Gröbziger Straße 54, 06406 Bernburg Tel. 03471/316424 info@stbschunke.de Kontakt

Vorausschauend beraten. Strukturiert begleiten.

Persönliche Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Begleitung und Mediation für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Die E-Bilanz kommt wie geplant

Die E-Bilanz (elektronische Bilanz und elektronische Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie geplant eingeführt. Dies hat das Bundesfinanzministerium aktuell mitgeteilt.

 

Die elektronische Übermittlung der E-Bilanzen wird in den meisten Fällen für Wirtschaftsjahre ab 2013 verpflichtend, also im Jahr 2014. Für das Wirtschaftsjahr 2012 steht es den Unternehmen frei, die Bilanz auf Papier abzugeben oder bereits elektronisch zu übermitteln.

 

Darüber hinaus weist das Bundesfinanzministerium auf die sogenannten Mussfelder und die Auffangpositionen hin:

 

Mussfelder

 

Jeder muss nur das ausfüllen, was ihn tatsächlich betrifft. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, z.B. weil aufgrund der Rechtsform des Unternehmens kein dem Mussfeld entsprechendes Buchungskonto geführt wird, ist die entsprechende Position „leer“ (technisch mit NIL für „Not in List“) zu übermitteln.

 

Auffangpositionen

 

Von besonderer Bedeutung sind die Auffangpositionen, die dann genutzt werden können, wenn für einen Sachverhalt eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung nicht aus der Buchführung abgeleitet werden kann. Sie sollen die Übermittlung erleichtern und den Eingriff in das Buchführungswesen der Unternehmen verhindern.

 

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass es Auffangpositionen dauerhaft geben wird und eine Streichung nicht beabsichtigt ist (BMF, Mitteilung vom 30.5.2012).

Kein vollständiger Betriebsausgabenabzug für Luxus-Sportwagen

Ein Tierarzt gönnte sich neben einem Multivan einen Ferrari Spider und machte die damit verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzgericht Nürnberg erkannte aber nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Ferrari und diese auch nur in angemessener Höhe an. Zur Ermittlung noch angemessener Betriebskosten eines Pkw zog das Finanzgericht die Kosten für andere aufwändige Modelle gängiger Marken der Oberklasse (BMW und Mercedes-Benz) zum Vergleich heran.

Im Streitfall konnte der Tierarzt nicht glaubhaft machen, dass für den Kauf betriebliche Gründe ausschlaggebend waren. So war für die Richter nicht erkennbar, welcher betriebliche Nutzen bestanden haben soll, bei der Tätigkeit als Fachtierarzt für Kleintiere neben einem Multivan einen Luxus-Sportwagen in die betriebliche Sphäre zu überführen.

Zudem war nicht ersichtlich, inwieweit der mit dem Ferrari verbundene Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg des Klägers von Bedeutung sein könnte. Kunden in dieser Branche kommt es nämlich nicht darauf an, was für ein Auto der Tierarzt fährt (FG Nürnberg, Urteil vom 27.1.2012, Az. 7 K 966/2009).

Investitionsabzugsbetrag auch nach Abschluss der Investition zulässig

Die Tatbestandsvoraussetzungen eines (steuermindernden) Investitionsabzugsbetrags beschäftigen immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag auch nach erfolgter Investition geltend gemacht werden kann.

Ein Investitionsabzugsbetrag wird gewährt für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. Maßgeblich ist dabei die Sicht am Ende des Wirtschaftsjahrs, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht wird. Die aus dieser Sicht „künftige” Anschaffung kann bei Abgabe der Steuererklärung für das Abzugsjahr bereits erfolgt sein.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist es also grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob die Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung tatsächlich schon vorgenommen war.

Hinweis: Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Abzugsbetrag in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 17.1.2012, Az. VIII R 48/10).

