Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden nur dann steuermindernd berücksichtigt, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich ist. Die Tätigkeiten für die Verwaltung einer Fotovoltaikanlage machen ein häusliches Arbeitszimmer jedoch nur dann erforderlich, wenn die zeitliche Inanspruchnahme des Raumes nicht von untergeordneter Bedeutung ist, so das Finanzgericht Nürnberg.
Ein Abzug von Arbeitszimmerkosten beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage kommt in der Regel nur bis zur Höhe von 1.250 EUR in Betracht (wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht). Dafür muss die Nutzung eines Arbeitszimmers für die konkrete Tätigkeit aber erforderlich sein. Im Streitfall war eine monatliche Nutzung des Arbeitszimmers für Verwaltungstätigkeiten im Umfang von 9 Stunden im Monat nach Auffassung des Finanzgerichts nicht ausreichend.
Hinweis: Bei zu erwartenden Streitigkeiten mit dem Finanzamt sollten zur Beweisvorsorge nachvollziehbare Aufzeichnungen über die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage im Arbeitszimmer erledigten Tätigkeiten vorgehalten werden. Die Aufzeichnungen sollten zeitnah über einen repräsentativen Zeitraum gefertigt werden. In Betracht kommende relevante Tätigkeiten sind etwa Abrechnungen mit Energieunternehmen, das Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen oder der Einnahmen-Überschussrechnung sowie die Auswertung der Erträge am Computer (FG Nürnberg, Urteil vom 19.3.2012, Az. 3 K 308/11).
Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg weist auf ein neues Merkblatt zur E-Bilanz hin. Das Merkblatt soll Unternehmen über die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden informieren und ihnen die Umstellung erleichtern.
Erhältlich ist das neue Merkblatt im PDF-Format (vier Seiten) u.a. auf den Internetseiten des Ministeriums der Finanzen (www.mdf.brandenburg.de) unter der Rubrik Download/Publikationen.
Zum Hintergrund
Bilanzierende Unternehmen sind dazu verpflichtet, Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzbehörden zu senden. Damit wird die Abgabe der Unterlagen in Papierform beim Finanzamt durch die elektronische Übermittlung ersetzt.
Die elektronische Übermittlung der E-Bilanzen wird in den meisten Fällen für Wirtschaftsjahre ab 2013 verpflichtend, also im Jahr 2014. Für das Wirtschaftsjahr 2012 steht es den Unternehmen noch frei, die Bilanz auf Papier abzugeben oder bereits elektronisch zu übermitteln (FinMin Brandenburg, Information vom 24.8.2012).
Durch ein praxisrelevantes Urteil hat der Bundesfinanzhof die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, deutlich erleichtert.
Gesetzgeberische Konstruktionsmängel behoben
Zu der (alten) Ansparabschreibung hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich ist. Der Bundesfinanzhof begründete diese restriktive Rechtsprechung mit gesetzgeberischen Konstruktionsmängeln, die dazu geführt hätten, dass diese Vorschrift in der Praxis weniger der Investitionsförderung als vielmehr der gezielten Modellierung der steuerlichen Belastung diente.
Diese Rechtsprechung wollte die Verwaltung auch auf den nunmehr geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen, was der Bundesfinanzhof jedoch wegen der deutlich geringeren Missbrauchsgefahr aktuell abgelehnt hat. Soweit die beabsichtigte Investition nämlich unterbleibt, ist der Abzug rückwirkend zu versagen.
Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben auch nach der neuen Rechtslage eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich, so der Bundesfinanzhof. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien – als ausschließlich durch die Vorlage einer verbindlichen Bestellung – nachzuweisen.
Nachweis der Investitionsabsicht
Diese Entscheidung ist insbesondere für Betreiber von Fotovoltaikanlagen von besonderer Bedeutung. Diese sollten beachten, dass allein die Einholung von Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung (über den Nutzen einer Fotovoltaikanlage) als Nachweis der Investitionsabsicht vermutlich nicht ausreichen wird. Auch aus einer Kreditanfrage wird sich in vielen Fällen nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss auf eine vorhandene Investitionsabsicht ableiten lassen.
