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Zur steuerlichen Gewinnzurechnung bei Auseinandersetzung

Der Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters einer Personengesellschaft auf seinen Anteil am gemeinschaftlich erzielten Gewinn ist ihm auch dann steuerlich zuzurechnen, wenn der Anspruch zivilrechtlich der sogenannten Durchsetzungssperre unterliegt.

Im entschiedenen Fall schied ein Steuerpflichtiger im Oktober 1999 im Streit aus einer GbR aus. Die verbliebenen Gesellschafter verweigerten die Auszahlung des ihm unstreitig zustehenden laufenden Gewinns für 1998 und 1999 mit der Begründung, der ehemalige Gesellschafter schulde im Gegenzug Schadenersatz in übersteigender Höhe. Nachdem das Landgericht die auf Auszahlung des Gewinnanteils gerichtete Klage abgewiesen hatte, weil der Abfindungsanspruch nicht mehr isoliert und nicht vor Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz geltend gemacht werden könne, stritten der Steuerpflichtige und die verbliebenen Gesellschafter in einem weiteren Rechtsstreit um den Auseinandersetzungsanspruch.

Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Auflösung einer GbR dazu, dass die Gesellschafter die ihnen gegen die gesamte Hand zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig auf dem Wege der Leistungsklage durchsetzen können (Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbstständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen, deren Saldo dann ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat.

Dem ausgeschiedenen Gesellschafter ist der Gewinnanspruch in den Jahren 1998 und 1999 steuerlich auch dann zuzurechnen, wenn der Anspruch nur noch als Abrechnungsposten im Rahmen des einheitlichen Auseinandersetzungsanspruchs geltend gemacht werden kann und nicht isoliert ausgezahlt wird, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung. Bei der Besteuerung von Personengesellschaften gilt den Richtern zufolge der allgemeine Transparenzgrundsatz. Demgemäß werden die Einkünfte nicht von der Personengesellschaft, sondern originär von den einzelnen Mitunternehmern erzielt. Damit hat aus steuerlicher Sicht nicht die Personengesellschaft einen zu versteuernden Gewinn, sondern jeder Mitunternehmer erzielt seinen Gewinnanteil. Dieser Gewinn ist den Mitunternehmern in dem Zeitpunkt zuzurechnen, in dem er entsteht. Nicht maßgeblich ist etwa der Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses.

Die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte sind den Mitunternehmern grundsätzlich nach dem vertraglichen oder dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel zuzurechnen. Die Auszahlung des Gewinns an den einzelnen Mitunternehmer ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs keine Voraussetzung für die anteilige Zurechnung des gemeinschaftlich erzielten Gewinns. Eine Ausnahme sieht die Rechtsprechung nur dann vor, wenn ein Gesellschafter durch strafbare Handlungen (z.B. Unterschlagung oder Untreue) die tatsächliche Verteilung des Gewinns, abweichend vom Vereinbarten, zu seinen Gunsten und zum Schaden der anderen Gesellschafter beeinflusst hat.

Hinweis: Die Durchsetzungssperre ändert folglich nichts daran, dass der im Auseinandersetzungsanspruch enthaltene laufende Gewinn dem Steuerpflichtigen steuerlich zugerechnet wird, weil dieser insofern den Besteuerungstatbestand verwirklicht hat (BFH-Urteil vom 15.11.2011, Az. VIII R 12/09).

Unternehmergesellschaft: Keine Volleinzahlungspflicht bei Kapitalerhöhung

Die Anmeldung zum Handelsregister kann bei einer GmbH erst dann erfolgen, wenn die Einzahlungen mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 EUR, erreicht haben. Für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist hingegen geregelt, dass das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt werden muss. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart war nun strittig, ob auch im Fall der Kapitalerhöhung (hier: Erhöhung des Stammkapitals von 1.000 EUR auf 25.000 EUR) und des Übergangs einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine „reguläre“ GmbH die Anmeldung zum Handelsregister von der Volleinzahlung des Stammkapitals abhängig zu machen ist.

Das Oberlandesgericht Stuttgart ist der Ansicht, dass für den Kapitalerhöhungsvorgang auf das GmbH-Mindestkapital für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) keine strengeren Maßstäbe gelten sollen als diejenigen, die bei der Neugründung einer „normalen“ GmbH anzuwenden sind. Somit darf die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000 EUR nicht von der Volleinzahlung des Stammkapitals abhängig gemacht werden.

Zum Hintergrund

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform. Sie stellt lediglich eine Variante der GmbH dar. Sonderbestimmungen finden sich im § 5a des GmbH-Gesetzes.

Wesentliches Merkmal der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist, dass bei der Gründung bereits ein Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Allerdings darf diese GmbH ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurücklegen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 EUR der „normalen“ GmbH erreicht ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die Unternehmergesellschaft in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren.

Hinweis: Vor allem Banken und Lieferanten verlangen aufgrund der geringen Haftungsmasse oftmals eine zusätzliche persönliche Haftung der Gesellschafter (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2011, Az. 8 W 341/11).

