird.
Hinweis: Man darf gespannt sein, ob auch der Bundesfinanzhof angesichts der neuen Rechtslage von einer verbindlichen Bestellung absehen wird.
Hintergrund
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.
Die Frist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung in Höhe von 6 % im Jahr (FG München, Urteil vom 26.10.2010, Az. 2 K 655/10, NZB BFH Az. X B 232/10; BFH-Urteil vom 15.9.2010, Az. X R 16/08).
Betreibt ein Einzelunternehmer in mehreren Gemeinden Einzelhandelsgeschäfte, liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor, wenn wesentliche Verwaltungsaufgaben (wie die Buchführung) zentralisiert an einem Standort durchgeführt werden. Somit kann der Gewerbesteuer-Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR nur einmal und nicht für jede Filiale gesondert in Anspruch genommen werden. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im Fall eines Händlers entschieden, der Wurst-, Back- und Fleischwaren in mehreren Orten verkaufte. Ein Austausch von Personal oder Maschinen zwischen den einzelnen Geschäften erfolgte nicht. Auch die Bankkonten, Kassenbücher sowie Gewinn- und Verlustrechnungen wurden getrennt geführt.
Nach dem Gewerbesteuergesetz ist jeder Betrieb gesondert zur Gewerbesteuer heranzuziehen, auch wenn eine Person mehrere selbstständige Geschäfte betreibt. Sie bilden aber eine Einheit, sofern sie sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen, wobei diese Kriterien nach den Verhältnissen des Einzelfalls unterschiedliches Gewicht haben. Bündelt eine Person die Aktivitäten, um eine größere Marktwirksamkeit zu erreichen, ist eine Wirtschaftseinheit gegeben.
Hinweis: Für die Selbstständigkeit von mehreren Gewerbebetrieben einer natürlichen Person gelten andere Regeln als bei Personen- und Kapitalgesellschaften. Bei einer natürlichen Person führt die Konzentration der wesentlichen Verwaltungsaufgaben in einem Betrieb grundsätzlich zu einer wirtschaftlichen Verflechtung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.3.2010, Az. 13 K 324/06).
Seit geraumer Zeit verschickt die Finanzverwaltung vor Beginn einer Betriebsprüfung Fragebögen, die dem Prüfer zum Prüfungsbeginn vollständig ausgefüllt vorgelegt werden sollen. Dabei handelt es sich u.a. um Fragen zu Erlösstrukturen und Kostenkalkulationen, also um betriebswirtschaftliche Fragen, die dem Betriebsinhaber nicht immer vollständig bekannt sein dürften.
Der Steuerberaterverband Westfalen-Lippe weist aktuell darauf hin, dass unrichtige Antworten steuerliche Auswirkungen haben können. Die Ergebnisse rechtfertigen nämlich Hinzuschätzungen auf Basis der Angaben des Unternehmers.
Hinweis: Die Empfehlung des Steuerberaterverbands Westfalen-Lippe: Es sollten nur Fragen beantwortet werden, bei denen eine richtige Antwort gegeben werden kann. Fragen, bei denen es um Vermutungen und Schätzungen geht, sollten nicht beantwortet werden, da die gesetzliche Auskunftspflicht nur auf die Mitteilung von Wissen und Tatsachen beruht. In geeigneten Fällen kann es sich anbieten, Einspruch einzulegen und die rechtliche Zulässigkeit überprüfen zu lassen. Ein Mustereinspruch kann unter www.stbv.de (Praxishilfen/Downloads) heruntergeladen werden (Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V., Mitteilung in den Verbandsnachrichten (Dezember 2010)).
Im Jahresabschluss sind Gewinne nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind, also eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind. Nicht erforderlich ist, dass die Forderung am Bilanzstichtag fällig ist.
Vor diesem Hintergrund hat sich der Bundesfinanzhof mit dem Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters beschäftigt. Stellen die Provisionen Entgelt für einen bereits entstandenen Provisionsanspruch dar, sind sie gewinnerhöhend als Erlöse zu verbuchen. Sind die Zahlungen nach den Vereinbarungen hingegen lediglich als Provisionsvorschüsse zu werten, fehlt es an einer Gewinnrealisierung. Die Vorschüsse sind dann als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.
Wann der Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters entsteht, richtet sich nach den zwischen den Versicherungen und dem Versicherungsvertreter geschlossenen Verträgen. Beispielsweise kann die Entstehung des Provisionsanspruchs von der Zahlung der ersten Jahresprämie durch den Versicherungsnehmer, von der Zahlung einer bestimmten Anzahl von Monatsprämien oder der Zahlung der Abschlussgebühr abhängig gemacht werden. Vertraglich kann aber auch ein Recht auf Vorschüsse oder Teilprovisionen bei laufend zu leistenden Prämienzahlungen vereinbart werden. Insoweit ist für die Aktivierung des Anspruchs der jeweils konkrete Vertragsinhalt relevant, in welcher Höhe Provisionszahlungen gewinnerhöhend und in welcher Höhe als erhaltene Anzahlungen zu erfassen sind (BFH-Urteil vom 17.3.2010, Az. X R 28/08).
Die Abschreibungen eines irrtümlich nicht als Betriebsvermögen erfassten Wirtschaftsguts können auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht nachgeholt werden. Der Tenor dieses aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs bedeutet, dass Abschreibungsvolumen für die Jahre verloren geht, in denen das Wirtschaftsgut als Privatvermögen ausgewiesen wurde.
Wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit sind bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern die Abschreibungen in demselben Umfang vorzunehmen wie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Das hat zur Konsequenz, dass bei verspäteter Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen eine Minderung der für die Abschreibungen maßgeblichen Bemessungsgrundlage in beiden Gewinnermittlungsarten gleich ausfallen muss.
Hintergrund
Wurden die Abschreibungen pflichtwidrig unterlassen, können sie grundsätzlich in späteren Steuerabschnitten nachgeholt werden, wenn dies in dem zutreffenden Veranlagungszeitraum verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um die Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens handelt, die in der Bilanz nicht aktiviert waren und die erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Anschaffung, Herstellung oder Einlage eingebucht werden. In diesem Fall bestimmt sich der Bilanzansatz nach dem Wert, mit dem das Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Dies erfordert eine Schattenrechnung, bei der die unterbliebenen Abschreibungen von den Anschaffungskosten abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 22.6.2010, Az. VIII R 3/08).