Steuerberaterin Margit Schunke

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Handwerkskammer: Keine uneingeschränkte Auskunftspflicht

Ein potenziell in die Handwerksrolle einzutragender Gewerbetreibender ist gegenüber der Handwerkskammer nicht auskunftspflichtig, wenn die persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen zweifelsfrei nicht erfüllt sind.

Ein Einzelunternehmer wurde von der Handwerkskammer darauf hingewiesen, dass er sich nach ihren Erkenntnissen im Zweiradmechanikerhandwerk betätige. Er sei damit in die Handwerksrolle einzutragen. Zu dem ihm übersandten Fragebogen gab der Kläger an, dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfülle und zu keinen Auskünften verpflichtet sei. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage gegen das Auskunftsbegehren statt. Auf die Berufung der Handwerkskammer hob das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das Auskunftsrecht der Handwerkskammer ausschließlich dem Zweck dient, die Handwerksrolle ordnungsgemäß zu führen. Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen hat deshalb unter der Fragestellung zu erfolgen, ob ein Gewerbetreibender tatsächlich in die Handwerksrolle einzutragen ist. Keine Auskunftspflicht besteht demzufolge für Gewerbetreibende, bei denen bereits zweifelsfrei feststeht, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen.

Im Urteilsfall hatte der Kläger aber keine Tatsachen mitgeteilt, nach denen eine Eintragung zweifelsfrei ausschied. Er hatte nur pauschal darauf hingewiesen, dass er die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das reicht nach Ansicht der Richter nicht aus, weil diese rechtliche Prüfung der Handwerkskammer obliegt.

Hinweis: Die Intention, möglichst wenig Interna preiszugeben, ist nachvollziehbar. Vorliegend hätte der Kläger aber besser daran getan, seine Ansicht, die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht zu erfüllen, kurz und zutreffend zu begründen. Dann hätte er sich nämlich den gesamten Rechtsstreit sparen können (BVerwG-Urteil vom 15.12.2010, Az. 8 C 49.09).

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