Demgegenüber dürfte es jedoch ausreichen, wenn in dem Jahr, für das der Investitionsabzug vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlage (hier: Fotovoltaikanlage) geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Jahres tatsächlich und zeitnah in eine verbindliche Bestellung münden.
Zum Hintergrund
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.
Die Frist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der Steuernachforderung (BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. X R 42/11).
Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die Festsetzung von Verzögerungsgeldern für alle von Außenprüfungen betroffenen Steuerpflichtigen grundsätzlich möglich. Ein Verzögerungsgeld kann somit nicht nur gegen bilanzierende Unternehmer festgesetzt werden, sondern auch gegen Unternehmer, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Zum Hintergrund
Ein Verzögerungsgeld kann u.a. festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt. Es beträgt mindestens 2.500 EUR und höchstens 250.000 EUR.
Damit steht der Finanzverwaltung neben dem Zwangsgeld ein scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe des Verzögerungsgelds mit der Höhe des Zwangsgeldes, welches höchstens 25.000 EUR betragen darf.
Zudem ist das Verzögerungsgeld – anders als das Zwangsgeld – auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2012, Az. 4 K 2121/11).
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat die Ergebnisse seiner diesjährigen Hebesatzumfrage, die die standortpolitisch wichtigen mittleren und größeren Städte und Gemeinden erfasst, auf seiner Website (www.dihk.de) veröffentlicht. Die Hebesatzumfrage zeigt, dass die Kommunen in diesem Jahr zum dritten Mal in Folge ihre Hebesätze erhöht haben – für die Gewerbesteuer um durchschnittlich drei Punkte auf 441 % und für die Grundsteuer B sogar um neun Punkte auf 526 %.
Am stärksten drehen 2012 die Gemeinden in Thüringen an der Gewerbesteuerschraube, bei der Grundsteuer B liegen Rheinland-Pfalz und Niedersachsen vorn. Absolute Spitzenreiter bei den Hebesätzen sind Oberhausen mit 520 % (Gewerbesteuer) und Berlin mit 810 % (Grundsteuer B). DIHK-Präsident Driftmann: „Mit ihrer Hebesatzpolitik konterkarieren viele Städte und Gemeinden das Ziel der Unternehmensteuerreform von 2008, die Abgabenlast für die Wirtschaft dauerhaft zu senken.“
Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer verfassungsgemäß?
Hinweis: Seit der Unternehmensteuerreform ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg sind zwar Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung angebracht, sie ist aber nicht verfassungswidrig. Da gegen diese Entscheidung die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (DIHK, Mitteilung vom 16.7.2012; FG Hamburg, Urteil vom 29.2.2012, Az. 1 K 48/12, Rev. BFH Az. I R 21/12).
Unterhaltsaufwendungen werden grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben. Nach einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen wird das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen dabei nicht durch einen geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag gemindert.
Im Gegensatz zur Finanzverwaltung lässt das Finanzgericht Niedersachsen einen Investitionsabzugsbetrag bei der Ermittlung des Nettoeinkommens grundsätzlich außen vor, da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur buchmäßig gemindert würden und das tatsächliche Vermögen unangetastet bliebe.
Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.4.2012, Az. 15 K 234/11, Rev. BFH Az. VI R 34/12; BMF-Schreiben vom 7.6.2010, Az. IV C 4 – S 2285/07/0006:001).
Eine Handelsfirma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse irrezuführen. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart muss das Registergericht dabei lediglich eine Grobrasterprüfung durchführen und nur eine ersichtliche Irreführung berücksichtigen.
Hinweis: Durch die Liberalisierung des Firmenrechts muss sich die Firmenbezeichnung nicht mehr nach dem Unternehmensgegenstand richten. Es ist ausreichend, wenn die Firma Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung über verkehrswesentliche geschäftliche Verhältnisse geeignet sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8.3.2012, Az. 8 W 82/12).