Bundesanzeiger: Seit April nur noch im Internet

Die gedruckte Ausgabe des Bundesanzeigers wurde zum 31.3.2012 endgültig eingestellt. Dadurch sind alle bisher noch im gedruckten Bundesanzeiger vorgenommenen Veröffentlichungen seit April 2012 elektronisch im Bundesanzeiger zu publizieren.

Der elektronische Bundesanzeiger wird einheitlich für alle bisher schon dort publizierten Informationen und die bisher noch in Print vorgenommenen Veröffentlichungen unter dem Namen „Bundesanzeiger“ weitergeführt.

Hinweis: Alle ab April vorgenommenen Verkündungen, Bekanntmachungen, Hinweise, Ausschreibungen und sonstigen Veröffentlichungen sind kostenlos unter www.bundesanzeiger.de abrufbar (Bundesanzeiger, Mitteilung vom 15.3.2012; Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung, BGBl I 2011, 3044).

Gesetzgebung: Verbesserte Chancen für Unternehmenssanierungen

Am 1. März sind die wesentlichen Vorschriften des „Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)“ in Kraft getreten. Durch das Gesetz sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessert werden.

Wesentliche Punkte im Überblick:

  • Stärkung der Gläubigerautonomie: Bereits im Eröffnungsverfahren kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat.
  • Schutzschirmverfahren: Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung erhält ein Schuldner die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einer Art Schutzschirmverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Im Schutzschirmverfahren darf das Gericht weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch den Schuldner in der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen einschränken.
  • Ausbau und Straffung des Planverfahrens: Im Rahmen des Planverfahrens können als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden.

Stärkung des Vollstreckungsschutzes nach Verfahrensaufhebung: Der Schuldner kann bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem sind verkürzte Verjährungsfristen für verspätete Forderungen zu beachten: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr (BMJ, Meldung vom 29.2.2012; Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011, BGBl I 2011, 2582).

Zur Archivierung von Rechnungen und Lieferscheinen auf CDs

Allein mit der Aufbewahrung einer Archivierungs-CD, die anhand der Daten des Lieferanten erstellt worden ist, erfüllt der Kunde seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht. Damit verneint das Bayerische Landesamt für Steuern Anfragen aus der Praxis, ob Lieferanten anhand ihrer eigenen Unterlagen Archivierungs-CDs für ihre Kunden erstellen können, sodass die Kunden auf die Aufbewahrung der Tagesrechnungen und ggf. auch Lieferscheine verzichten können. Die Archivierungs-CD gibt nämlich nicht die Originale des aufbewahrungspflichtigen Kunden wieder, sondern Unterlagen eines Dritten.

Papierrechnungen können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Dies setzt u.a. voraus, dass die Wiedergabe bildlich mit dem Original-Eingangsdokument übereinstimmt. Dabei müssen alle auf dem Original angebrachten Vermerke (Eingangsstempel, Sicht- und Kontrollvermerke, Korrekturen, Kontierungen etc.) erhalten bleiben.

Nach Ansicht des Bayerischen Landesamts für Steuern kann die aufzubewahrende Unterlage nur der Lieferschein oder die Rechnung sein, die dem Kunden zeitnah mit der jeweiligen Lieferung im Original zugegangen ist – und zwar unabhängig davon, ob der Kunde auf dieser empfangenen Unterlage tatsächlich Vermerke angebracht hat.

Hinweis: Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Vorsteuerabzug voraussetzt, dass der Steuerpflichtige im Besitz der Originalrechnung ist (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 13.2.2012, Az. S 0317.1.1-4/1 St42).

Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen

Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist in einer aktuellen Meldung darauf hin, dass für den Veranlagungszeitraum 2011 viele Jahressteuererklärungen elektronisch abgegeben werden müssen.

Einkommensteuererklärung

Alle Steuerpflichtigen, die Gewinneinkünfte erzielen, sind ab der Einkommensteuererklärung 2011 zur elektronischen Abgabe verpflichtet. Hierunter fallen Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbstständig Tätige.

