| Der über Jahre nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen (z. B. aus Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen) auf der Internetplattform eBay ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Allerdings hat das Finanzgericht Hessen in seinem Fall pauschale Betriebsausgaben in Höhe von (erstaunlichen) 60 % anerkannt. |
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Sachverhalt
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Eine Sammlerin hatte beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig Gegenstände eingekauft und diese auf eBay versteigert. Alle Artikel waren mit dem Mindestgebot von 1 EUR versehen. Über die Versteigerungen kamen – so die Erkenntnisse der Steuerfahndung – erhebliche Umsätze zustande. Nämlich in fünf Jahren bei insgesamt 3.076 Auktionen rund 380.000 EUR. Um diese Tätigkeiten durchzuführen, hatte die Händlerin vier eBay-Accounts und zwei Girokonten eingerichtet. Vor dem Finanzgericht Hessen ging es jetzt darum,
- ob die Tätigkeit gewerblich (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist und
- in welcher Höhe den Einnahmen Betriebsausgaben gegenüberstehen.
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Bei der Abgrenzung, ob ein Ebay-Verkäufer privat oder gewerblich tätig ist, ist unter Berücksichtigung und Abwägung der einzelnen Umstände auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Hierbei haben die Merkmale der Professionalität eine besondere Bedeutung.
Bei Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalls kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Steuerpflichtige durch ihre Auktionen bei eBay nicht nur eine Hobbytätigkeit ausgeübt hatte. Vielmehr hat es sich um eine wirtschaftliche, d. h. auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko durchgeführte Tätigkeit gehandelt. Diese war darüber hinaus nachhaltig, da sie von der Absicht getragen war, sie bei passender Gelegenheit zu wiederholen.
Dass die Steuerpflichtige kein Ladenlokal unterhalten hatte, kam angesichts der übrigen Umstände kein solches Gewicht zu, dass eine gewerbliche Betätigung zu verneinen wäre.
Die zweite Frage (Höhe der Betriebsausgaben) ist für die Händlerin allerdings gut ausgegangen. Weil die Steuerpflichtige weder eine Steuererklärung noch eine Gewinnermittlung vorgelegt hatte, schätzte das Finanzamt die im Zusammenhang mit diesen Umsätzen angefallenen Betriebsausgaben mit 30 % der Betriebseinnahmen. Dies erschien dem Finanzgericht Hessen jedoch als zu gering. Es hielt Betriebsausgaben i. H. von 60 % des Nettoumsatzes für gerechtfertigt.
Beachten Sie | Gegen dieses Urteil ist die Revision anhängig. Diese wurde zugelassen, weil die finanzgerichtliche Rechtsprechung den nachhaltigen Internethandel mit Gebrauchsgegenständen als gewerbliche Tätigkeit einstuft, wohingegen der nachhaltige An- und Verkauf von Wertpapieren auf eigene Rechnung nicht als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert wird.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 19.7.2018, Az. 2 K 1835/16, Rev. BFH Az. X R 26/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208698
| Die Bundesregierung möchte Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) verhindern. Daher hat sie ein Gesetz auf den Weg gebracht, wodurch Betreiber von Internet-Marktplätzen stärker in die Verantwortung genommen werden sollen. |
Wer ist betroffen?
Ein elektronischer Marktplatz im Sinne der geplanten Vorschrift ist „eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen.“ Der Begriff ist damit sehr weit gefasst.
Betreiber ist, „wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen.“
Zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens aus Lieferungen über diese Marktplätze ist ein mehrstufiges System vorgesehen. Dabei wird zwischen professionellen Händlern und Privatanbietern unterschieden.
Pflichten der Betreiber
Betreiber werden verpflichtet, Angaben von Unternehmern, für deren Umsätze in Deutschland eine Umsatzsteuerpflicht in Betracht kommt, vorzuhalten. Dies sind:
- Name und Anschrift des Unternehmers,
- die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers,
- Beginn- und Enddatum der Gültigkeit einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Unternehmers,
- Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung und den Bestimmungsort,
- Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.
Die Bescheinigung ist vom jeweiligen Unternehmer bei seinem zuständigen Finanzamt zu beantragen und wird zeitlich befristet ausgestellt. Unternehmer, die im Drittland (z. B. China) ansässig sind, müssen zudem einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen.
Nach Einrichtung eines elektronischen Bescheinigungsverfahrens erteilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Betreiber im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über dort gespeicherte Bescheinigungen. Ab wann die elektronische Abfrage möglich sein wird, teilt das Bundesfinanzministerium durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit.