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhaltsleistungen bei Selbstständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums zu berechnen. Von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen sind Steuerzahlungen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden.
Im Streitfall machte ein Gewerbetreibender in seiner Einkommensteuererklärung Unterhaltszahlungen an seine Mutter, mit der er nicht in einem Haushalt lebte, als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei berücksichtigte das Finanzamt nur einen Teil der Aufwendungen, da es bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens lediglich auf die im Streitjahr erzielten (geringen) Einkünfte abgestellt hatte.
Berechnungsgrundlage ist ein Dreijahreszeitraum
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist diese Berechnung rechtsfehlerhaft. Bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, sind die durchschnittlichen Einkünfte unter Einbeziehung der beiden Vorjahre zu ermitteln.
Hinweis: Die Vorgehensweise beim Abzug der Steuerzahlungen bemängelte der Bundesfinanzhof indes nicht. Für die Berechnung des relevanten Nettoeinkommens sind Steuerzahlungen also grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden.
Zum Hintergrund
Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, können die Aufwendungen unter gewissen Voraussetzungen bis zu 8.004 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Voraussetzung ist u.a., dass die unterhaltene Person bedürftig ist. Darüber hinaus müssen die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Nach Abzug der Unterhaltsleistungen müssen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.
Hinweis: Diese sogenannte Opfergrenze ist indes nicht anzuwenden auf Ehegatten und minderjährige Kinder, mit denen der Steuerpflichtige alle ihm verfügbaren Mittel teilen muss, sowie bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 31/11).
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen, das auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt wurde, sowie Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto selbst als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat.
Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist eingeschränkt, wenn der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat. Ausgenommen von dieser Abzugsbeschränkung sind Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Investitionsdarlehen). Werden Darlehensmittel auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem in der Folgezeit nicht nur die Anlagegüter, sondern auch sonstige (betriebliche und private) Aufwendungen bezahlt werden, stellt sich die Frage, inwieweit die Darlehensmittel tatsächlich zur Anschaffung der Anlagegüter verwendet wurden.
In Anlehnung an eine Handhabung der Finanzverwaltung unterstellt der Bundesfinanzhof, dass die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto bezahlten Investitionen mit den aufgenommenen Darlehen finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, kann der Unternehmer den Zusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter im Einzelfall nachweisen.
Hinweis: Darüber hinaus entschied der Bundesfinanzhof, dass auch Kontokorrentzinsen, die durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen, unbegrenzt abziehbar sind. Die Aufnahme eines gesonderten Darlehens ist – abweichend von der Sichtweise der Finanzverwaltung – nicht erforderlich.
Zum Hintergrund
Der betriebliche Schuldzinsenabzug wird seit 1999 begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Folgende Grundsätze sind zu beachten:
- Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den getätigten Einlagen liegen.
- 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
- Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert und Unterentnahmen der Vorjahre von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
- Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
- Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren (BFH-Urteil vom 23.2.2012, Az. IV R 19/08).
Mit dem Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr will die Bundesregierung den Druck auf säumige Zahler im Geschäftsverkehr erhöhen.
Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ist es mit finanziellen Gefährdungen verbunden, wenn Schuldner die Begleichung offener Forderungen über Gebühr hinauszögern oder sich durch vertragliche Zahlungs- oder Überprüfungsfristen praktisch einen kostenlosen Gläubiger- oder Lieferantenkredit einräumen lassen. Für einige Unternehmen kann dies zu einer wirtschaftlich ernsten oder gar existentiellen Gefahr werden.
Beabsichtigte Neuregelungen im Überblick
Grundsätzlich soll es dabei bleiben, dass Forderungen sofort fällig werden. Folgende gesetzliche Änderungen sind vorgesehen:
- Es soll die Möglichkeit eingeschränkt werden, die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen hinauszuschieben.
- Die gesetzlichen Verzugszinsen sollen erhöht werden.
- Bei Zahlungsverzug soll ein Anspruch auf eine zusätzliche Pauschale entstehen (Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, BR-Drs. 306/12 vom 25.5.2012; BMJ, Mitteilung vom 9.5.2012).