Verdeckte Gewinnausschüttung: Grundlose Senkung der Darlehenszinsen

Im Zweifel liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn eine Gesellschaft ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem festen Zinssatz gewährt und die Gesellschafterversammlung – ohne Nennung besonderer Gründe – eine Herabsetzung beschließt, so das Finanzgericht Hamburg.

Im Streitfall gewährte eine GmbH ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem Zinssatz von 6 %. Zinsanpassungsklauseln enthielten die Verträge nicht. Demzufolge war es für das Finanzgericht Hamburg unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage ein fremder Dritter eine Reduzierung des vertraglich festgelegten Zinssatzes hätte verlangen und erreichen können.

Der von der GmbH vorgebrachte schlichte Hinweis auf die veränderten „wirtschaftlichen Gegebenheiten” hätte nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg jedenfalls unter fremdüblichen Bedingungen nicht ausgereicht; denn niemand verzichtet ohne Weiteres auf vertraglich vereinbarte Zinsen, auch nicht teilweise. Da nachvollziehbare sonstige Gründe von der GmbH nicht vorgetragen wurden, stufte das Finanzgericht die Herabsetzung als verdeckte Gewinnausschüttung ein.

Zum Hintergrund

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken (FG Hamburg, Beschluss vom 22.3.2011, Az. 6 V 169/10).

Aufsichtsräte: Steuerliche Behandlung der Pkw, Bürokräfte und Büroräume

Werden Aufsichtsräten neben der Barvergütung auch Büroräume, Bürokräfte oder Pkw zur Verfügung gestellt, stellt sich die Frage, ob diese Leistungen zu versteuern sind. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg vertritt hierzu folgende Auffassung:

  • Stehen die Büroräume und die Bürokräfte dem Aufsichtsratsmitglied im Gebäude des Unternehmens zur Verfügung, handelt es sich grundsätzlich nicht um eine steuerpflichtige Vergütung. Vielmehr werden hierdurch nur die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit geschaffen.
  • Werden dagegen die Büroräume und die Bürokräfte außerhalb des Gebäudes des Unternehmens und insbesondere im Zusammenhang mit der Wohnung oder den Betriebsräumen des Aufsichtsratsmitglieds (z.B. mit den Räumen seiner Rechtsanwaltskanzlei) zur Verfügung gestellt, liegt darin grundsätzlich eine zusätzliche Vergütung, die den Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit zuzurechnen ist. Inwieweit der Vergütung Betriebsausgaben gegenüberstehen, ist im Rahmen der Veranlagung zu klären.
  • Steht dem Aufsichtsratsmitglied ein Pkw nur auf Abruf für Fahrten zur Verfügung, die mit seiner Aufsichtstätigkeit zusammenhängen, liegt regelmäßig keine steuerpflichtige Vergütung vor. Eine zusätzliche Vergütung ist jedoch anzunehmen, wenn der Pkw ständig zur freien Verfügung steht.

Hinweis: Die Oberfinanzdirektion Magdeburg weist darauf hin, dass die Umstände des Einzelfalls eine von diesen Grundsätzen abweichende Beurteilung rechtfertigen können (OFD Magdeburg, Verfügung vom 3.8.2011, Az. S 2248 – 15 – St 213).

Betriebsausgaben: Firmenjubiläum und Geburtstag besser zweimal feiern

Die Aufwendungen einer GmbH für die Feier ihres Firmenjubiläums sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn mit der Veranstaltung gleichzeitig ein runder Geburtstag des zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers gefeiert werden soll. Dies hat jüngst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Kosten für die Feier waren im Streitfall eindeutig gemischt veranlasst. Damit gilt ein Aufteilungs- und Abzugsverbot, weil die privaten und beruflichen Gründe derart zusammenwirken, dass eine Aufteilung in einen betrieblich und einen privat veranlassten Teil nicht möglich ist. Für das Gericht war jedenfalls nicht ersichtlich, nach welchen Grundsätzen eine Aufteilung hätte stattfinden können, da alle Eingeladenen sowohl das eine als auch das andere Ereignis feiern wollten und sollten.

Hinweis: Ist die private Mitveranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung, hilft es in solchen Fällen nur, zwei separate Feiern auszurichten, um den Betriebsausgabenabzug für das Firmenjubiläum nicht zu gefährden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.2.2011, Az. 12 K 12087/07, rkr.).

Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Grundsätzlich sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen erneut auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Sollen ab 2012 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich so durchgeführt werden.

Hinweis: Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur und der individuellen Gewinnlage abzugleichen.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei Nichtauszahlung des Gehalts

Wird der mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossene Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nicht wie vereinbart durchgeführt, weil die vereinbarten monatlichen Vergütungen nicht bei Fälligkeit geleistet, sondern erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf einem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit ausgewiesen werden, liegt in Höhe der als Betriebsausgaben geltend gemachten Geschäftsführervergütungen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Von diesem Grundsatz besteht nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts München nur dann eine Ausnahme, wenn sich die Nichtdurchführbarkeit der Vereinbarung zwangsläufig aus der Situation der Gesellschaft ergibt, diese sich insbesondere in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Aber auch in diesem Fall müssen die nicht ausgezahlten Gehälter zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.