Beachten Sie | Bis zur Einführung des elektronischen Abfrageverfahrens ist dem liefernden Unternehmer die Bescheinigung in Papierform zu erteilen.
Registrieren sich Personen auf dem elektronischen Marktplatz des Betreibers als Privatperson, muss zusätzlich das Geburtsdatum aufgezeichnet werden. Nicht gefordert werden: Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine Bescheinigung.
Auf Anforderung muss der Betreiber die aufgezeichneten Daten über Unternehmer und Privatpersonen dem Finanzamt elektronisch übermitteln.
Haftung der Betreiber
Führt ein Händler die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß ab, kann der Betreiber des Marktplatzes in die Haftung genommen werden, wenn die umsatzsteuerpflichtige Lieferung auf dem Marktplatz rechtlich begründet wurde.
Betreiber können eine Haftung jedoch ausschließen, wenn sie eine Bescheinigung (bzw. eine elektronische Bestätigung nach Einführung des Abfrageverfahrens) vorlegen können.
Beachten Sie | Eine Bescheinigung schützt die Betreiber aber insoweit nicht, als sie nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätten Kenntnis haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.
Das Finanzamt kann dem Betreiber mitteilen, dass ein Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen. Der Betreiber haftet dann nach dem Zugang der Mitteilung, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen wurde. Eine vorliegende Bescheinigung schützt dann nicht.
Der Betreiber haftet nicht, wenn die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz als Privatperson erfolgte und der Betreiber seine Aufzeichnungspflichten erfüllt hat.
Beachten Sie | Dies gilt aber dann nicht, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden.
Erstmalige Anwendung
Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab 1.1.2019 in Kraft treten. Die Haftung soll jedoch bei Drittlands-Unternehmern erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 1.10.2019 greifen.
Quelle | Gesetzentwurf der Bundesregierung: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 372/18 vom 10.8.2018
Zum Anfang
| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform eBay der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind. Diese Person ist der umsatzsteuerliche Unternehmer, der die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. |
Findet die Internetauktion ausschließlich unter Verwendung des Nutzernamens statt, wird dem Meistbietenden Folgendes suggeriert: Die Person, die das Verkaufsangebot unterbreitet, ist die gleiche Person, die sich den anonymen Nutzernamen hat zuweisen lassen. Nur diese Person kann bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden und ist folglich auch der Unternehmer.
Anmerkungen
Ob die Umsätze eines „privaten“ eBay-Verkäufers der Umsatzsteuer unterliegen, ist mitunter schwierig zu beurteilen und hängt von dem Gesamtbild der Verhältnisse ab.
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen. Bei der Beurteilung sind u. a. zu berücksichtigen: Die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt und die Zahl der ausgeführten Umsätze. Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist kein für die Nachhaltigkeit allein entscheidendes Merkmal.
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PRAXISTIPP | Wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat, wird keine Umsatzsteuer erhoben. Diese Kleinunternehmerregelung ist aber nicht zwingend. Man kann hierauf per Antrag verzichten, um wie ein „normaler“ Unternehmer behandelt zu werden.
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Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2017, Az. 1 K 2431/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200582
Werden auf der Internet-Plattform eBay eine Vielzahl von Gegenständen verkauft, kann es sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs um eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit handeln.
Im entschiedenen Fall versteigerte ein Ehepaar auf eBay über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge). Aus den Verkäufen erzielten die Eheleute zwischen 21.000 EUR und 35.000 EUR jährlich. Infolgedessen lagen sie über dem Grenzbetrag von 17.500 EUR im Kalenderjahr, bis zu dem bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer anfällt.
Obwohl das Ehepaar die Sammlungsstücke nach eigenem Bekunden nicht mit Wiederverkaufsabsicht erworben hatte und die Verkäufe lediglich der Auflösung der Sammlungen dienten, stufte der Bundesfinanzhof den Verkauf über eBay als nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ein.
Indizien für eine nachhaltige Tätigkeit
Ob eine Betätigung als nachhaltig einzuordnen ist, muss anhand einer Reihe verschiedener Kriterien beurteilt werden, die je nach Einzelfall unterschiedlich zu gewichten sind.
Von Bedeutung können insbesondere die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden sowie das Unterhalten eines Geschäftslokals sein. Dass beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit kein allein entscheidendes Merkmal (BFH-Urteil vom 26.4.2012, Az. V R 2/11).