Andere Jahressteuererklärungen

Unternehmer und Körperschaften müssen nun auch für die Umsatzsteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer ihre Jahreserklärungen elektronisch übermitteln. Gleiches gilt für Feststellungserklärungen. Im Unterschied zur Einkommensteuererklärung müssen diese Erklärungen authentifiziert übermittelt werden. Die hierzu erforderliche Registrierung unter www.elsteronline.de wurde inzwischen vereinfacht.

Hinweis: Die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ist bereits für das Jahr 2011 mit der Jahressteuererklärung elektronisch zu übermitteln. Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen hingegen müssen erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 – also regelmäßig im Jahr 2014 – elektronisch übermittelt werden. Für das Wirtschaftsjahr 2012 ist die Abgabe in Papierform somit noch zulässig (OFD Koblenz, Meldung vom 22.2.2012 „Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen“).

Bilanzen für Kleinstunternehmen sollen abgespeckt werden

Die Bundesregierung hat in der Europäischen Union Erleichterungen bei Bilanzregelungen und Offenlegungspflichten für Kleinstunternehmen mit auf den Weg gebracht. Von den Befreiungen der am 21.2.2012 verabschiedeten „Micro-Richtlinie“ sollen Unternehmen profitieren, die mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte unterschreiten: 350.000 EUR Bilanzsumme, 700.000 EUR Jahresumsatz und zehn Mitarbeiter.

Die jetzt von Deutschland noch umzusetzende Richtlinie enthält u.a. folgende Erleichterungen:

  • Befreiung von bestimmten Bilanzierungspflichten: Kleinstunternehmen dürfen z.B. auf den umfangreichen Anhang zur Bilanz verzichten.
  • Einschränkung der Veröffentlichungspflicht: Die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen gegenüber der breiten Öffentlichkeit ist nicht mehr zwingend erforderlich. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass es ausreicht, wenn Kleinstunternehmen ihre Jahresabschlüsse an ein Register übersenden, wo sie nur auf Nachfrage an Dritte ausgegeben werden.

Hinweis: Inwieweit bzw. wann Deutschland die Richtlinie in nationales Recht umsetzen wird, ist derzeit noch nicht absehbar (BMJ vom 22.2.2012 „Bilanzen für Kleinstunternehmen werden abgespeckt“).

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2012 veröffentlicht

Die Verwaltung hat die für das Jahr 2012 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben veröffentlicht.

Hinweis: Die Beträge basieren auf ganz bestimmten Annahmen in „Richtsatzbetrieben“ und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Dieses Wahlrecht soll der Vereinfachung dienen und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge (BMF-Schreiben vom 24.1.2012, Az. IV A 4 – S 1547/0 :001).

Bewirtung: Konkreter Anlass ist anzugeben

Der (teilweise) Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen setzt den Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung voraus. Es reicht nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg somit nicht aus, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen.

Im entschiedenen Fall stellte ein Betriebsprüfer bei einer GmbH fest, dass Bewirtungsaufwendungen geltend gemacht worden waren, ohne den konkreten Anlass der Bewirtung zu benennen. Auf den Bewirtungsbelegen waren vielmehr die Namen der bewirteten Personen und ein Hinweis auf deren berufliche oder geschäftliche Tätigkeit vermerkt. So wurde bei einer Besprechung mit dem Rechtsanwalt der GmbH „D, Rechtsanwalt” und bei einer Besprechung mit dem Steuerberater „B, Steuerberater” angegeben. Demzufolge versagte das Finanzamt die Anerkennung der Bewirtungsaufwendungen sowie den darauf entfallenden Vorsteuerabzug – zu Recht, wie das Finanzgericht befand.

Nachweiserfordernis

Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen:

  • Ort der Bewirtung,
  • Tag der Bewirtung,
  • Teilnehmer,
  • Anlass der Bewirtung sowie
  • die Höhe der Aufwendungen.

Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.

Hinweis: Wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 150 EUR übersteigt, muss die Rechnung auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.

Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung müssen die Angaben zum Anlass der Bewirtung den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen. Allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege reichen hierfür nicht aus (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.5.2011, Az. 12 K 12209/10).