Hinweise

Vor allem bei einem beherrschenden Gesellschafter ist darauf zu achten, dass die Vereinbarungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Ungeachtet der Angemessenheit können bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern verdeckte Gewinnausschüttungen nämlich auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung erbringt, für die eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung fehlt.

Ein Gesellschafter beherrscht die GmbH grundsätzlich dann, wenn er mehr als 50 % der Stimmrechte besitzt und deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Auch eine Beteiligung von 50 % oder weniger reicht aus, wenn Umstände hinzukommen, die eine Beherrschung begründen. Dazu ist es erforderlich, dass mehrere Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen zusammenwirken, um eine ihren Interessen entsprechende einheitliche Willensbildung herbeizuführen (FG München, Urteil vom 5.5.2011, Az. 7 K 1349/09).

Beweisvorsorge: Zahlungsnachweise über die Stammeinlage aufbewahren

Der Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende Anschaffungskosten muss nicht zwingend allein durch den entsprechenden Zahlungsbeleg geführt werden. Vielmehr muss das Finanzgericht alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung prüfen, so der Bundesfinanzhof.

Im entschiedenen Fall wurde das Insolvenzverfahren einer in 1986 gegründeten GmbH im Jahr 2006 mangels Masse abgelehnt. Die GmbH wurde daraufhin im Handelsregister gelöscht. In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 machte die wesentlich beteiligte Gesellschafterin A den Verlust aus ihrer Beteiligung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil A keinen Beleg über die Einzahlung ihrer Einlage vorlegen konnte. Auch die gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Klage hatte keinen Erfolg.

Im Revisionsverfahren gab der Bundesfinanzhof der Klage der A schließlich statt. Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht, so der Bundesfinanzhof, nämlich verkannt, dass es sich bei der Einzahlungsverpflichtung laut Gesellschaftsvertrag, der Bilanzierung ausstehender Einlagen bei der GmbH mit 0 DM, wie auch der Eintragung der GmbH, um Indizien handelt, die in eine Gesamtwürdigung hätten einfließen müssen. Stattdessen hat das Finanzgericht alle festgestellten Indizien nur je für sich, aber nicht insgesamt gewürdigt. Schlussendlich hatte der Bundesfinanzhof keine Zweifel, dass A die Einlage vollständig erbracht hatte.

Hinweis: So positiv diese Entscheidung auch ist, sollte man in der Praxis einen Indizienbeweis vermeiden und vielmehr rechtzeitig Beweisvorsorge betreiben. Dazu müssen die Zahlungsnachweise über die Einlage aufbewahrt werden (BFH-Urteil vom 8.2.2011, Az. IX R 44/10).

Verlustabzug: Verstößt Sanierungsklausel doch nicht gegen EU-Recht?

Das Finanzgericht Münster hat erhebliche Zweifel, ob die Sanierungsklausel – wie die Europäische Kommission festgestellt hat – als unzulässige Beihilfe anzusehen ist. Im Streitfall hat das Finanzgericht daher die Vollziehung von Steuerbescheiden ausgesetzt, in denen das Finanzamt Verluste nicht mehr berücksichtigt hatte, obwohl die Voraussetzungen der Sanierungsklausel erfüllt waren. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Zum Hintergrund

Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Diese Verlustabzugsbeschränkung gilt jedoch nicht, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt.

Aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26.1.2011 dürfen deutsche Finanzämter die Sanierungsklausel grundsätzlich nicht mehr anwenden – trotz der seitens der Bundesregierung insoweit beim Gericht der Europäischen Union erhobenen Nichtigkeitsklage.

Verlustabzugsverbot verfassungswidrig?

Das Finanzgericht Hamburg ist sogar darüber hinaus der Auffassung, dass die Versagung der Verlustverrechnung bei einem Gesellschafterwechsel insgesamt verfassungswidrig ist und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden (FG Münster, Beschluss vom 1.8.2011, Az. 9 V 357/11 K, G; FG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2011, Az. 2 K 33/10, Az. des BVerfG: 2 BvL 6/11).

Ringweise Anteilsveräußerungen sind nicht rechtsmissbräuchlich

Die ringweise Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zur Verlustrealisierung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Veräußerung jeweils an einen Mitgesellschafter erfolgt und die Gesellschafter nach der Transaktion jeweils in gleicher Höhe wie zuvor beteiligt sind.

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil vielmehr heraus, dass es dem Steuerpflichtigen freisteht, ob, wann und an wen er seine Anteile an der GmbH veräußert. Liegen keine der gesetzlich ausdrücklich geregelten Verlustabzugsbeschränkungen vor, sind Veräußerungsverluste entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Hinweis: Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Gesellschaftskapital unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war (BFH-Urteil vom 7.12.2010, Az. IX R 40/09).